LGBLA_SA_20200529_62•Heizungsanlagen-Verordnung 2010; Änderung
LGBLA_SA_20200529_62Heizungsanlagen-Verordnung 2010; ÄnderungGazette29.05.2020
Auf Grund der §§ 3, 6 Abs 1 und 7 Abs 1 und 2 des Luftreinhaltegesetzes für Heizungsanlagen, LGBl Nr 48/2009, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Heizungsanlagen-Verordnung 2010, LGBl Nr 36, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 52/2019 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 61/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der Z 4 wird eingefügt:
1.2. Nach der Z 8 wird eingefügt:
1a. Im § 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1a.1. Im Abs 2a wird in der Z 3 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
1a.2. Im Abs 3 wird angefügt: „Die Landesregierung hat diese Daten im Internet auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.“
2.1. Abs 1 lautet:
„(1) Für Feuerungsanlagen ab 100 kW Brennstoffwärmeleistung gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019. Für den Abgasverlust gelten die jeweils zutreffenden Grenzwerte gemäß § 18 Z 1 bis 3.“
2.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Werden in einer Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff gemäß § 8 Abs 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 zu berechnen.
(4) In Bezug auf die nach der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 anzuwendenden Emissionsgrenzwerte gelten:
„(1) Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW dürfen die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Turbinen der Anlage 2 der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 nicht überschreiten. Dabei ist § 19 Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.“
„(2a) Bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken über 1 MW Brennstoffwärmeleistung, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu überwachen.“
4a. Im § 28 wird angefügt:
„(3) Eine Inspektion entfällt:
(4) Der Inspektionsbericht ist in der Heizungsanlagendatenbank (§ 12 Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen) zu erfassen.“
Im § 35 lautet die Z 3:
Im § 38 Abs 4 wird nach dem Wort „Blockheizkraftwerke“ die Wortfolge „unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung“ eingefügt.
Im § 39 wird angefügt:
„(3) Die §§ 2 Z 4a und 8a, 12 Abs 2a und 3, 19 Abs 1, 3 und 4, 20a Abs 1, 26 Abs 2a, 28 Abs 3 und 4, 35 Z 3 und 38 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(4) Für nach dem 1. Juli 2010 errichtete und vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommene Blockheizkraftwerke gelten folgende Emissionsgrenzwerte:
Brennstoffwärmeleistung
zeitliche Eingrenzung
Emissionsgrenzwerte gemäß
1 MW
keine
ab 1 MW bis 5 MW
bis 31. Dezember 2029
ab 1. Jänner 2030
§ 20a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2020
ab 5 MW
bis 31. Dezember 2024
ab 1. Jänner 2025
§ 20a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2020
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