LGBLA_SA_20201229_146•Wohnbauförderungsverordnung 2015; Änderung
LGBLA_SA_20201229_146Wohnbauförderungsverordnung 2015; ÄnderungGazette29.12.2020
Auf Grund der §§ 29 Abs 5, 31 Abs 3 und 42b Abs 3 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungsverordnung 2015 (WFV 2015), LGBl Nr 29, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 107/2020 wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 35 eingefügt:
§ 19b lautet:
(1) Der Kaufpreis für die geförderte Wohnung darf unter Beachtung des § 23 Abs 4c WGG die Summe der Entgeltbestandteile nach Abs 2 abzüglich allfälliger Nachlässe nach Abs 3 nicht übersteigen.
(2) Als Entgeltbestandteile können eingerechnet werden:
(3) Abzuziehen sind allenfalls gewährte Nachlässe für ein Förderungsdarlehen.“
„(5) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können für folgende Maßnahmen gemäß der Anlage B gewährt werden, und zwar jeweils je Punkt und Heimplatz bzw bei Heimen für Wohnen auf Zeit je Wohneinheit:
Im § 32 Z 3a wird nach dem letzten Spiegelstrich angefügt:
Nach § 35 wird eingefügt:
Die Begünstigungen gemäß § 42b Abs 1 und 2 S.WFG 2015 werden bis zum 30. Juni 2021 verlängert.“
„(20) Die §§ 19b, 20 Abs 5, 32 Z 3a und 35a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 19b in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 ist dabei nur auf Ansuchen anzuwenden, bei denen der rechtsgeschäftliche Erwerb der geförderten Wohnung ab 1. Oktober 2020 rechtswirksam wurde. § 20 Abs 5 kann auf Ansuchen der Förderungswerber auch auf Bauvorhaben angewendet werden, bei denen der Förderungsvertrag vor dem 1. Jänner 2021 ausgestellt worden ist, die Bewirtschaftungsphase aber erst danach beginnt und die Auszahlung der Förderung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Bewirtschaftungsphase noch nicht zu 100 % erfolgt ist.“
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