LGBLA_SA_20210510_40•COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21 und 5. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen; Änderung
LGBLA_SA_20210510_40COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21 und 5. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen; ÄnderungGazette10.05.2021
Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 39/2021, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 31 betreffende Zeile:
§ 25 Abs 1 lautet:
„(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Einrichtungen oder Personen zu diesem Zweck dürfen nur im Freien wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß § 91 des Gesetzes, sofern diese mit physischer Anwesenheit auf der Schulliegenschaft verbunden sind.“
„(6) Abweichend von Abs 1 sind alle Schülerinnen und Schüler, welche die im § 4 Abs 2 und 3 vorgesehenen Tests vorlegen, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen. Abs 3 letzter Satz ist anwendbar.“
Die Überschrift des § 31 lautet: „Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“
Im § 37 wird angefügt:
„(9) Die §§ 25 Abs 1 und 30 Abs 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2021 treten mit 17. Mai 2021 in Kraft.“
Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in Verbindung mit § 13 Abs 1 der COVID-19-Landwirtschaftlichen Schulverordnung 2020/21, LGBl Nr 100/2020, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die 5. COVID-19-SchulampelphasenVO für Landwirtschaftsschulen, LGBl Nr 28/2021, wird geändert wie folgt:
§ 2 lautet:
(1) Diese Verordnung tritt mit 27. März 2021 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft.
(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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