LGBLA_SA_20200730_79•Wohnbauförderungsverordnung 2015; Änderung Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen; Aufhebung
LGBLA_SA_20200730_79Wohnbauförderungsverordnung 2015; Änderung Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen; AufhebungGazette30.07.2020
Auf Grund der §§ 9 Abs 2, 11 Abs 3, 18 Abs 2, 23 Abs 4, 26 Abs 2, 27 Abs 3, 29, 31b, 33 Abs 3, 34b, 36 Abs 3, 37, 41 und 42 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungsverordnung 2015 (WFV 2015), LGBl Nr 29, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 78/2019, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der Zeile zu § 19 wird eingefügt:
1.2. Nach der Zeile zu § 21 wird eingefügt:
1.3. Nach der Zeile zu § 25 wird eingefügt:
1.4. In der Zeile zur Anlage C wird nach dem Wort „Kaufpreisüberschreitung“ angefügt: „für Wohnungen im Eigentum“.
1.5. Nach der Zeile zur Anlage C wird eingefügt:
2.1. In der Z 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „22“ ersetzt.
2.2. In der Z 2 wird die Zahl „28“ durch die Zahl „26“ ersetzt.
2.3. Die bisherige Z 6a erhält die Ziffernbezeichnung „6b.“ und lautet die neue Z 6a:
2a. Im § 2 werden die Z 1 bis 6 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
2b. Im § 4a werden folgenden Änderungen vorgenommen:
2b.1. Im Abs 2 wird angefügt: „Der Kaufpreis darf den Verkehrswert um höchstens 25 % überschreiten.“
2b.2. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Der Zuschuss (Grundbetrag und Zuschläge) ist entsprechend zu kürzen, wenn
2b.3. Im Abs 6 Z 1 lit b wird die Wortfolge „umfassend energetische Wohnhaussanierung“ durch die Wortfolge „größere Renovierung“ ersetzt.
3.1. Im Abs 1 Z 2 wird die Wortfolge „frei setzen“ durch das Wort „freisetzen“ ersetzt.
3.2. Abs 2 lautet:
„(2) Für den Wärmeschutz und die Energieeffizienz von Bauten gilt Folgendes:
3.3. Abs 3 lautet:
„(3) Die Gewährung einer Förderung nach den Unterabschnitten 2 bis 5a setzt voraus, dass sich die Förderungsnehmer zur Führung einer Energiebuchhaltung nach Maßgabe folgender Bestimmungen verpflichten:
„(3) Die Einkommensgrenzen gemäß Abs 1 können bei Vorliegen folgender Voraussetzungen überschritten werden:
Im § 8 Abs 1 wird in der Tabelle bei den Zeilen Darlehenshöhe, Aufschlag und Tilgung jeweils nach der Wortfolge „bei Objektförderungen“ die Wortfolge „und größeren Renovierungen“ eingefügt.
Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum darf der Baurechtszins im ersten Jahr der Baurechtslaufzeit die im § 15 Abs 3 angeführten Werte – bezogen auf die tatsächliche Nutzfläche des Förderungsgegenstandes – um nicht mehr als 50 % überschreiten. Eine jährliche Veränderung des Baurechtszinses gemäß der Veränderung des Verbraucherpreisindexes (§ 9) ist zulässig. Baurechtszinsvorauszahlungen und nichtlineare Bauzinszahlungen sind unzulässig.“
6.2. Im Abs 3 wird nach der Wortfolge „vermindert sich“ die Wortfolge „bei Wohnungen im Eigentum“ eingefügt.
6.3. Nach Abs 3 wird eingefügt:
„(3a) Bei Wohnungen im Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum vermindert sich der Grundbetrag nach Abs 2 gemäß der Anlage C/1, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche 3.400 € überschreitet.“
6.4. Im Abs 4 werden nach dem Ausdruck „Abs 2“ der Ausdruck „lit a bis e“ und nach dem Ausdruck „Abs 3 lit c“ der Klammerausdruck „(barrierefreie Ausstattung)“ eingefügt und als letzter Satz angefügt: „Keine Zuschläge werden bei Kaufpreisen gewährt, die gemäß den Anlagen C oder C/1 zu einem Entfall des Zuschussgrundbetrages führen.“
6.5. Abs 5 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(5) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2, 3 und 3a) und Zuschlägen (Abs 4), ist mit dem 1,6-Fachen des ungekürzten Grundbetrages (Abs 2) begrenzt. Zuschläge gemäß der Anlage B Abs 1 unterliegen dabei keiner Kürzung.
(5a) Bei Gewährung einer Mittelzuwendung gemäß den §§ 4a bis 4c besteht der Zuschuss nur aus den Zuschlägen.“
7.1. Im Abs 3 werden in der Tabelle in der dritten Zeile der Betrag „3.000“ durch „4.000“ und in der vierten Zeile der Betrag „4.000“ durch „8.000“ ersetzt.
7.2. Abs 4 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(4) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 3), vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:
Flächenausmaß des Förderungsgrundstücks
Kürzung des Zuschusses um
550 m² bis 650 m²
25 %
650 m² bis 750 m²
50 %
750 m² bis 800 m²
75 %
800 m²
100 %
(5) Bei Gewährung einer Förderung gemäß den §§ 4a bis 4c besteht der Zuschuss nur aus den Zuschlägen.“
Im § 15 Abs 5 wird in der Tabelle nach dem Wort „Heimfall“ die Wortfolge „bei Baurechtsverträgen mit einer Laufzeit unter 80 Jahren“ angefügt.
Im § 17 werden folgende Änderungen vorgenommen:
9.1. Im Abs 4 wird angefügt: „Ebenso ist eine Kumulation der Zuschläge der Anlage B Abs 3 lit c (für die barrierefreie Ausstattung und für Kleinwohnungen) nicht möglich.“
9.2. Abs 5 lautet:
„(5) Der Zuschuss je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche (Grundbetrag und Zuschläge gemäß Anlage B Abs 2 und 3) ist mit dem 1,5-Fachen des Grundbetrages begrenzt; bei Überschreitung ist der Grundbetrag entsprechend zu kürzen. Je Förderungsobjekt sind sowohl der Grundbetrag als auch die Zuschläge auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.“
10a. Nach § 19 wird eingefügt:
(1) Den Mietern einer nach dem S.WFG 2015 oder dem S.WFG 1990 geförderten Mietwohnung, die diese auf Grund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs ins Eigentum erwerben, kann ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden.
(2) Die Gewährung eines Zuschusses setzt voraus, dass
(3) Die Höhe des Zuschusses beträgt 300 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Bei Miet-Käufen, die nach dem fünften Jahr ab Aufnahme der Bewirtschaftungsphase erfolgen, vermindert sich der anteilige Zuschuss je weiterem ganzem Monat um 1,25 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche. Auszugehen bei der Laufzeitermittlung ist dabei von jenem Datum gemäß Abs 2 Z 6, welches der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase folgt. Übersteigt der Kaufpreis je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche den jeweils heranzuziehenden Höchstbetrag gemäß § 10 Abs 3, ist der Zuschuss in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung zu kürzen. Die Zuschüsse sind auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.
(4) Der Zuschuss ist durch grundbücherliche Einverleibung eines Veräußerungsverbotes und Pfandrechtes im Höchstbetrag sicherzustellen. Dem Höchstbetragspfandrecht dürfen Pfandrechte für Einmalkredite im Ausmaß bis zu 2.500 € je m² förderbarer Wohnnutzfläche vorangehen, soweit sie für die Finanzierung des Kaufpreises erforderlich sind und den Bedingungen des § 8 entsprechen.
(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich der Beiträge und Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.
(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:
(3) Abzuziehen sind der Finanzierungsbeitrag (vermindert um 1 % je verwohntem Kalenderjahr) und ein allenfalls gewährter Nachlass für ein Förderungsdarlehen.
(1) Die Auszahlung des Zuschusses an die Käufer erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel frühestens nach Vorlage:
(2) Ist für die Errichtung des Kaufvertrages und dessen Abwicklung ein Treuhänder oder eine Treuhänderin (Notar bzw Notarin oder Rechtsanwalt bzw Rechtsanwältin) bestellt, kann der Zuschuss an diesen oder diese ausbezahlt werden, soweit durch Treuhanderklärung sichergestellt ist, dass die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber und der Sicherungsrechte für das Land ehestens und nach Maßgabe der von der Landesregierung vorgegebenen Bedingungen im bedungenen Rang erfolgt.“
Der Grundbetrag ist nicht rückzahlbar und beträgt 20.000 € je volljährigem Vereins- oder Genossenschaftsmitglied, welches seinen Hauptwohnsitz in dem zu errichtenden Wohnhaus begründen wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß §§ 20 Abs 5 und 6 sowie 21.“
12.1. Im Abs 1 werden in der Tabelle geändert:
12.1.1. In der Z 1 wird der Betrag „150 €“ durch den Betrag „175 €“ ersetzt.
12.1.2. In der Z 2 wird der Betrag „400 €“ durch den Betrag „600 €“ ersetzt.
12.1.3. In der Z 7 wird der Betrag „200 €“ durch den Betrag „300 €“ ersetzt.
12.1.4. In der Z 8 wird der Betrag „15.000 €“ durch den Betrag „17.500 €“ ersetzt.
12.1.5. In der Z 9 werden der Betrag „50.000 €“ durch den Betrag „75.000 €“ und der Betrag „6.000 €“ durch den Betrag „10.000 €“ ersetzt.
12.1.6. In der Z 10 werden der Betrag „20.000 €“ durch den Betrag „30.000 €“ und der Betrag „2.000 €“ durch den Betrag „3.000 €“ ersetzt.
12.1.7. Nach der Z 10 wird in der Tabelle angefügt:
„
Sanierung der Elektroinstallation
5.000 €
je Wohnung
nachträgliche Errichtung von Balkonen in Wohnhäusern mit zumindest drei selbständigen Wohnungen
5.000 €
je Balkon
nachträgliche Errichtung einer Ladeinfrastruktur für Elektro-Personenkraftwagen
2.500 €
je PKW-Stellplatz (Anschlussmöglichkeit)
“
12.2. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 13 setzt das Vorhandensein bzw die Nachrüstbarkeit von Infrastruktur für ein gesteuertes Laden (Leistungshöhe und Zeit) durch den Verteilernetzbetreiber bei allen PKW-Stellplätzen voraus; dies beinhaltet jedenfalls:
(2b) Eine Förderung für Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 11 ist bei Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen nur in den allgemeinen Teilen des Objektes möglich.“
12.3. Im Abs 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12.3.1. In der Z 2 wird nach dem Ausdruck „Wohnung(en)“ die Wortfolge „und wohnähnliche Zwecke (zB Arztpraxen)“ eingefügt.
12.3.2. In der Z 3 wird die Wortfolge „ein Jahr“ durch die Wortfolge „18 Monate“ ersetzt.
12a. Im § 23 Abs 2 Z 2 wird der Betrag „100.000 €“ durch den Betrag „150.000 €“ ersetzt.
12b. Im § 24 werden folgende Änderungen vorgenommen:
12b.1. Abs 1 lautet:
„(1) Der Grundbetrag beträgt in Prozent der förderbaren Sanierungskosten:
30 %,
20 %.
15 %.
“
12b.2. Im Abs 2 wird nach der Wortfolge „erhöht sich um“ die Wortfolge „einen Zuschlag in Höhe von“ eingefügt.
12b.3. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Der Zuschuss (Summe aus Grundbetrag und Zuschlägen) ist auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden.“
(1) Förderbar sind alle Maßnahmen, die
(2) Der Zuschuss besteht aus einem nicht rückzahlbaren Grundbetrag und aus nicht rückzahlbaren Zuschlägen.
(3) Der Grundbetrag beträgt 30 % der förderbaren Sanierungskosten gemäß Abs 1.
(4) Zuschläge können für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1 und Abs 3 lit b gewährt werden und betragen 0,5 % je Punkt.
(1) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und Erfüllung folgender Voraussetzungen:
(2) Keine Auszahlung erfolgt, wenn der Zuschuss laut Endabrechnung weniger als 1.000 € beträgt.“
Im § 26 Abs 1 Z 6 wird die Wortfolge „eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinn des § 35 EStG 1988 aufweist“ durch die Wortfolge „über einen gültigen Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz verfügt“ ersetzt.
Im § 27 Abs 2 werden in der Z 1 folgende Änderungen vorgenommen:
15.1. Die bisherige lit b erhält die Literabezeichnung „c)“ und lautet die lit b (neu):
15.2. In der lit c (neu) wird die Wortfolge „zur Schaffung von Mietwohnungen errichtet“ durch die Wortfolge „zur Schaffung, größeren Renovierung oder umfassenden Sanierung (gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990) von Mietwohnungen errichtet bzw saniert“ ersetzt.
16.1. Nach der Z 3 wird eingefügt:
16.2. Nach der Z 4 wird eingefügt:
16.3. In der Z 5 lit a werden geändert:
16.3.1. Im dritten Spiegelstrich wird das Wort „samt“ durch die Wortfolge „und bei Wohnungen im Eigentum (Wohnungseigentum) jedenfalls ein“ ersetzt.
16.3.2. Vor dem letzten Spiegelstrich wird eingefügt:
16.4. Nach der Z 5 wird eingefügt:
16.5. In der Z 6 wird angefügt:
Im § 33 Z 1 entfällt im ersten Spiegelstrich die Wortfolge „Richtlinie und“.
Im § 34 werden folgende Änderungen vorgenommen:
18.1. Im Abs 1 entfällt die Wortfolge „der Richtlinie“.
18.2. Im Abs 2 entfällt die Wortfolge „Richtlinien und“ sowie der letzte Satz.
Im § 35 Abs 1 wird in der Z 3 nach dem Datum „18. Juni 2010“ ein Beistrich gesetzt und eingefügt: „geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018“.
Im § 37 werden folgende Änderungen vorgenommen:
20.1. Im Abs 11 wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2021“ ersetzt.
20.2. Nach Abs 12 wird angefügt:
„(13) Die §§ 1, 2, 4a Abs 2, 3a und 6, (§) 6, 7 Abs 3, 8 Abs 1, 10 Abs 1a, 3, 3a, 4, 5 und 5a, 12 Abs 3, 4 und 5, 15 Abs 5, 17 Abs 4 und 5, 19 Abs 1, 19a bis 19c, 21a, 22 Abs 1, 2a, 2b und 3, 23 Abs 2, 24, 25a, 25b, 26 Abs 1, 27 Abs 2, 32, 33, 34, 35 Abs 1 sowie die Anlagen B, C, C/1 und D in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft. Auf Förderansuchen, die bis zum 1. August 2020 beim Amt der Salzburger Landesregierung einlangen, sind die vorgenannten Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Antrag des Förderungswerbers gilt dies auch für Förderungen der Unterabschnitte 2 bis 5a hinsichtlich der §§ 1 Z 1, 6 Abs 3, 10 Abs 4 und 5, 12 Abs 3 und 4, 17 Abs 4 und 5 sowie der Anlagen B und D, um deren baurechtliche Bewilligung bis zum 1. Oktober 2020 angesucht wird.
(14) § 10 Abs 1a, 3 und 3a sowie die Anlage C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der Baurechtsvertrag ab 1. August 2020 abgeschlossen wird.
(15) Die §§ 19a bis 19c in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 79/2020 gelten nur für Förderungen, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wird.
(16) § 4a ist nur auf Ansuchen anzuwenden, die nach dem 1. August 2020 beim Amt der Landesregierung eingereicht werden.
(17) Die §§ 1 Z 2, 6 Abs 3 und die Anlage B in der bisher geltenden Fassung sowie größere Renovierungen im Sinn des § 5 Abs 1 Z 14 S.WFG 2015, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/2020, sind auf Förderungsansuchen für Sanierungsmaßnahmen auch dann weiterhin anzuwenden, wenn das Ansuchen um Gewährung einer Förderung nach dem 1. August 2020 gestellt und ein Planungsenergieausweis mit Prüfdatum vor dem 1. August 2020 vorliegt.“
21.1. Im Abs 1 wird die Formel „Zuschlagspunkte = 40 – 40/120 * (Ni30 – Pi,GK + Pi,W)“ durch die Formel „Zuschlagspunkte = 40 – 40/80 * (Ni30 – Pi,GK + Pi,W)“ ersetzt und entfällt der letzte Satz.
21.2. Im Abs 2 wird in der Tabelle angefügt:
„
f)
Unterschreitung des Prozentsatzes der zulässigen Nebenkosten gemäß § 13 Abs 1a S.WFG 2015 im Verhältnis zu den förderbaren Baukosten je ganzem Prozentpunkt
je 1
g)
Überschreitung des Prozentsatzes der zulässigen Nebenkosten gemäß § 13 Abs 1a S.WFG 2015 im Verhältnis zu den förderbaren Baukosten je angefangenem Prozentpunkt
je -1
“
21.3. Im Abs 3 werden in der Tabelle folgende Änderungen vorgenommen:
21.3.1. In der lit c wird nach dem Wort „Ausstattung“ die Wortfolge „und/oder Kleinwohnungen“ angefügt.
21.3.2. Die lit h lautet:
„
h)
Holzbauweise
Massivholzbau
Bi30-Wert 15
8
Bi30-Wert = 15
4
Hybridbau
Bi30-Wert 15
6
Bi30-Wert = 15
3
Holzbetonstein
3
“
21.3.3. Nach der lit i wird angefügt:
„
j)
Unterschreitung der Anzahl der Garagenplätze auf Grund eines entsprechenden Mobilitätskonzeptes im Verhältnis zur Anzahl der Wohnungen, bei betreutem Wohnen zu 80 % der Wohnungen je ganze 5 %
je 2
“
21.4. Im Abs 5 werden geändert:
21.4.1. In der lit c wird die Wortfolge „Ausführung in Sinn der Richtlinie ‚Barrierefreiheit‘“ durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Errichtung des Bauvorhabens gemäß der Definition ‚anpassbarer Wohnbau‘ nach bautechnischen Vorschriften ergänzt um folgende Punkte gemäß der Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik, Ausgabe 2015:
Für betreutes Wohnen gilt die Barrierefreiheit auch in der Wohnung als Fördervoraussetzung.“
21.4.2. In der lit h entfällt der Satz „Die Fensterrahmen müssen ebenfalls aus Holz gefertigt sein.“
In der Anlage C wird in der Überschrift nach dem Wort „Kaufpreisüberschreitung“ die Wortfolge „für Wohnungen im Eigentum“ angefügt.
Nach der Anlage C wird eingefügt:
Änderung des Zuschussgrundbetrages bei Kaufpreisüberschreitung für Wohnungen im Baurechtswohnungseigentum
Zuschussgrundbetrag in % bezogen auf den Ausgangswert
Kaufpreis bis je m² Wohnnutzfläche
100,00 %
€ 3.400,00
96,875 %
€ 3.442,50
93,750 %
€ 3.485,00
90,625 %
€ 3.527,50
87,500 %
€ 3.570,00
84,375 %
€ 3.612,50
81,250 %
€ 3.655,00
78,125 %
€ 3.697,50
75,000 %
€ 3.740,00
71,875 %
€ 3.782,50
68,750 %
€ 3.825,00
65,625 %
€ 3.867,50
62,500 %
€ 3.910,00
59,375 %
€ 3.952,50
56,250 %
€ 3.995,00
53,125 %
€ 4.037,50
50,000 %
€ 4.080,00
46,875 %
€ 4.122,50
43,750 %
€ 4.165,00
40,625 %
€ 4.207,50
37,500 %
€ 4.250,00
34,375 %
€ 4.292,50
31,250 %
€ 4.335,00
28,125 %
€ 4.377,50
25,000 %
€ 4.420,00
21,875 %
€ 4.462,50
18,750 %
€ 4.505,00
15,625 %
€ 4.547,50
12,500 %
€ 4.590,00
9,375 %
€ 4.632,50
6,250 %
€ 4.675,00
3,125 %
€ 4.717,50
0,000 %
€ 4.760,00
“
„
Bi30 Werte
Zuschlag in €
19 bis 20
€ 2.000,00
18 bis 19
€ 2.060,00
17 bis 18
€ 2.130,00
16 bis 17
€ 2.210,00
15 bis 16
€ 2.300,00
14 bis 15
€ 2.400,00
13 bis 14
€ 2.510,00
12 bis 13
€ 2.630,00
11 bis 12
€ 2.760,00
10 bis 11
€ 2.900,00
9 bis 10
€ 3.050,00
8 bis 9
€ 3.210,00
7 bis 8
€ 3.380,00
6 bis 7
€ 3.560,00
5 bis 6
€ 3.750,00
4 bis 5
€ 3.950,00
3 bis 4
€ 4.160,00
2 bis 3
€ 4.380,00
1 bis 2
€ 4.610,00
0 bis 1
€ 4.850,00
-1 bis 0
€ 5.100,00
-2 bis -1
€ 5.360,00
-3 bis -2
€ 5.630,00
-4 bis -3
€ 5.910,00
-5 bis -4
€ 6.200,00
-6 bis -5
€ 6.500,00
-7 bis -6
€ 6.810,00
-8 bis -7
€ 7.130,00
-9 bis -8
€ 7.460,00
-10 bis -9
€ 7.800,00
-11 bis -10
€ 8.150,00
-12 bis -11
€ 8.510,00
-13 bis -12
€ 8.880,00
-14 bis -13
€ 9.260,00
≤ -14
€ 9.650,00
“
Die Rückzahlungs- und Mietkaufstützungsverordnung für Objektförderungen (RMV), LGBl Nr 103/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 103/2016, wird aufgehoben.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_SA_20200730_79",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_SA_20200730_79",
"bundesland": "S",
"applikation": "LgblAuth"
}
}