LGBLA_SA_20210505_39•COVID-19-Landwirtschaftliche Abschlussprüfungsverordnung 2020/21; Erlassung COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21; Änderung
LGBLA_SA_20210505_39COVID-19-Landwirtschaftliche Abschlussprüfungsverordnung 2020/21; Erlassung COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21; ÄnderungGazette05.05.2021
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. Mai 2021 über die Durchführung der Abschlussprüfung für das Schuljahr 2020/21 im Landwirtschaftlichen Schulwesen (COVID-19-Landwirtschaftliche Abschlussprüfungsverordnung 2020/21)
Auf Grund der §§ 133a und 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinn des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet) und regelt die Durchführung der Abschlussprüfung für das Schuljahr 2020/21 für den Haupttermin und den ersten Nebentermin.
(2) Auf die Abschlussprüfung sind die Bestimmungen des Gesetzes (insbesondere die §§ 62 bis 68), der Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen und der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Die Schulleitung kann für die letzte Schulstufe der Fachschule einen von § 14 des Gesetzes abweichenden Zeitpunkt für das Ende des Unterrichtsjahres 2020/21 festlegen. Die Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe bleiben Schülerinnen und Schüler bis zum Tag vor Beginn der Klausurprüfung.
Die Hygieneregelungen der Schulleitung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder an der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
In der letzten Schulstufe kann nach dem Ende des Unterrichtsjahres ein Ergänzungsunterricht als Vorbereitung für die Abschlussprüfung im Ausmaß von höchstens acht Unterrichtsstunden abgehalten werden.
(1) Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat wegen einer durch eine Quarantäneentscheidung angeordneten Absonderung oder Verkehrsbeschränkung oder wegen eines anderen, durch ärztliches Attest nachgewiesenen medizinischen Grundes im Zusammenhang mit COVID-19 nicht zur Prüfung antreten kann, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Unter einer Quarantäneentscheidung ist die Entscheidung der zuständigen Gesundheitsbehörde zur Absonderung einer oder mehrerer kranker, krankheitsverdächtiger oder ansteckungsverdächtiger Personen gemäß § 7 des Epidemiegesetzes 1950, die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß § 24 des Epidemiegesetzes 1950 oder eine sonstige auf einzelne Personen bezogene Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz 1950, die Personen am Betreten des Schulgebäudes hindert, zu verstehen.
(2) Wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat auf Grund einer Verhinderung gemäß Abs 1 nicht zur Prüfung antreten kann, kann die Schulleitung einen von § 4 Abs 1 der Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen abweichenden Ersatztermin festlegen.
(3) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die sich in einer längerfristigen stationären medizinischen Behandlung befinden, können mit Zustimmung der Schulbehörde die Prüfung am Ort der Behandlung ablegen, wenn dies organisatorisch möglich ist.
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen kann die Abgabe der Abschlussarbeit zu dem von der Schulbehörde festgelegten Termin auch ausschließlich in digitaler Form erfolgen. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung kann die Schulleitung die Zustimmung zu einer Nachreichung der Abschlussarbeit erteilen. In diesem Fall soll die Abgabe der Abschlussarbeit entsprechend den Formvorgaben des § 8 Abs 1 der Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen erfolgen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche schulische Infrastruktur auf Grund des Aussetzens des ortsgebundenen Unterrichtes nicht genutzt werden konnte.
(2) Abweichend von den Bestimmungen der Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen kann die Präsentation und Diskussion der Abschlussarbeit mittels elektronischer Kommunikation stattfinden. Wenn es auf Grund von Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 erforderlich ist, kann die Schulleitung von der Durchführung einer Präsentation und Diskussion auch ganz absehen. In diesem Fall erfolgt die Beurteilung der Abschlussarbeit auf Grund der schriftlichen Arbeit.
(3) Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der im § 9 Abs 1 der Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.
(4) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten dürfen Prüfungsorte nur betreten, wenn sie nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dieser Nachweis erfolgt durch einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten und an der Schule am Prüfungstag durchgeführten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde.
(5) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 gemäß Abs 4 sind für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten:
Bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 68 des Gesetzes zur Wiederholung von Prüfungsgebieten der Abschlussprüfung antreten, ist die Schulleitung, eine von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorstehung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson Vorsitzende oder Vorsitzender. Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 63 Abs 2 Z 1 des Gesetzes entfällt.
(1) Für die Leistungsbeurteilung bei der Abschlussprüfung gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes, der Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen und der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung, mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Abweichungen.
(2) Sofern eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Abschlussprüfung gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 % erfüllt hat, sind bei der Beurteilung des jeweiligen Prüfungsgebietes auch die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der entsprechende Gegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen.
(3) Die Anforderung von zumindest 30 % gemäß Abs 2 ist jedenfalls erfüllt, wenn
(4) Die Leistungen im Rahmen der Abschlussprüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der entsprechende Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der Abschlussprüfung das größere Gewicht zuzumessen.
Diese Verordnung tritt mit 6. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.
Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 12/2021, wird geändert wie folgt:
Im § 3 lautet die Z 2:
Im § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird nach Abs 1 angefügt:
„(2) Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist, dass Schülerinnen und Schüler am ersten Tag einer Woche, an welchem sie sich in der Schule aufhalten, einen von der Schulbehörde zur Verfügung gestellten Schnelltest, der für eine Probennahme im anterior-nasalen Bereich in Verkehr gebracht wurde, an der Schule durchführen und vorlegen. Schülerinnen und Schüler, welche sich an mehr als zwei Tagen einer Woche in der Schule aufhalten, haben Schnelltests sooft an der Schule durchzuführen und vorzulegen, dass zwischen den Tests nicht mehr als ein Kalendertag liegt.
(3) Einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 gemäß Abs 2 sind für einen Zeitraum von sechs Monaten gleichzuhalten:
(4) Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung, die Anordnungen der Schulleitung oder die Anordnungen einer von der Schulleitung ermächtigten Lehrperson zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) verpflichten, kann auch eine äquivalente oder eine einem höheren Standard entsprechende Maske verwendet werden.“
„(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der erhöhte Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann.“
„(1) Alle Personen, die sich im Schulgebäude, Schülerheim oder Lehrbetrieb aufhalten, haben außerhalb der Klassen- und Gruppenräume eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen. Dies gilt während der Pausen für die gesamte Schulliegenschaft, wenn der erhöhte Mindestabstand von zwei Metern nicht eingehalten werden kann.“
5.1. Abs 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs 1 kann die Schulleitung für Schulstufen, Klassen oder Gruppen an den Schulen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände oder alle Tage einer Woche, soweit darauf eine Woche im ortsungebundenen Unterricht folgt, Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Die Schulleitung kann zusätzlichen Präsenzunterricht anordnen, wenn dies für die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung oder für abschließende Arbeiten in einzelnen Klassen als notwendig erachtet wird. Für die Durchführung des Präsenzunterrichtes gelten die §§ 24 bis 26 mit der Maßgabe, dass eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente oder eine einem höheren Standard entsprechende Maske zu verwenden ist, wenn die Bestimmungen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung (MNS) vorsehen.“
5.2. Abs 5 lautet:
„(5) Praxisschulmäßiger Unterricht durch Lehramtsstudierende ist unter Anwendung der §§ 4 Abs 2 und 3 und 31 Abs 2 bis 5 zulässig. Die Studierenden gelten dabei als Schülerinnen und Schüler.“
Im § 31 entfallen die Abs 1 und 2; die bisherigen Abs 3 bis 7 erhalten die Bezeichnungen „(1)“ bis „(5)“.
Im § 37 wird angefügt:
„(8) Die §§ 3, 4, 17 Abs 1, 23 Abs 1, 30 Abs 3 und 5 sowie (§) 31 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2021 treten mit 26. April 2021 in Kraft.“
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