Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. Dezember 2020 über den prozentuellen Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe
Auf Grund des § 13 Abs 3 des Salzburger Teilhabegesetzes, LGBl Nr 93/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 29/2020, wird kundgemacht:
Der Anpassungsfaktor für die Leistungsentgelte an die Träger der Hilfe zur Teilhabe für das Jahr 2021 beträgt 2,58 %.