Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. Jänner 2021 betreffend die Zulässigkeit der Verwendung bestimmter Grundflächen in der Gemeinde Wals-Siezenheim für Handelsgroßbetriebe aus überörtlicher Sicht (Standortverordnung Gemeinde Wals-Siezenheim – Projekt im Bereich der GP 993/4, KG Siezenheim I)
Auf Grund des § 14 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung der Grundstücke Nr 993/4 und 993/3 (Teilfläche), jeweils KG 56542 Siezenheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- oder Gartenmärkte bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 4.210 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgelegt.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wals-Siezenheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, wenn innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten keine ihr entsprechende Bebauung begonnen wird.