LGBLA_SA_20210618_54•Dienstrechtsnovelle 2021
LGBLA_SA_20210618_54Dienstrechtsnovelle 2021Gazette18.06.2021
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}Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 143/2020, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 3 werden die Z 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
1.2. Im Abs 4 wird das Zitat „Abs 3 Z 3 und 4“ durch das Zitat „Abs 3 Z 3 bis 5“ ersetzt.
Im § 12a Abs 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
Im § 12b werden folgende Änderungen vorgenommen:
3.1. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Dienstleistungen, die über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbracht werden, gelten als Mehrdienstleistung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen,
(1a) Die Anordnung von Mehrdienstleistungen ist vor der Dienstleistung zu erteilen und von dem zur Anordnung Befugten mit Angabe von Zeitpunkt und Inhalt jeder Anordnung genau zu dokumentieren.
(1b) Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
3.2. Im Abs 2 lautet der dritte Satz: „Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien sind nicht durch Freizeit auszugleichen.“
3.3. Im Abs 3 lautet der zweite Satz: „Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.“
3.4. Im Abs 5 lautet der vierte Satz: „Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen, im Katastropheneinsatz und zur Bewältigung sonstiger krisenhafter Situationen wie zB Pandemien oder Epidemien gelten in jedem Fall als Mehrstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.“
Im § 12g Abs 2 lautet die Z 3:
Im § 15e Abs 4 lautet die Z 2:
Im § 99 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Beamten, deren Mehrdienstleistungen nicht durch eine Verwendungszulage oder Verwendungsabgeltung nach den §§ 75 und 76 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(1a) Keine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Über- oder Mehrstunden, die
6.2. Im Abs 2 wird das Wort „Überstundenvergütung“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrstundenvergütung“ und im Abs 4 das Wort „Überstundenzuschlag“ durch den Ausdruck „Überstunden- oder Mehrstundenzuschlag“ ersetzt.
(1) Die Dienstbehörde kann Beamte entweder
(2) Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung des Beamten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
(3) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(4) Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Beamten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, wobei in beiden Fällen
(5) Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine monatliche Nebengebühr, die auf Antrag des Beamten gewährt wird, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (Abs 1) an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurückgelegt wird. Der Fahrtkostenzuschuss ist in drei verschiedenen Ausprägungen zu gewähren, die sich jeweils in den zusätzlich zu Abs 2 erforderlichen Voraussetzungen und in der Höhe der Nebengebühr unterscheiden:
Ausprägung:
Zusätzliche Voraussetzung:
Höhe in %*
1
Dem Beamten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung)
100
2
Dem Beamten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden.
50
3
Keine der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Abs 1) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort.
25
(6) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 97 Abs 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 in Verbindung mit § 112 hat.
(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.“
Im § 112 Z 6 wird im ersten Satz der Prozentsatz „400 %“ durch den Prozentsatz „500 %“ ersetzt.
§ 119 Abs 3 lautet:
„(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem bei einem freiwilligen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis innerhalb folgender Zeiträume:
§ 71 Abs 4 bis 6 und § 97 Abs 2 sind samt allfälliger Vorgängerbestimmungen so zu verstehen, dass bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über Gruppenpauschalierungen, sonstige pauschalierte Nebengebühren und weitere Zulagen die Auszahlung dieser Leistungen auch auf der Grundlage eines von der Landesregierung beschlossenen Zulagenkatalogs erfolgen kann.“
Im § 130 wird nach Z 35 eingefügt:
Im § 136 wird angefügt:
„(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:
(22) § 12b Abs 1, 1a und 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 ist auf die der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (SALK) zugewiesenen Bediensteten erst ab dem 1. Juli 2024 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt findet die bei der Kundmachung geltende Rechtslage (§ 12b Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020) weiter auf diese Bediensteten Anwendung.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 143/2020, wird geändert wie folgt:
1.1. Im Abs 1 erster Satz wird das Zitat „§ 3 Abs 3 Z 1 bis 3 des Salzburger Objektivierungsgesetz 2017“ durch das Zitat „§ 3 Abs 3 Z 1 und 2 des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017“ ersetzt.
1.2. Im Abs 1a wird das Wort „Ernennung“ durch das Wort „Bestellung“ ersetzt.
1.3. Abs 1b lautet:
„(1b) Die Bestellung aller Führungskräfte (§ 3 Abs 1 Salzburger Objektivierungsgesetz) in der Landesverwaltung mit Ausnahme der SALK kann befristet erfolgen, wenn die Planstelle im Bestellungszeitpunkt nicht dauernd verliehen werden kann. Die Bestellungsdauer kann gemäß § 6 Abs 6 des Salzburger Objektivierungsgesetzes verlängert werden.“
„(4) Die dienstliche Ausbildung ist binnen vier Jahren ab Dienstantritt durch die positive Ablegung einer kommissionellen Prüfung abzuschließen, wenn dem nicht wichtige persönliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen.“
„(3) Die persönlichen, familiären und sozialen Interessen des Vertragsbediensteten sind bei Verwendungsänderungen dann zu berücksichtigen, wenn
Im § 39 Abs 4 lautet die Z 2:
Im § 54 Abs 1 lautet die Z 3:
Im § 87 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 14 wird im dritten Satz das Wort „Ernennungen“ durch das Wort „Bestellungen“ ersetzt.
6.2. Nach Abs 15 wird angefügt:
„(16) § 10a Abs 1, 1a und 1b, § 12 Abs 4, § 14a Abs 3, § 39 Abs 4, § 54 Abs 1 und § 87 Abs 14 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 12 Abs 4 in der Fassung des Gesetztes LGBl Nr 54/2021 ist nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung abgeschlossen werden. Auf Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sind, findet § 12 Abs 4 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 143/2020 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 11/2021, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die den § 36 betreffende Zeile:
Im § 9 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. Nach Abs 2 wird eingefügt:
„(2a) Bei Zuordnungsänderungen, die mit einem Wechsel zwischen den Einkommensschemas 1 und 2 verbunden sind, ist ein neuer Vorrückungsstichtag unter sinngemäßer Anwendung von § 12 festzulegen. Die nächste Vorrückung findet nach der im § 12 Abs 1 für die neue Einkommensstufe jeweils geltenden Frist statt. Sonstige Zuordnungsänderungen haben keinen Einfluss auf den Vorrückungsstichtag.“
2.2. Im Abs 3 Z 1 lautet die lit b:
2.3. Abs 8 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(8) Eine verschlechternde Zuordnungsänderung ist zulässig:
(8a) Von der oder dem Bediensteten zu vertretende Gründe nach Abs 8 Z 3 sind:
3.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber kann eine bestehende Zuordnung auch von Amts wegen überprüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen. Eine solche Überprüfung kann auch durch den Dienstvorgesetzten im Dienstweg angeregt werden.“
3.2. Im Abs 3 lautet der erste Satz: „Vor einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung der Zuordnung oder Zuordnungsänderung sowie vor einer verschlechternden Zuordnungsänderung in Folge einer amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Zuordnung (Abs 1a) hat die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber die Stellungnahme eines Beirates einzuholen.“
4.1. Im Abs 1 Z 2 wird der 3. Spiegelstrich durch folgende Bestimmungen ersetzt:
4.2. Im Abs 3 lautet die Z 3:
5.1. Im Abs 1 wird in der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt angefügt:
5.2. Nach Abs 8 wird angefügt:
„(9) Führt eine verschlechternde Zuordnungsänderung nach § 9 Abs 8 Z 1 und 2 zu einer Minderung des Monatseinkommens um mehr als 10 %, gebührt eine Wahrungszulage für die Dauer von einem Jahr nach Wirksamwerden der Zuordnungsänderung. Die Höhe der Wahrungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatseinkommen (§ 4), das auf Grund der neuen Zuordnung gebührt und dem um 10 % reduzierten Monatseinkommen, auf das die oder der Bedienstete am Tag vor der verschlechternden Zuordnungsänderung Anspruch hatte.“
6.1. Im Abs 1 und im Abs 7 wird jeweils die Wortfolge „das Monatseinkommen und die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „das Monatseinkommen, die Kinderzulage, die Habilitationszulage und die Wahrungszulage“ ersetzt.
6.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „des Monatseinkommens und der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Monatseinkommens, der Kinderzulage, der Habilitationszulage und der Wahrungszulage“ ersetzt.
„(1) Bediensteten, deren Mehrdienstleistungen nicht gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz oder durch eine Verwendungsabgeltung nach § 27 Abs 2 abgegolten werden, gebührt eine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(1a) Keine Überstunden- oder Mehrstundenvergütung gebührt für Über- oder Mehrstunden, die
(1) Der Dienstgeber kann Bedienstete entweder
(2) Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
(3) Bedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(4) Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Bediensteten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, wobei in beiden Fällen
(5) Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine monatliche Nebengebühr, die auf Antrag der Bediensteten gewährt wird, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (Abs 1) an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurückgelegt wird. Der Fahrtkostenzuschuss ist in drei verschiedenen Ausprägungen zu gewähren, die sich jeweils in den zusätzlich zu Abs 2 erforderlichen Voraussetzungen und in der Höhe der Nebengebühr unterscheiden:
Ausprägung:
Zusätzliche Voraussetzung:
Höhe in %*
1
Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung).
100
2
Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden.
50
3
Keine der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Abs 1) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort.
25
(6) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 27 Abs 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den Bedienstete Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 iVm § 38 haben.
(7) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.“
Im § 38 Z 6 erster Satz wird der Prozentsatz „400 %“ durch den Prozentsatz „500 %“ ersetzt.
Im § 46 wird nach Z 8 eingefügt:
Im § 48 wird angefügt:
„(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:
(13) Auf Bedienstete, die bis zu dem im Abs 12 Z 1 festgelegten Datum von ihrem Optionsrecht nach § 44 Gebrauch gemacht haben, findet § 9 Abs 8 in der Fassung vor der mit dem Gesetz LGBl Nr 54/2021 bewirkten Änderung weiterhin Anwendung. Bediensteten, zwischen dem 1. Jänner 2016 und dem im Abs 12 Z 1 festgelegten Datum in den Landesdienst eingetreten sind, gebührt abweichend von § 15 Abs 9 die Wahrungszulage für die Dauer von drei Jahren.“
„
EB 12
6.705,10
7.139,40
7.573,81
8.008,32
8.442,41
8.877,03
“
Das Salzburger Objektivierungsgesetz 2017, LGBl Nr 54, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 78/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 6 Abs 6 wird das Wort „Ernennungszeitpunkt“ durch den Ausdruck „Ernennungs- oder Bestellungszeitpunkt“ ersetzt.
§ 7 lautet:
Nach der Erstattung eines Vorschlages der Vorschlagskommission gemäß § 5 Abs 5 hat die ausschreibende Stelle die nicht in den Vorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber davon schriftlich zu verständigen. Diese Bewerberinnen und Bewerber haben das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt der Verständigung von der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission Auskunft über das Ergebnis des Auswahlverfahrens und die Beurteilung ihrer Person zu erhalten.“
3.1. Nach Abs 2 Z 2 wird eingefügt:
3.2. Im Abs 2 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:
3.3. Abs 3 lautet:
„(3) Bedienstete, die nach Abs 2 Z 1 und 4 ohne Auswahlverfahren aufgenommen worden sind, haben sich
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 treten in Kraft:
Das Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 140/2020, wird geändert wie folgt:
„(4b) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs 3 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4c) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
(4d) Der Nachweiszeitraum nach den Abs 4b und 4c wird verlängert:
(4e) Der Ablauf des Nachweiszeitraumes nach den Abs 4b und 4c wird gehemmt:
(4f) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlussprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im Übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.“
„(21) § 25 Abs 4b bis 4f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Bezügegesetz 1992, LGBl Nr 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 22/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 8 Abs 1 wird nach dem ersten Satz eingefügt: „Die Funktionsdauer ist abweichend von der Bestimmung des § 6 Abs 4 LB-PG in vollen Jahren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, anderenfalls bleiben sie unberücksichtigt.“
Im § 25 wird angefügt:
„(20) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit 1. April 2001 in Kraft.“
Das Salzburger Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 16/2021, wird geändert wie folgt:
Im § 4 Abs 6 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die jährlichen Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der für den Vorzeitraum geltenden Beträge. Die Anpassungen werden jeweils mit dem auf die Kundmachung des Anpassungsfaktors folgenden 1. Jänner wirksam.“
Im § 20 wird angefügt:
„(10) § 4 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
Das Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz, LGBl Nr 119/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 78/2020, wird geändert wie folgt:
„(2a) Die Geschäftsführung ist auch Dienstbehörde im Hinblick auf die für folgende Personen wahrzunehmenden Aufgaben:
„(4) § 2 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2021 tritt mit 1. November 2021 in Kraft.“