Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. Juni 2020, mit der der Zeitpunkt für die Abgabenerklärung und die Entrichtung der Naturschutzabgabe im Jahr 2020 neu festgesetzt wird
Auf Grund des § 59 Abs 4a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Abweichend von § 59 Abs 4 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 gilt für die Abgabenerklärung und die Abgabenentrichtung im Jahr 2020 Folgendes: Die Abgabenpflichtigen haben der Abgabenbehörde bis längstens 15. Dezember 2020 die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und bis zum selben Zeitpunkt zu entrichten.