LGBLA_SA_20211115_88•2. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; Änderung
LGBLA_SA_20211115_882. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021; ÄnderungGazette15.11.2021
Auf Grund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs 1, 5 Abs 1 und 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die 2. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, LGBl Nr 85, wird geändert wie folgt:
Im § 2 Abs 2 wird die Verweisung „§ 1 Abs 1 Z 2 der 3. COVID-19-MV“ durch die Verweisung „§ 1 Abs 2 Z 2 der 5. COVID-19-SchuMaV“ ersetzt.
Im § 3 Abs 2 wird angefügt: „Das gilt nicht für künstlerische Tätigkeiten, mit deren Charakter das Tragen von Masken unvereinbar ist (Schauspielerinnen und Schauspieler bei Aufführungen).“
Im § 4 wird die Verweisung „§ 4 Abs 2 der 3. COVID-19-MV“ durch die Verweisung „§ 5 Abs 4 der 5. COVID-19-SchuMaV“ ersetzt.
Im § 6 Abs 2 werden in der Z 1 die Verweisung „§ 5 der 3. COVID-19-MV“ durch die Verweisung „§ 6 der 5. COVID-19-SchuMaV“, in der Z 2 die Verweisung „§ 7 der 3. COVID-19-MV“ durch die Verweisung „§ 8 der 5. COVID-19-SchuMaV“ und in der Z 3 die Verweisung „§ 8 der 3. COVID-19-MV“ durch die Verweisung „§ 9 der 5. COVID-19-SchuMaV“ ersetzt.
Im § 7 entfallen Abs 1 sowie die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird die Verweisung „§ 8 der 3. COVID-19-MV“ durch die Verweisung „§ 9 der 5. COVID-19-SchuMaV“ ersetzt.
Im § 8 wird angefügt:
„(3) Für Zusammenkünfte am Ort der beruflichen Tätigkeit und im Rahmen dieser Tätigkeit gilt § 3.“
Im § 10 werden die Verweisungen „§ 19 der 3. COVID-19-MV“ durch die Verweisung „§ 20 der 5. COVID-19-SchuMaV“, die Verweisung „§ 9 Abs 1“ durch die Verweisung „§ 9 Abs 2“ und die Verweisung „§ 19 Abs 4 Z 1 der 3. COVID-19-MV“ durch die Verweisung „§ 20 Abs 4 Z 1 der 5. COVID-19-SchuMaV“ ersetzt.
§ 11 lautet:
Soweit in dieser Verordnung auf die 5. COVID-19-SchuMaV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 465/2021.“
„(3) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 2, (§) 4, 6 Abs 2, 7, 8 Abs 3, 10, 11 und 12 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 88/2021 treten mit 16. November 2021 in Kraft.“
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