LGBLA_SA_20210618_55•Bediensteten-Schutzgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20210618_55Bediensteten-Schutzgesetz; ÄnderungGazette18.06.2021
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Bediensteten-Schutzgesetz – BSG, LGBl Nr 103/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 43/2016, wird geändert wie folgt:
(1) Als manuelle Handhabung im Sinn dieser Bestimmung gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch Bedienstete, insbesondere das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, wenn dies auf Grund der Merkmale der Last oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, mit sich bringt.
(2) Es sind geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Mittel einzusetzen, um zu vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen.
(3) Lässt es sich nicht vermeiden, dass Bedienstete Lasten manuell handhaben müssen, so hat der Dienstgeber im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren insbesondere die Merkmale der Last, den erforderlichen körperlichen Kraftaufwand, die Merkmale der Arbeitsumgebung und die Erfordernisse der Aufgabe zu berücksichtigen. Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass es bei den Bediensteten nicht zu einer Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates kommt oder, dass solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen trifft.
(4) Bedienstete dürfen mit der manuellen Handhabung von Lasten nur beschäftigt werden, wenn sie dafür gesundheitlich geeignet sind und über ausreichende Kenntnisse und eine ausreichende Unterweisung verfügen.
(5) Bedienstete, die mit der manuellen Handhabung von Lasten beschäftigt werden, müssen Angaben über die damit verbundene Gefährdung des Bewegungs- und Stützapparates sowie nach Möglichkeit auch genaue Angaben über das Gewicht und die sonstigen Merkmale der Lasten erhalten. Die Bediensteten müssen genaue Anweisungen über die sachgemäße Handhabung von Lasten und Angaben über die bestehenden Gefahren bei unsachgemäßer Handhabung erhalten.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
2.1. in der Z 1 die Wortfolge „sowie das Verzeichnis jener Bediensteten, die solche Tätigkeiten ausführen“ und
2.2. die Z 7, wobei der Strichpunkt am Ende der Z 6 durch einen Punkt ersetzt wird.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
„(5) Die §§ 42, 43, 44 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 55/2021 treten mit 1. Mai 2021 in Kraft. Auf die geänderten Bestimmungen gestützte Verordnungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, jedoch frühestens mit 1. Mai 2021 in Kraft treten.“
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