Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. November 2020, mit der die Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 aufgehoben wird
Auf Grund der §§ 1 Abs 5 und 6, 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung sowie der §§ 5 Abs 3, 15 Abs 1 und 6, 18 und 43a Abs 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, LGBl Nr 97/2020 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2020, wird mit Wirkung vom 3. November 2020 aufgehoben.