LGBLA_SA_20200430_56•Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; Änderung
LGBLA_SA_20200430_56Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO; ÄnderungGazette30.04.2020
Auf Grund des § 65a Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG, LGBl Nr 57, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019 – S. KBBVO, LGBl Nr 58/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 18 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 20 betreffenden Zeile wird angefügt:
(1) Institutionelle Einrichtungen haben ab dem 1. Mai 2020 die in ihrem jeweiligen Organisations-konzept festgelegten Öffnungszeiten einzuhalten. Inwieweit das Betreuungsangebot auf bestimmte Kinder einzuschränken ist, richtet sich nach den Maßnahmen, die gemäß § 18 Epidemiegesetz 1950 von der zuständigen Behörde getroffen werden.
(2) Für Zeiträume, für die zur Bekämpfung der COVID-19 Epidemie Maßnahmen zur Kontaktreduktion gemäß § 18 Epidemiegesetz 1950 oder einer anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmung getroffen worden sind, besteht eine Verpflichtung des Rechtsträgers der institutionellen Einrichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen bei den Erziehungsberechtigten nur insofern, als deren Kinder tatsächlich die Einrichtung besuchen. Sofern keine Verpflichtung zur Einhebung von Kostenbeiträgen besteht, stellt deren Nichteinhebung auch keinen Ausschlussgrund für die Gewährung von Fördermitteln gemäß § 56 Abs 1 Z 2 KBBG dar.
(3) Für die Zeit, während der Maßnahmen zur Kontaktreduktion von Kindern in Kinderbetreuungs-einrichtungen gemäß § 18 Epidemiegesetz 1950 oder einer anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmung getroffen werden, besteht keine Besuchspflicht gemäß § 23 S.KBBG. Wird Kinderbetreuung in institutionellen Einrichtungen für nicht besuchspflichtige Kinder in Anspruch genommen, so besteht für den Besuch die verwaltungsrechtliche Verpflichtung des Rechtsträgers zur Einhebung des Kostenbeitrags (§ 45 S.KBBG) und die Verpflichtung des/der Erziehungsberechtigten zu dessen Entrichtung (§ 24 Abs 1 Z 7 S.KBBG).
(1) Kinder sollen möglichst in den Gruppen betreut werden, in denen sie bislang betreut wurden. Gruppen in institutionellen Einrichtungen sollen nicht zusammengelegt werden, es sei denn, dies ist auf Grund eines akuten Personalmangels – auch unter Heranziehung von Zusatzkräften (§ 18c) – unumgänglich. Dies gilt auch dann, wenn die empfohlenen Eröffnungszahlen an Kindern gemäß § 19 Abs 2 S.KBBG nicht erreicht werden. Werden nur einzelne Kinder einer Gruppe in Betreuung gebracht, so können diese in einer anderen Gruppe als der Stammgruppe aufgenommen werden, sollten dann aber in dieser Gruppe verbleiben.
(2) Ein Wechseln der Kinder zwischen den Gruppen ist tunlichst zu vermeiden, ebenso der Kontakt zwischen den Kindern verschiedener Gruppen. Mehrere Gruppen sollen deshalb auch nicht gemeinsam betreut werden.
(3) Funktionale Flächen, Freiflächen sowie die erforderlichen Zusatzräume sollen nicht gleichzeitig von mehreren Gruppen benützt werden, sofern diese nicht eigens für einzelne Gruppen abgegrenzt sind. Ferner ist sicherzustellen, dass Kinder die gleichen Schlafstellen und das ihnen zugeordnete Bettzeug benützen.
(4) Eine entsprechende Aufzeichnung über die Gruppenzusammensetzung und den zuständigen Betreuungspersonen ist zu führen.
(1) Jede Gruppe ist von einer Fachkraft zu leiten. Übersteigt die Zahl der anwesenden Kinder einer Gruppe nicht die Eröffnungszahl gemäß § 19 S.KBBG, kann diese Gruppe abweichend von § 25 Abs 4 S.KBBG auch von einer Zusatzkraft, die eine mindestens dreimonatige Dienstzeit aufweist, betreut werden, wenn dadurch die Kinderzahl der Gruppen geringgehalten werden kann und eine Zusammenlegung von Gruppen vermieden wird. Davon unberührt bleibt die im § 26 Abs 8 Z 2 S.KBBG enthaltene Vertretungsregelung. Der Träger hat für die Betreuung nach Möglichkeit pädagogisches Personal heranzuziehen, das nicht in die durch COVID-19 besonders betroffenen Risikogruppen fällt.
(2) Gruppen sollen möglichst fortdauernd von den derselben Betreuungspersonen betreut werden, um die Anzahl der Kontaktpersonen für die Kinder gering zu halten. Der Einsatz von Sprachförderkräften und Sonderpädagogischen Fachkräften bleibt unverändert aufrecht. Notwendige Hilfestellungen wie etwa beim An- und Ausziehen, bei der Essensausgabe udgl sollten vom jeweiligen Betreuungspersonal geleistet werden.
(3) Die Leitung der institutionellen Einrichtung hat die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit gemäß § 32 Abs 5 S.KBBG grundsätzlich in dieser zu verbringen. Sofern die Leitung die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit außerhalb der Einrichtung verbringt, hat sie telefonisch erreichbar zu sein. Das übrige pädagogische Personal hat die gruppenarbeitsfreie Dienstzeit nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß innerhalb der Einrichtung zu verbringen, Vor- und Nachbereitung einschließlich der Arbeitsdokumentation sowie administrative Aufgaben haben nach Möglichkeit von zu Hause aus zu erfolgen. Zur Geringhaltung von Kontakten ist die Eltern- und Teamarbeit auf das Unerlässliche zu reduzieren.
(1) Bei Neuaufnahme von Kindern, die bislang nicht institutionell betreut wurden, ist besonders auf Einhaltung der Hygienestandards zu achten.
(2) Kinder, die bislang bereits in einer anderen institutionellen Einrichtung betreut wurden, sollen nur aufgenommen werden, wenn die Aufnahme nicht nur vorübergehend erfolgt. Nur wenn eine Einrichtung aufgrund eines epidemiebedingten Personalmangels vorübergehend nicht offengehalten werden kann, sollen Kinder für diesen Zeitraum vorübergehend in einer anderen Einrichtung aufgenommen werden. Ansonsten sollen Kinder weiterhin in jener Einrichtung betreut werden, in der sie bisher betreut wurden.
(1) Es ist darauf zu achten, dass Kinder nach Betreten der Einrichtung ihre Hände nach den Anleitungen des Personals entsprechend waschen, erforderlichenfalls auch unter Hilfestellung des pädagogischen Personals. Die generellen Hygienebestimmungen sind weiterhin einzuhalten. Besonderes Augenmerk ist darauf zu lenken, dass die Kinder in die Armbeugen oder Taschentücher niesen, das Gesicht und vor allem Mund, Augen und Nase möglichst nicht mit den Fingern berühren und sich gegenseitig nicht umarmen. Den Kindern soll altersadäquat erklärt werden, warum Hygiene in der gegenwärtigen Zeit besonders erforderlich ist.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die Räume ausreichend gelüftet werden. Türklinken sowie Gegenstände im Eingangs- und Garderobenbereich, mit denen Erziehungsberechtigte und andere außenstehende Personen in Berührung kommen, sind regelmäßig zu desinfizieren.
Die Bildungsarbeit ist individuell an die anwesenden Kinder anzupassen. Es ist dabei von der Eigeninitiative, den Stärken, Interessen und Bedürfnissen der Kinder auszugehen. Auf die Inhalte des bundes-länderübergreifenden Bildungsrahmenplanes sowie die Förderung der Sprache ist weiterhin Bedacht zu nehmen.
Erziehungsberechtigte haben bei der Übergabe und beim Abholen von Kindern soziale Kontakte zu anderen Kindern, anderen Erziehungsberechtigen sowie zum Betreuungspersonal möglichst gering zu halten und einen Sicherheitsabstand von ein bis zwei Metern einzuhalten. Ein Austausch zwischen Erziehungsberechtigten und Betreuungspersonen hat nur im unbedingt notwendigen Ausmaß zu erfolgen.
(1) Ein unmittelbarer Kontakt zwischen den Kindern und dem sie betreuenden pädagogischen Personal einerseits zum sonstigen pädagogischen und anderem Personal (Köchinnen, Reinigungskräften, Hausmeistern, etc) andererseits sollte möglichst vermieden werden. Ist ein gänzliches Vermeiden eines unmittelbaren Kontakts zwischen diesen beiden Personengruppen nicht möglich, ist auf das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von ein bis zwei Metern zu achten.
(2) Externe Zusatzangebote, wie musikalische Frühförderung, sollen ausgesetzt werden. Feste, Feiern oder Ausflüge, die Kontakte mit anderen Personen mit sich bringen, sollen nicht durchgeführt werden.
(3) Die Räumlichkeiten der institutionellen Einrichtungen sollen außerhalb der Öffnungszeiten nicht anderweitig verwendet werden. Ist eine alternative Verwendung unabdinglich, ist im Anschluss daran eine entsprechende Desinfektion vorzunehmen.“
(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a bis 18h in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 56/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 15. Mai 2020 treten außer Kraft:
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