Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. August 2021, mit der die Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee geändert wird
Auf Grund der §§ 16 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5, 17 Abs 2 Z 1 und Abs 4 sowie 37 Abs 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl I Nr 62/1997, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl Nr 76/2016 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 86/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 5 lautet die neunte Zeile der ersten Spalte der Tabelle:
„Fahrzeuge, die Sportruderboote, Segelboote oder Windsurfer bei Übungs-, Trainings- und Veranstaltungsfahrten begleiten“
Im § 10 lauten die Z 1:
Im § 11 wird angefügt:
„(5) Die §§ 5 und 10 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 74/2021 treten mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“