LGBLA_SA_20200423_51•Krankenanstalten-Gebührenverordnung 2020
LGBLA_SA_20200423_51Krankenanstalten-Gebührenverordnung 2020Gazette23.04.2020
Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2 und 64 Abs 1 und 3 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBI Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Die Leistungen der Christian-Doppler-Klinik – Universitätsklinikum der PMU mit Ausnahme der Leistungen der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie sind im Akutbereich gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,41 €. Die im Akutbereich der Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie erbrachten Leistungen sind durch Pflegegebühren abzugelten, die in der kostendeckenden Höhe von 501 € festgelegt werden.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Christian-Doppler-Klinik sind durch Pflegegebühren abzugelten, die in folgender Höhe festgelegt werden:
385 €;
163 €.
(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Unikliniken ist in jenen Akutbereichen, deren Leistungen gemäß Abs 1 durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 824 € auszugehen.
(1) Die Leistungen der Landesklinik St. Veit sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,12 €.
(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:
291 €;
216 €.
(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist in jenen Abteilungen, deren Leistungen durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 320 € auszugehen.
(1) Die Leistungen der nachstehenden Krankenanstalten sind gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt wird wie folgt festgesetzt:
für die Krankenanstalt
Eurowert
Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU
1,60
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg
1,60
Landesklinik Hallein
1,25
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf
1,08
Kardinal Schwarzenberg Klinikum
1,60
Landesklinik Tamsweg
1,48
Tauernklinikum
1,25
(2) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken, § 4 Abs 1 der Verordnung über die Sondergebühren an bestimmten öffentlichen Krankenanstalten im Land Salzburg und gemäß § 4 Abs 1 der Sondergebührenverordnung Kardinal Schwarzenberg'sches Krankenhaus, Krankenhaus Hallein und Krankenhaus der Barmherzigen Brüder ist anstelle der Pflegegebühren von folgendem täglichen Pflege-Grundbetrag auszugehen:
Krankenanstalt
Pflege-Grundbetrag
Landeskrankenhaus Salzburg – Universitätsklinikum der PMU
1.182 €
Allgemeines öffentliches Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Salzburg
1.182 €
Landesklinik Hallein
662 €
Allgemeines öffentliches Krankenhaus Oberndorf
653 €
Kardinal Schwarzenberg Klinikum
1.182 €
Landesklinik Tamsweg
864 €
Tauernklinikum
662 €
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die im Kalenderjahr 2020 erbracht werden.
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