Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. März 2020, mit der das Regionalprogramm „Tennengau“ geändert wird
Auf Grund der §§ 8 und 12 iVm § 86 Abs 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Das mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 5. Juni 2002, LGBl Nr 60, verbindlich erklärte Regionalprogramm „Tennengau“ wird entsprechend dem Beschluss des Regionalverbandes „Tennengau“ vom 31. Oktober 2017 dahingehend geändert, dass zu den Punkten „Regionale Vorrangbereiche für künftige betriebliche Nutzungen“ und „Planungskarte – Räumliche Festlegungen zur Regionalentwicklung“ jeweils die Wortfolge „(Stand Änderung 2019)“ angefügt wird und sich die Inhalte dieser Änderungen aus den Anlagen 1 und 2, welche einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bilden, ergeben.