LGBLA_SA_20210610_53•Schluchtwald Taurachtal-Europaschutzgebietsverordnung
LGBLA_SA_20210610_53Schluchtwald Taurachtal-EuropaschutzgebietsverordnungGazette10.06.2021
Auf Grund des § 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Teile des im Gebiet der Gemeinde Untertauern gelegenen Pongauer Taurachtals werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses führt die Bezeichnung „Europaschutzgebiet Schluchtwald Taurachtal“.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:5.000 festgehalten, der als Anlage einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensraumtyps „Schlucht- und Hangmischwälder“ und der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Moosart „Rudolfs Trompetenmoos“ (Tayloria rudolphiana).
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt.
(2) Als Eingriffe gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
(3) Vom Verbot ausgenommen sind:
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit von diesen Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele gemäß § 2 wesentlichen Bestandteilen zu erwarten ist.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Schluchtwald Taurachtal“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.
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