LGBLA_SA_20210607_49•Unkenberger Mähder – Europaschutzgebietsverordnung
LGBLA_SA_20210607_49Unkenberger Mähder – EuropaschutzgebietsverordnungGazette07.06.2021
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
(1) Ein im Gebiet des Dietrichshorns gelegener Teil der Gemeinde Unken wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Es führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Unkenberger Mähder“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sowie die bestehenden Entwässerungsanlagen (Drainageplan) sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5.000 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des im Anhang II der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps „Berg-Mähwiesen“.
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere auch folgende Maßnahmen:
(3) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen:
(4) Ein Landschaftspflegeplan gemäß § 35 NSchG ist unter Einbeziehung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für das gesamte Schutzgebiet oder einzelne Teilflächen zu erstellen, wenn auf Grund geänderter Rahmenbedingungen ein Bedarf nach einer Anpassung der landwirtschaftlichen Nutzung besteht. In diesem Plan sind Nutzungsmaßnahmen festzulegen, deren Durchführung zum Zweck der Erhaltung oder Wiederherstellung der für den Schutzzweck (§ 2) wesentlichen Lebensräume mit den Grundeigentümern oder sonst Berechtigten vereinbart werden soll.
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für das Erhaltungsziel gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
Die Kennzeichnung des Europaschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Unkenberger Mähder“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Europaschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22.07.1992 in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
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