Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. April 2020, mit der das Regionalprogramm „Flachgau-Nord“ geändert wird
Auf Grund der §§ 8 und 12 iVm § 86 Abs 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Das mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Mai 2009, LGBl Nr 61, verbindlich erklärte Regionalprogramm „Flachgau-Nord“ wird entsprechend dem Beschluss des Regionalverbandes „Flachgau-Nord“ vom 19. Februar 2019 dahingehend geändert, dass der regionale Vorrangbereich für künftige betriebliche Nutzungen „Göming Dreimühlen/Oberndorf Südost“ entfällt und im § 2 Z 3 die „Planliche Darstellung“ durch die „Planliche Darstellung (Änderung 2019)“, welche als Anlage einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, ersetzt wird.