LGBLA_SA_20200717_72•Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; Änderung
LGBLA_SA_20200717_72Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015; ÄnderungGazette17.07.2020
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 31/2020, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der Zeile zu § 31 wird eingefügt:
1.2. Nach der Zeile zu § 34 wird eingefügt:
2.1. Im Abs 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Dem Ankauf“ durch die Wortfolge „Dem Ansuchen um Mittelzuwendung“ ersetzt.
2.2. Im Abs 4 werden die Z 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
2a. Im § 3c erhalten die bisherigen Abs 4 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“ und lauten die Abs 4 und 5 neu:
„(4) Als geeignet gelten Baulandsicherungsmodelle, wenn
(5) Die Gewährung von Zuschüssen für die Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen setzt voraus, dass der Kaufvertrag für den Erwerb des Grundstücks noch nicht rechtswirksam geschlossen wurde.“
3.1. Im Abs 1 werden geändert:
3.1.1. Die Z 11 lautet:
3.1.2. Nach der Z 11 wird eingefügt:
3.1.2a. Die Z 14 lautet:
3.1.3. In der Z 20 lit a werden die sublit aa und bb durch folgende Bestimmungen ersetzt:
3.2. Im Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.2.1. In der Z 1 lit e wird nach dem Wort „lebt“ die Wortfolge „oder in Zukunft leben wird“ eingefügt.
3.2.2. In der Z 2 lit b wird im dritten Spiegelstrich nach dem Wort „angehört“ die Wortfolge „oder in Zukunft angehören wird“ eingefügt.
3.2.3. Nach der Z 7 wird eingefügt:
4.1 Nach der Z 1 wird eingefügt:
4.2. In der Z 3 wird die Verweisung „BGBl I Nr 16/2018“ durch die Verweisung „BGBl I Nr 23/2020“ ersetzt.
„(4) Bauvereinigungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind.“
6.1. Im Abs 1 Z 6 wird die Wortfolge „diese Voraussetzung gilt nicht für die Überlassung einer Wohnung in Miete“ durch folgende Bestimmungen ersetzt: „diese Voraussetzung gilt nicht:
6.2. Im Abs 4 werden geändert:
6.2.1. In der Tabelle der Z 4 wird in der lit b die Wortfolge „Minderung der Erwerbstätigkeit um zumindest 55 %“ durch die Wortfolge „einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz“ ersetzt.
6.2.2. In der Z 5 wird vor dem Wort „unterschreitet“ die Wortfolge „über- oder“ eingefügt.
7.1. Im zweiten Satz wird nach dem Wort „vorliegt“ die Wortfolge „oder die Wohnnutzfläche der angestrebten Wohnung 65 m² überschreitet“ eingefügt.
7.2. In der Tabelle werden geändert:
7.2.1. In der lit b wird die Wortfolge „Minderung der Erwerbstätigkeit um zumindest 55 %“ durch die Wortfolge „einem gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz“ ersetzt.
7.2.2 Nach der lit c entfällt die Wortfolge „mit Pflegegeldbezug oder Minderung der Erwerbstätigkeit um zumindest 55 %“
8.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Werden Kosten geltend gemacht, die zur Gänze oder teilweise auf Eigenleistungen basieren, können diese nur berücksichtigt werden, wenn
8.2. Im Abs 3 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Den Finanzierungskosten dürfen höchstens zu Grunde gelegt werden:
Im § 14 Abs 2 wird das Wort „Kinderbetreuungshilfen“ durch das Wort „Kinderbetreuungsbeihilfen“ ersetzt, nach dem Wort „Schmerzensgeld“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:
Im § 16 Abs 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. In der Z 1 werden geändert:
10.1.1. In der lit c wird vor dem Wort „Einheitswertbescheid“ das Wort „letztgültige“ eingefügt.
10.1.2. In der lit d wird vor dem Wort „Scheidungsurteil“ das Wort „das“ eingefügt.
10.1.3. Die lit e lautet:
10.2. In der Z 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
Im § 18 Abs 1 Z 3 wird nach dem Wort „Sanierungsförderungen“ die Wortfolge „gemäß dem 6. Unterabschnitt“ eingefügt.
Im § 20 Abs 1 lautet die Z 1:
Im § 21 Abs 1 wird der Ausdruck „4 und 5“ durch den Ausdruck „4, 5, 5a und 6a“ ersetzt.
Im § 22 Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
14.1. In der Z 1 lautet die lit c:
14.2. In der Z 5 wird der abschließende Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 6.
Im § 23 Abs 3 wird nach dem Klammerausdruck „(gesamt oder förderbar)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum) oder einer Mittelzuwendung gemäß den §§ 3a bis 3c“ eingefügt.
Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:
16.1. Im Abs 1 wird nach der Wortfolge „Bauten im Eigentum“ der Klammerausdruck „(Baurecht, Baurechtswohnungseigentum)“ eingefügt.
16.2. Im Abs 2 werden geändert:
16.2.1. In der Z 1 wird angefügt: „welches den sonstigen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Bedingungen (höchstzulässiger Baurechtszins im ersten Jahr, jährliche Anpassung, Bauzinsvorauszahlung, Heimfall udgl) entspricht,“
16.2.2. In der Z 4 wird der abschließende Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5.
16a. Im § 25 Abs 3 wird nach dem Wort „Grundfläche“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „der Rechtsform (Eigentum, Baurecht, Baurechtswohnungseigentum), einer Mittelzuwendung gemäß den §§ 3a bis 3c“ eingefügt.
17.1. Im Abs 3 Z 1 lautet die lit b:
17.2. Abs 4 entfällt.
17a. Im § 28 Abs 2 lautet die Z 5:
18.1. Im Abs 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
18.2. Im Abs 4 werden nach der Zahl „20“ der Ausdruck „Abs 1“ und nach dem Wort „Wohnbeihilfe“ die Wortfolge „der letzten fünf Jahre“ eingefügt.
18.3. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Sind die Rechtsnachfolger im Eigentum begünstigte Personen kann zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises eine Förderung gewährt werden. Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses und die Bedingungen für die Auszahlung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“
(1) Für die Errichtung oder den Auf-, Zu- oder Umbau von Baugruppen-Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden:
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
Für die Art und Höhe der Förderung sind die Bestimmungen des § 31 sinngemäß anzuwenden, wobei der Grundbetrag je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied festzulegen ist.“
(1) Für größere Sanierungen von Wohnungen und Wohnhäusern kann eine Förderung gewährt werden. Eine zusätzliche Förderung für gleichartige Sanierungen nach den §§ 32 bis 34 ist diesfalls ausgeschlossen.
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
(1) Die Förderung für große Renovierungen kann in der Gewährung von rückzahlbaren und/oder nicht rückzahlbaren Zuschüssen bestehen. Die Zuschüsse können bestehen aus:
(2) Die förderbaren Sanierungskosten können durch Höchstbeträge beschränkt werden.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Abs 1 und 2 sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln, insbesondere:
Im § 35 Abs 1 wird in der Z 2 nach dem Wort „Wohnungen“ die Wortfolge „sowie Wohnungen nach Durchführung einer geförderten größeren Renovierung“ eingefügt.
Im § 36 werden folgende Änderungen vorgenommen:
22.1. Im Abs 1 entfällt in der Klammer die Wortfolge „und 5“.
22.2. Im Abs 3 Z 6 wird die Wortfolge „eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinn des § 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufweist“ durch die Wortfolge „einen gültigen Behindertenpass gemäß dem Bundesbehindertengesetz besitzt“ ersetzt.
Im § 37 Abs 2 entfällt in der Klammer die Wortfolge „und 5“.
Im § 38 wird angefügt:
„(7) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 6 vor oder sind zurückzuzahlende Beträge nicht einbringlich, können diese als uneinbringlich abgeschrieben werden.“
25a. Im § 42b wird angefügt:
„(4) Laufzeitverlängerungen von Darlehen einer Bank oder Bausparkasse gemäß dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (BGBl I Nr 24/2020) kann für Förderungsverträge (Zusicherungen) gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990 im Ausmaß von maximal sechs Monaten zugestimmt werden. Eine entsprechende Bestätigung des Darlehensgebers über eine Laufzeitverlängerung nach dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und über das Ausmaß der Laufzeitverlängerung ist vorzulegen. Die Höhe des maßgeblichen Wohnungsaufwandes ist dabei für Wohnungen im Eigentum durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“
26.1. Im Abs 1 Z 1 wird in der lit b nach der Wortfolge „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ die Wortfolge „oder Grad der Behinderung“ eingefügt.
26.2. Im Abs 3 wird nach der Wortfolge „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ die Wortfolge „oder Grad der Behinderung“ eingefügt.
27.1. Im Abs 2 Z 3 wird die Wortfolge „in sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs 3“ durch die Wortfolge „gemäß § 29 Abs 5“ ersetzt.
27.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) An Stelle eines Förderungsdarlehens mit den Konditionen des Abs 4 können Eigenmittel des Förderungswerbers zu denselben Konditionen eingesetzt werden. Das Förderungsdarlehen ist in diesem Fall zu einem der Termine gemäß Abs 4 Z 3 erster Satz zurückzuzahlen. Es endet in diesem Fall nur der Darlehens-, nicht jedoch der Förderungsvertrag. Die Annuität der eingesetzten Eigenmittel stellt einen maßgeblichen Wohnungsaufwand gemäß § 36 Abs 2 dar.“
„(10) Die §§ 3a Abs 3 und 4, 3c, 5, 6 Abs 1, 9 Abs 4, 11 Abs 1 und 4, 12 Abs 5, 13 Abs 1a und 3, 14 Abs 2, 16 Abs 2, 18 Abs 1, 20 Abs 1, 21 Abs 1, 22 Abs 3, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 2, 25 Abs 3, 26, 28 Abs 2, 29 Abs 1, 4 und 5, 31a, 31b, 34a, 34b, 35 Abs 1, 36 Abs 1 und 3, 37 Abs 2, 38 Abs 7, 41 Abs 3, 42b Abs 4, 44 Abs 1 und 3 und 50 Abs 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.
(11) Die §§ 3a Abs 4, 3c, 5 Abs 1 Z 11a, 11b, 14 und 20, 13 Abs 1a und Abs 3, 20 Abs 1, 22 Abs 3, 29 Abs 1 und 4, 31a, 31b, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 sind dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt eingereicht wurden. § 22 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2020 ist nur auf Förderungen anzuwenden, bei denen der Baurechtsvertrag nach dem im Abs 10 bestimmten Zeitpunkt geschlossen wurde.“
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