LGBLA_SA_20200403_32•Salzburger Gemeindeordnung 2019; Änderung
LGBLA_SA_20200403_32Salzburger Gemeindeordnung 2019; ÄnderungGazette03.04.2020
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Die Salzburger Gemeindeordnung 2019, LGBl Nr 9/2020, wird geändert wie folgt:
„(11) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB bei Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens udgl) ist die Abhaltung einer Sitzung im Rahmen von technischen Einrichtungen zur Bild- und Wortübertragung möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Bestimmungen für die Gemeindevertretung (Abs 10), die eine physische Präsenz von Mitgliedern der Gemeindevertretung am selben Ort voraussetzen, kommen diesfalls nicht zur Anwendung. Im Fall einer öffentlichen Sitzung (Abs 9) ist bei ihrer Abhaltung im Sinn des ersten Satzes für eine zeitgleiche Übertragung im Internet zu sorgen.“
„(6) Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB bei Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens udgl) ist die Abhaltung einer Sitzung im Rahmen von technischen Einrichtungen zur Bild- und Wortübertragung möglich. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Bestimmungen für die Gemeindevertretung (Abs 5), die eine physische Präsenz von Mitgliedern der Gemeindevertretung am selben Ort voraussetzen, kommen diesfalls nicht zur Anwendung. Im Fall einer öffentlichen Sitzung (Abs 2) ist bei ihrer Abhaltung im Sinn des ersten Satzes für eine zeitgleiche Übertragung im Internet zu sorgen.“
Im § 47 Abs 3 wird die Wortfolge „unverzüglich dem zuständigen Organ“ durch die Wortfolge „dem zuständigen Organ bis zu dessen nächstem Tätigwerden (Sitzung)“ ersetzt und nach dem dritten Satz eingefügt: „Bei außergewöhnlichen Ereignissen (zB bei Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens udgl) sind solche Maßnahmen dem zuständigen Organ jedoch bis zu dessen nächstem Tätigwerden (Sitzung) zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen und die Fraktionsvorsitzenden unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.“
Im § 60 wird angefügt:
„(6) Sollte durch außergewöhnliche Ereignisse (zB Katastrophen, sanitätsbehördliche Einschränkungen des täglichen Lebens udgl) der Dienstbetrieb in den Gemeinden erheblich beeinträchtigt sein, kann ausnahmsweise von dem im Abs 5 festgelegten Termin abgewichen werden. Diesfalls hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Landesregierung einen provisorischen Rechnungsabschluss vorzulegen, sobald dieser in aussagekräftiger Form vorliegt. Liegt zu dem im Abs 5 genannten Termin noch kein aussagekräftiger provisorischer Rechnungsabschluss vor, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Rechnungsabschluss hat in der Folge unter Einhaltung der Bestimmungen der Abs 1 bis 4 so bald wie möglich zu erfolgen. Der von der Gemeindevertretung beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindevertretung, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wurde, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten provisorischen Rechnungsabschluss noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.“
„(4) Im § 30 Abs 1 findet die Wortfolge „, wenigstens aber in jedem Vierteljahr einmal,“ bis zum 30. Juni 2020 keine Anwendung.
(5) Die §§ 38 Abs 11, 43 Abs 6, 47 Abs 3, 60 Abs 6, 76 Abs 4 und 77 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2020 treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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