Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 24. August 2020 über die Höhe des Beitrages des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung im Jahr 2021
Auf Grund des § 4 Abs 5 des Salzburger Rettungsgesetzes, LGBl Nr 78/1981, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Der Beitrag des Landes für die überörtlichen Belange der Berg-, Wasser- und Höhlenrettung (§ 4 Abs 4 des Salzburger Rettungsgesetzes) wird für das Jahr 2021 mit 1,41 € je Einwohnerin oder Einwohner des Landes festgelegt.