Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. August 2021, mit der die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 45 Abs 3 der Salzburger Gemeindeordnung 2019 – GdO 2019, LGBl Nr 9/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Gemeinde-Instanzenzug-Verordnung, LGBl Nr 72/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 45/2021, wird geändert wie folgt:
Im § 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Im Abs 1 wird unter der Wortfolge „Hollersbach im Pinzgau“ das Wort „Koppl“ eingefügt.
1.2. Im Abs 2 wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs 1 bis 10)“ durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs 1 bis 11)“ ersetzt.
Im § 4 wird angefügt:
„(11) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 70/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Dieser Tag ist für die Gemeinde Koppl der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Sinn von § 2 Abs 2.“