LGBLA_SA_20210909_77•COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22
LGBLA_SA_20210909_77COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22Gazette09.09.2021
Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Diese Verordnung regelt schulrechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 im land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesen.
Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinn des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018 (im Folgenden als „Gesetz“ bezeichnet).
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinn dieser Verordnung gelten:
(1) Alle Personen, ausgenommen Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Bedienstete der Schulverwaltung und Lehrbetriebe, haben bei Betreten des Schulgebäudes, der Lehrwerkstätten oder des Schülerheimes einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 vorzulegen und während des gesamten Aufenthalts einen MNS zu tragen.
(2) Lehrpersonen sowie Bedienstete der Schulverwaltung und Lehrbetriebe, die sich regelmäßig im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten oder im Schülerheim aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 bis 5 erbringen, haben einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit d vorzulegen ist. Diese Tests bzw Nachweise sind so oft durchzuführen bzw vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(3) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes am Schulstandort bereitzuhalten.
(4) Abweichend von Abs 1 haben Personen, die sich im Rahmen der Schulraumüberlassung in der Schule aufhalten, in den von der Schulraumüberlassung nicht umfassten Teilen des Schulgebäudes (zB Gänge, Stiegenhaus) einen MNS zu tragen.
(1) An jeder Schule ist bis zum Ende der zweiten Schulwoche des Schuljahres 2021/22 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragte tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragte ermächtigen.
(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls zu enthalten:
(1) Die Schulleitung kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach Maßgabe des § 8 Abs 2 in der Schule
(2) Eine Anordnung gemäß Abs 1 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Anordnung ist während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Für die Kundmachung gilt die Regelung des § 130 des Gesetzes sinngemäß. Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 sind auf höchstens eine Woche zu befristen.
(3) Wenn das Tragen eines MNS angeordnet wird, ist für Schülerinnen und Schüler, welchen auf Grund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen (ärztliches Attest) nicht zugemutet werden kann, vorzusehen, dass statt eines MNS eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen ist und wenn auf Grund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen dieses Gesichtsschildes nicht möglich ist, die Verpflichtung entfallen kann.
(1) Der Unterricht findet im Schuljahr 2021/22 grundsätzlich in Form von Präsenzunterricht statt.
(2) Abweichend von Abs 1 kann die Schulleitung zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ortsungebundenen Unterricht anordnen, wenn dies auf Grund
(3) Eine Anordnung gemäß Abs 2 bedarf der Genehmigung der Schulbehörde. Die Anordnung ist während der Dauer der Geltung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Für die Kundmachung gilt die Regelung des § 130 des Gesetzes sinngemäß. Die Anordnung kann allenfalls Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht oder Auflagen für diesen vorsehen (§ 9).
(4) Abweichend von Abs 1 ist außerdem ortsungebundener Unterricht durchzuführen, wenn der Unterricht in einem Schulgebäude auf Grund einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich ist.
(5) Im Fall einer Anordnung gemäß Abs 2 oder Entscheidung gemäß Abs 4 befinden sich die Schülerinnen und Schüler ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im ortsungebundenen Unterricht. Die Schulleitung hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler davon zumindest elektronisch zu informieren. Mit Wegfall der Anordnung oder Entscheidung ist binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf den Wegfall folgenden Montag, der Präsenzunterricht wiederaufzunehmen.
(6) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler, die
In der Anordnung gemäß § 8 Abs 2 kann vorgesehen werden, dass
(1) Das Fernbleiben vom Unterricht auf Grund einer durch eine Quarantäneentscheidung gemäß § 3 Z 2 angeordnete Absonderung oder Verkehrsbeschränkung gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben im Sinn des § 72 des Gesetzes.
(2) Schülerinnen und Schülern,
Die Schulleitung wird in Abweichung von verordneten Lehrplänen, außer von Lehrplänen für den Religionsunterricht, und abweichend von den §§ 84 Abs 1 und 90 Abs 5 des Gesetzes ermächtigt, in Absprache mit der unterrichtenden Lehrperson Lehrstoff von einem Schuljahr in das nächstfolgende zu verschieben. Die Verschiebung ist im Klassenbuch der jeweiligen Klasse zu vermerken.
(1) Zu Beratungen und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien kann mittels elektronischer Kommunikation eingeladen und diese können auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind abweichend von den §§ 84 Abs 4 und 90 Abs 9 des Gesetzes beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Beschlüsse können dabei während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg auch elektronisch gezeichnet werden.
(1) Die Aussprachen und Beratungen mit den Erziehungsberechtigten im Sinn des § 53 des Gesetzes können bei Bedarf auch mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
(2) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung, der Unterrichtsgestaltung einschließlich der individuellen Lernbetreuung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten dürfen Schulleitungen, Lehrpersonen und Schulverwaltung private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten verarbeiten.
(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleitung oder einer Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 72 Abs 2 des Gesetzes vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern die Schulleitung nicht für die jeweilige Schule nach Maßgabe des § 8 Abs 2 und 3 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes dieser Verordnung anordnet. Die Schulen befinden sich in der Risikostufe 1.
(2) Die im Hygiene- und Präventionskonzept gemäß § 6 vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gemäß § 7 können angeordnet werden.
Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten oder im Schülerheim aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 bis 5 erbringen, haben, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest einmal wöchentlich ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit c oder d vorzulegen ist. Diese Tests sind von den Schulen zur Verfügung zu stellen und so oft durchzuführen bzw vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
Beim Singen und Musizieren sowie im Unterricht in Bewegung und Sport ist im Sinn des § 6 Abs 2 Z 1 in erhöhter Frequenz für eine Durchlüftung der Räume zu sorgen.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern die Schulleitung dies für die jeweilige Schule nach Maßgabe des § 8 Abs 2 und 3 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnet. Die Schulen befinden sich in der Risikostufe 2.
(2) Die im Hygiene- und Präventionskonzept gemäß § 6 vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gemäß § 7 können angeordnet werden.
(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten oder im Schülerheim aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 bis 5 erbringen, haben, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest einmal wöchentlich ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit c oder d vorzulegen ist. Diese Tests sind von den Schulen zur Verfügung zu stellen und so oft durchzuführen bzw vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Bedienstete der Schulverwaltung und Lehrbetriebe haben im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten und im Schülerheim außerhalb der Klassen- und Gruppenräume, der für die Einnahme von Mahlzeiten vorgesehenen Räumlichkeiten und der eigenen Schlafräume einen MNS zu tragen.
(1) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den §§ 46 und 47 des Gesetzes nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(2) Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Abs 1 ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung sowie unter Berücksichtigung der vor Ort vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.
(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Einrichtungen oder Personen zu diesem Zweck erfordern einen Nachweis gemäß § 4 sowie das Tragen eines MNS durch die externen Personen und Kooperationspartnerinnen oder -partner. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß § 91 des Gesetzes, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.
(2) Im Rahmen der Schulraumüberlassung ist sicherzustellen, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzerinnen und Nutzern der Schulräume und den Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt.
(1) Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern einzuhalten.
(2) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
(3) Für besondere Unterrichtssituationen, zB in den lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenständen, kann die Schulleitung ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen eines MNS, erlassen.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für alle Schulen gemäß § 2 dieser Verordnung, sofern die Schulleitung dies für die jeweilige Schule nach Maßgabe des § 8 Abs 2 und 3 zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnet. Die Schulen befinden sich in der Risikostufe 3.
(2) Die im Hygiene- und Präventionskonzept gemäß § 6 vorgesehenen Maßnahmen sind umzusetzen und standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gemäß § 7 können angeordnet werden.
(1) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten oder im Schülerheim aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2 bis 5 erbringen, haben, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest einmal wöchentlich ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit c oder d vorzulegen ist. Diese Tests sind von den Schulen zur Verfügung zu stellen und so oft durchzuführen bzw vorzulegen, dass für jeden Tag der Unterrichtswoche eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(2) Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Bedienstete der Schulverwaltung und Lehrbetriebe haben im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten und im Schülerheim außerhalb der für die Einnahme von Mahlzeiten vorgesehenen Räumlichkeiten und der eigenen Schlafräume einen MNS zu tragen.
(3) Verständigungen, Sprechtage, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen dürfen nur mittels elektronischer Kommunikation erfolgen.
(4) Gespräche zu Zwecken der Information von Erziehungsberechtigten sind möglichst mittels elektronischer Kommunikation durchzuführen, andernfalls ist § 5 Abs 1 und 3 anzuwenden.
Abweichend von den §§ 46 und 47 des Gesetzes sind Schulveranstaltungen nicht durchzuführen sowie schulbezogene Veranstaltungen nicht zu besuchen.
(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Einrichtungen oder Personen sind nicht wahrzunehmen bzw durchzuführen.
(2) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
(1) Singen hat nach Möglichkeit und Musizieren mit Blasinstrumenten hat ausschließlich im Freien stattzufinden, wenn nicht Abs 3 anzuwenden ist.
(2) Der Unterricht in Bewegung und Sport hat nach Möglichkeit im Freien zu erfolgen. Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist der Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten. Der Sicherheitsabstand darf unterschritten werden
(3) Für besondere Unterrichtssituationen, zB in den lehrplanmäßig vorgesehenen praktischen Unterrichtsgegenständen, kann die Schulleitung ergänzende Hygienebestimmungen, insbesondere zum Abstandsgebot, zur Größe von Unterrichtsräumen, deren zeitversetzter Nutzung und zum Tragen eines MNS, erlassen.
In den ersten drei Wochen des Schuljahres findet eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase gilt Folgendes:
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 2021/22 in Kraft und mit Ende des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.
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