LGBLA_SA_20210729_66•Wohnbauförderungsverordnung 2015; Änderung
LGBLA_SA_20210729_66Wohnbauförderungsverordnung 2015; ÄnderungGazette29.07.2021
Auf Grund der §§ 3, 14, 23, 25, 27, 34, 41 und 42b des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Wohnbauförderungsverordnung 2015, LGBl Nr 29, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 146/2020 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 11/2021, wird wie folgt geändert:
„Auf Grund der §§ 1 Abs 3, 3, 7, 9, 10 Abs 2, 11 Abs 3, 14, 18 Abs 2, 23 Abs 4, 25 Abs 2, 26, 27 Abs 3, 29, 31 Abs 3, 33 Abs 3, 34, 36 Abs 3, 37 Abs 3, 38, 39, 41 Abs 2 und 42g des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2015, LGBl Nr 23, in der geltenden Fassung wird verordnet:“
Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Zeilen zu den §§ 4, 4a, 4b, 4c und 9.
Die §§ 4 bis 4c entfallen.
Im § 7 werden folgende Änderungen vorgenommen:
4.1. Abs 1 lautet:
„(1) Das höchstzulässige Einkommen (§§ 14 und 15 S.WFG 2015) beträgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der angestrebten Wohnung und der Haushaltsgröße:
Haushaltsgröße
Haushalts-Jahreseinkommen
Haushalts-Monatseinkommen
(1/12 des Jahreseinkommens)
in €
in €
eine Person
43.200
3.600
zwei Personen
66.000
5.500
drei Personen
70.800
5.900
vier Personen
79.200
6.600
fünf Personen
84.000
7.000
sechs Personen
89.400
7.450
mehr als sechs Personen
96.000
8.000
Haushaltsgröße
Haushalts-Jahreseinkommen
Haushalts-Monatseinkommen
(1/12 des Jahreseinkommens)
in €
in €
eine Person
35.880
2.990
zwei Personen
55.200
4.600
drei Personen
59.340
4.945
vier Personen
66.240
5.520
fünf Personen
70.380
5.865
sechs Personen
74.520
6.210
mehr als sechs Personen
80.040
6.670
“
4.2. In der Einleitung des Abs 2 wird nach der Absatzbezeichnung „Abs 1“ die Ziffernbezeichnung „Z 1 und 2“ eingefügt.
4.3. In der Einleitung des Abs 3 wird nach der Absatzbezeichnung „1“ die Ziffernbezeichnung „Z 2“ eingefügt.
§ 9 entfällt.
Im § 10 werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Die Abs 2 und 3 lauten:
„(2) Der Grundbetrag des Zuschusses beträgt:
Grundbetrag in €
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin
27.950
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin mit mehreren Kindern
31.175
wachsende Familien
31.175
Jungfamilien
33.325
kinderreiche Familien
34.935
Grundbetrag in €
für eine Person
19.350
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen
für zwei
22.570
für drei
25.800
für vier und mehr
29.025
(3) Der Grundbetrag nach Abs 2 vermindert sich bei Wohnungen im Eigentum gemäß der Anlage C, soweit der Kaufpreis je Quadratmeter Wohnnutzfläche folgende Höhe überschreitet:
in der Stadt Salzburg
5.500 €,
in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden
5.150 €,
in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus
4.900 €,
in den Gemeinden des Lungaus
4.500 €.
“
6.2. Im Abs 3a wird der Eurobetrag „3.400“ durch den Eurobetrag „3.750“ ersetzt.
6.3. Abs 4 lautet:
„(4) Zuschläge können für Maßnahmen gemäß der Anlage B Abs 1, Abs 2 lit a bis e und Abs 3 lit c (barrierefreie Ausstattung) und lit h gewährt werden. Sie betragen je Zuschlagspunkt gemäß der Anlage B, wobei Zuschlagspunkte gemäß der Anlage B Abs 1 um den Faktor 1,5 zu vervielfachen sind:
Zuschläge je Punkt in €
Alleinerzieher bzw Alleinerzieherin
650
Jungfamilien
810
kinderreiche Familien
840
Zuschläge je Punkt in €
für eine Person
480
für mehrere im gemeinsamen Haushalt lebende nahestehende Personen
für zwei
560
für drei
650
für vier und mehr
730
6.4. Abs 5 lautet:
„(5) Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 4), ist mit 70.000 € und bei Baurechtswohnungseigentum mit 50.000 € begrenzt.“
7.1. Im Abs 3 wird der abschließende Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der Z 3 angefügt:
7.2. Im Abs 4 wird der Einleitungssatz durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Der Zuschuss, bestehend aus dem Grundbetrag (Abs 2) und den Zuschlägen (Abs 3), ist mit 30.000 € begrenzt. Er vermindert sich um folgenden Prozentsatz, wenn das Förderungsgrundstück folgendes Ausmaß überschreitet:“
7.3. Abs 5 entfällt.
7a. Im § 15 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7a.1. Im Abs 2 wird angefügt: „Bei der Berechnung der Grund- und Aufschließungskosten je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche mit Zuschlägen gemäß § 17 Abs 4 Z 2 sind die Kosten für den Bestand laut Schätzwertgutachten nicht zu berücksichtigen.“
7a.2. Im Abs 4 wird nach dem Wort „Eigenmitteln“ die Wortfolge „und/oder Zuschlägen gemäß § 17 Abs 4 Z 2“ eingefügt.
8.1. Im Abs 1 wird der Eurobetrag „900 €“ durch den Eurobetrag „1.050 €“ ersetzt.
8.2. Abs 4 lautet:
„(4) Die Zuschläge sind nicht rückzahlbar. Sie können gewährt werden:
8.3. Abs 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und lautet Abs 5 (neu):
„(5) Ergibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Parameter gemäß §§ 15 Abs 3 und 16 sowie eines Zinssatzes für eingesetzte Eigen- oder Fremdmittel in Höhe des 30 Jahre Swap (vermehrt um einen Aufschlag von 0,75 % pA, kaufmännisch gerundet auf das nächste Achtelprozent), dass unter Einbeziehung der Förderung die Gesamtlaufzeit für die gänzliche Tilgung der Eigen- oder Fremdmittel unter 35 vollständigen Kalenderjahren erfolgt, so sind die Zuschläge gemäß Abs 4 entsprechend zu vermindern. Auf Antrag des Förderungswerbers kann an Stelle einer Verminderung der Zuschläge eine aliquote Absenkung der Entgelte gemäß § 16 oder eine Kombination aus Verminderung der Zuschläge und Absenkung der Entgelte gemäß § 16 beantragt werden.“
8a. Im § 20 Abs 5 wird in der Z 1 nach dem Betrag „175 €“ eingefügt: „und bei Förderobjekten mit Ansuchen um baurechtliche Bewilligung ab dem 1. Oktober 2020 in Höhe von 200 €“.
8b. Im § 25a lautet Abs 4:
„(4) Zuschläge können gewährt werden
8c. Im § 32 werden folgende Änderungen vorgenommen:
8c.1. In der Z 2 wird vor der Wortfolge „nach Baufertigstellung“ eingefügt:
8c.2. In den Z 3 und 5a wird jeweils in der lit a angefügt:
8d. Im § 35 wird angefügt:
„(3) Die Novelle LGBl Nr …../2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2021/381/A notifiziert.“
Im § 35a wird das Datum „30. Juni 2021“ durch das Datum 31. Dezember 2021“ ersetzt.
Im § 37 Abs 11 wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2022“ ersetzt.
Im § 37 wird angefügt:
„(21) Die §§ 7, 10 Abs 2 bis 5, 12, 15 Abs 2 und 4, 17, 20 Abs 5, 25a Abs 4, 32, 35 Abs 3, 35a und 37 Abs 11 sowie die Anlagen B, C und C/1 treten mit 1. August 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 4 bis 4c, 9 und 12 Abs 5 außer Kraft.
(22) Auf bereits vor dem 1. August 2021 eingereichte Förderansuchen sind die §§ 12 Abs 3 und 4, 20 Abs 5 sowie 25a Abs 4 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(23) Auf Ansuchen um Kaufförderung mit einem tatsächlichen Übergabetermin vor dem 1. Jänner 2022 sind die § 10 Abs 2 bis 5 sowie die Anlagen B, C und C/1 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 10 Abs 2, 4 und 5 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen mit einem tatsächlichen Übergabetermin des Förderungsobjektes vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023; § 10 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gilt außerdem nur für Ansuchen, die ab dem 1. August 2021 beim Amt eingereicht werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Übergabetermin ab dem 1. Jänner 2024 sind § 10 Abs 2 und 4 sowie die Anlagen C und C/1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 146/2020 anzuwenden.
(24) Die §§ 15 Abs 2 und 4, 17 Abs 1 und 4 sowie 20 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 66/2021 gelten nur für Förderungszusicherungen, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis spätestens 31. Juli 2023 ausgestellt werden. Für Förderungszusicherungen mit einem Ausstellungsdatum ab 1. August 2023 sind anzuwenden:
12.1. In den lit f und g entfällt jeweils der Ausdruck „/Mobilitätskonzept“.
12.2. Die lit h lautet:
„
h)
Holzbauweise
Massivholz- oder
Hybridbau
Bi30-Wert 15
20
Bi30-Wert = 15
16
Holzbetonstein
6
“
12.3. Die lit j lautet:
„
j)
Unterschreitung der Anzahl der Garagenplätze oder Carports im Verhältnis zur Anzahl der Wohnungen in Verbindung mit einem entsprechenden Mobilitätskonzept (zB in Form von Carsharing, Carpooling odgl). Bei Gewährung von Zuschlägen gemäß der lit d muss die Anzahl der Garagenplätze oder Carports 80 % der Anzahl der Wohnungen unterschreiten.
je 2
“
12a. In der Anlage B Abs 5 wird in der lit h der Tabelle der Ausdruck „70 % m³/m²“ durch den Ausdruck „50 % m³/m²“ ersetzt.
Kaufpreis bis je m² Wohnnutzfläche und Region
Zuschussgrundbetrag bezogen auf den Ausgangswert
Stadt Salzburg
Orte gemäß § 10 Abs 3 Z 2
Sonstige Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus und Pinzgaus
Gemeinden des Lungaus
in %
in €
in €
in €
in €
100,00
5.500,00
5.150,00
4.900,00
4.500,00
96,875
5.568,75
5.214,38
4.961,25
4.556,25
93,750
5.637,50
5.278,75
5.022,50
4.612,50
90,625
5.706,25
5.343,13
5.083,75
4.668,75
87,500
5.775,00
5.407,50
5.145,00
4.725,00
84,375
5.843,75
5.471,88
5.206,25
4.781,25
81,250
5.912,50
5.536,25
5.267,50
4.837,50
78,125
5.981,25
5.600,63
5.328,75
4.893,75
75,000
6.050,00
5.665,00
5.390,00
4.950,00
71,875
6.118,75
5.729,38
5.451,25
5.006,25
68,750
6.187,50
5.793,75
5.512,50
5.062,50
65,625
6.256,25
5.858,13
5.573,75
5.118,75
62,500
6.325,00
5.922,50
5.635,00
5.175,00
59,375
6.393,75
5.986,88
5.696,25
5.231,25
56,250
6.462,50
6.051,25
5.757,50
5.287,50
53,125
6.531,25
6.115,63
5.818,75
5.343,75
50,000
6.600,00
6.180,00
5.880,00
5.400,00
46,875
6.668,75
6.244,38
5.941,25
5.456,25
43,750
6.737,50
6.308,75
6.002,50
5.512,50
40,625
6.806,25
6.373,13
6.063,75
5.568,75
37,500
6.875,00
6.437,50
6.125,00
5.625,00
34,375
6.943,75
6.501,88
6.186,25
5.681,25
31,250
7.012,50
6.566,25
6.247,50
5.737,50
28,125
7.081,25
6.630,63
6.308,75
5.793,75
25,000
7.150,00
6.695,00
6.370,00
5.850,00
21,875
7.218,75
6.759,38
6.431,25
5.906,25
18,750
7.287,50
6.823,75
6.492,50
5.962,50
15,625
7.356,25
6.888,13
6.553,75
6.018,75
12,500
7.425,00
6.952,50
6.615,00
6.075,00
9,375
7.493,75
7.016,88
6.676,25
6.131,25
6,250
7.562,50
7.081,25
6.737,50
6.187,50
3,125
7.631,25
7.145,63
6.798,75
6.243,75
0,000
7.631,25
7.145,63
6.798,75
6.243,75
“
Zuschussgrundbetrag in % bezogen auf den Ausgangswert
Kaufpreis bis je m² Wohnnutzfläche
100,00 %
€ 3.750,00
96,875 %
€ 3.796,88
93,750 %
€ 3.843,75
90,625 %
€ 3.890,63
87,500 %
€ 3.937,50
84,375 %
€ 3.984,38
81,250 %
€ 4.031,25
78,125 %
€ 4.078,12
75,000 %
€ 4.125,00
71,875 %
€ 4.171,87
68,750 %
€ 4.218,75
65,625 %
€ 4.265,62
62,500 %
€ 4.312,50
59,375 %
€ 4.359,37
56,250 %
€ 4.406,25
53,125 %
€ 4.453,12
50,000 %
€ 4.500,00
46,875 %
€ 4.546,87
43,750 %
€ 4.593,75
40,625 %
€ 4.640,62
37,500 %
€ 4.687,50
34,375 %
€ 4.734,37
31,250 %
€ 4.781,25
28,125 %
€ 4.828,12
25,000 %
€ 4.875,00
21,875 %
€ 4.921,87
18,750 %
€ 4.968,75
15,625 %
€ 5.015,62
12,500 %
€ 5.062,50
9,375 %
€ 5.109,37
6,250 %
€ 5.156,25
3,125 %
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€ 5.203,12
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