Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. Jänner 2021, mit der die Öffnungszeitenverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund des § 5 Abs 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
Die Öffnungszeitenverordnung 2008, LGBl Nr 109/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 77/2016, wird geändert wie folgt:
Im § 7 wird angefügt:
„(4) Für die Dauer eines Verbots des Betretens von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben gilt Abs 1 nicht für Verkaufsstellen für Lebensmittel, für Reiseandenken, den notwendigen Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme udgl), für Artikel zur persönlichen Hygiene und für Artikel des Trafiksortiments in den von einem solchen Verbot betroffenen Wintersportorten.“
Im § 14 wird angefügt:
„(10) § 7 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2021 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.“