Gesetz vom 7. Oktober 2020, mit dem das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz, LGBl Nr 7/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2020, wird geändert wie folgt:
§ 25 Abs 3 lautet:
„(3) Bis zur Erlassung der Verordnungen gemäß den §§ 5 Abs 1 und 5, 11 Abs 2 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2020 gelten die allgemeine und die besondere Nächtigungsabgabe sowie die Forschungsinstitutsabgabe als in jener Höhe festgesetzt, die für die allgemeine und die besondere Ortstaxe bzw Kurtaxe und die Forschungsinstitutsabgabe am 29. Februar 2020 auf Grund der gemäß Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetze gegolten haben. Abweichend davon gelten die Abgaben bei Verordnungen, die am 29. Februar 2020 bereits beschlossen, aber noch nicht in Kraft getreten sind, ab dem Zeitpunkt, den die Verordnung für ihr Inkrafttreten vorsieht, als in der in der Verordnung bestimmten Höhe festgesetzt.“
Im § 25 wird angefügt:
„(8) § 25 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2020 tritt mit 1. März 2020 in Kraft.“