Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Mai 2021, mit der die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 45 Abs 3 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019, LGBl Nr 9/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung, LGBl Nr 72/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 136/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Abs 1 lautet:
„(1) Gegen Bescheide der Bürgermeister folgender Gemeinden des Landes Salzburg in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen:
1.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs 1 bis 9)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs 1 bis 10)“ ersetzt.
Im § 4 wird angefügt:
„(10) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Radstadt der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.“