LGBLA_SA_20211210_100•3. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021
LGBLA_SA_20211210_1003. Salzburger COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021Gazette10.12.2021
Auf Grund der § 3 Abs 1, 4 Abs 1 und § 7 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für das gesamte Landesgebiet.
Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(1) Abweichend von § 7 der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt.
(2) Abs 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
(3) Abs 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.
(4) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs 2 und 3 gilt:
(5) Abs 1 gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.
(6) Abs 1 gilt nicht für Lieferservices.
(1) Abweichend von § 8 der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben untersagt.
(2) Abs 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
Besucher haben eine Maske zu tragen.
Die Ausnahmen nach § 21 der 6. COVID-19-SchuMaV gelten auch für diese Verordnung. In Bezug auf § 5 gilt § 21 Abs 4 Z 1 der 6. COVID-19-SchuMaV nur für die Konsumation von Speisen und antialkoholischen Getränken und nur in dem Ausmaß, das für die Konsumation notwendig ist.
Soweit in dieser Verordnung auf die 6. COVID-19-SchuMaV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021.
(1) Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 3, 4 und 6 zweiter Satz treten mit Ablauf des 16. Dezember 2021 außer Kraft.
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