LGBLA_SA_20211214_101•Valorisierung 2022
LGBLA_SA_20211214_101Valorisierung 2022Gazette14.12.2021
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}Auf Grund des § 3 Abs 6 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969, LGBl Nr 77, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Verwaltungsabgaben- und Kommissionsgebührenverordnung 2018 – S.VuK-VO 2018, LGBl Nr 23/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 129/2020, wird geändert wie folgt:
“
Dienststelle/Behörde
Euro
Für Amtshandlungen
• des Amtes der Landesregierung,
• des Landesverwaltungsgerichts,
• einer Bezirkshauptmannschaft oder
• einer Grundverkehrskommission mit Ausnahme der Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg
16 €1
Für Amtshandlungen
• des Magistrates Salzburg,
• der Grundverkehrskommission für die Landeshauptstadt Salzburg,
• einer Behörde einer sonstigen Gemeinde,
• einer Behörde eines Gemeindeverbandes oder
• einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993)
11 €1
Für Amtshandlungen einer Jagd- und Wildschadenskommission (§ 95 Jagdgesetz 1993)
11 €1, 2
Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands, ausgenommen
• durch Angehörige eines Gemeindewachkörpers oder
• durch Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind
5 €1
Für die Vornahme von Trauungen oder für die Begründung von eingetragenen Partnerschaften außerhalb der Trauungssäle einer Gemeinde oder eines Standesamtsverbands
216 €3
”
„(8) § 2 Abs 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 101/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
Allgemeiner Teil
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
1
Bescheide im Sinn der §§ 56 ff AVG, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen
43 €
nicht als Bescheid im Sinn der §§ 56 ff AVG ergehende behördliche Erledigungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, wenn damit eine Angelegenheit vollständig erledigt wird, ausgenommen:
• Vidierungs- und Genehmigungsvermerke
• Amtshandlungen gemäß TP 2
2
Die folgenden Amtshandlungen, wenn diese wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, ausgenommen Vidierungs- und Genehmigungsvermerke:
• Bescheinigungen
• Legitimationen
• Zeugnisse
• Duplikate
• Beglaubigungen und Überbeglaubigungen
• Bestätigungen (ausgenommen einfache kanzleimäßige Übernahmebestätigungen, Rechtskraftbestätigungen udgl)
22 €
Besonderer Teil
Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
3
Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen erwachsenen Fremden
1.079 €
Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf den erwachsenen Ehepartner
Erteilung der Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft an eine erwachsene Staatsbürgerin oder einen erwachsenen Staatsbürger
4
Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen minderjährigen Fremden
539 €
Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf ein minderjähriges Kind, Wahlkind oder Kindeskind des Fremden
Erteilung der Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft an einen minderjährigen Staatsbürger
5
Feststellungen gemäß § 38 Abs 2 oder § 42 Abs 1 StbG
539 €
Straßenverkehr und Schifffahrt
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
Grundbe-trag
Zuschlag
6
Bewilligung einer oder mehrerer für den beantragten Zweck erforderlicher Ausnahmen von einer oder mehreren in der Straßenverkehrsordnung 1960, in Verordnungen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung 1960, im Schifffahrtsgesetz oder in Verordnungen auf der Grundlage des Schifffahrtsgesetzes festgelegten Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten oder die Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs 3 StVO 1960
32 €2
a)bis zur Dauer einer Woche
11 €1
b)bis zur Dauer eines Monats
43 €1
c)für die Dauer von mehr als einen Monat
86 €1
Bewilligung einer oder mehrerer für den beantragten Zweck erforderlicher Ausnahmen von einer oder mehreren im § 42 StVO 1960 festgelegten oder in einer Verordnung auf der Grundlage des § 42 StVO 1960 erlassenen Verkehrsbeschränkungen oder -verboten oder von in sonstigen Verordnungen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung 1960 erlassenen Verkehrsbeschränkungen oder -verboten für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg
a)bis zur Dauer einer Woche
43 €1
b)bis zur Dauer eines Monats
86 €1
c)für die Dauer von mehr als einen Monat
173 €1
7
Bewilligung von sonstigen Vorhaben, ausgenommen Vorhaben von lediglich örtlicher Bedeutung, wenn diese nicht gewerblich oder nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung durchgeführt werden
108 €
Anmerkungen:
1 Der Grundbetrag ist je Fahrzeug oder je Werbe- oder Ankündigungseinrichtung zu berechnen.
2 Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2
AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl
der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
Höchstbe-trag
8
Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§ 3 Abs 7 UVP-G 2000)
2.157 €1,2
9
Genehmigung eines Vorhabens gemäß § 17 UVP-G 2000
10.785 €1,3
10
Genehmigung eines Vorhabens gemäß den §§ 18 oder 18a UVP-G 2000
5.393 €2,3
10.785 €2,3
11
Änderungen einer gemäß § 17 oder § 18 erteilten Genehmigung (§ 18b UVP-G 2000)
2.696 €3
Anmerkungen:
1 Gemäß der TP 8 vorgeschriebene Verwaltungsabgaben sind auf die gemäß TP 9 vorzuschreibende Verwaltungsabgabe anzurechnen, wenn im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000
eine Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 erteilt wird.
2 Gemäß der TP 8 vorgeschriebene Verwaltungsabgaben sind auf den Höchstbetrag gemäß TP 10 anzurechnen, wenn im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 für ein Vorhaben die
Genehmigung gemäß den §§ 18 oder 18a UVP-G 2000 erteilt wird.
3 Im Fall der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben gemäß TP 9, TP 10 oder TP 11 entfällt eine gesonderte Vorschreibung von Verwaltungsabgaben für alle im Rahmen einer Abnahmeprüfung gemäß § 20
UVP-G 2000 durchgeführten Amtshandlungen.
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
12
Anerkennung der Gemeinnützigkeit gemäß § 34 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG
1.294 €
Wirtschaft
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
Grundbe-trag
Zuschlag
13
Bewilligung zur Führung einer Schi- oder Snowboardschule (§§ 6 oder 15a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)
216 €
32 €1
Bewilligung zur Tätigkeit als Schi- oder Snowboardbegleiter(in) (§§ 22 oder 4a und 26a Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz)
Erteilung der Bergführer- oder Canyoningführerbewilligung (§ 3 Abs 1 Salzburger Bergsportführergesetz – S.BFG)
14
Bewilligung gemäß § 4 Salzburger Wettunternehmergesetz – S.WuG
1.079 €
Genehmigung der Bestellung einer neuen Betriebsleiterin oder eines neuen Betriebsleiters (§ 12 S.WuG)
15
Kenntnisnahme einer Maßnahme gemäß § 23 S.WuG
216 €2
16
Bewilligung zur Führung eines Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmens (§ 4 Fiakergesetz)
216 €
17
Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Campingplatzes (§ 3 Salzburger Campingplatzgesetz)
324 €
18
Anerkennung von Ausbildungen nach dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
216 €
Anmerkungen:
1 Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2
AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl
der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.
2 Der Grundbetrag ist für jede zur Kenntnis genommene Maßnahme gesondert vorzuschreiben.
Elektrizitätswesen
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
19
Erteilung der Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes (§ 14 Abs 1 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG)
5.392 €
Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage (§ 45 Abs 1 LEG)
539 €
Kenntnisnahme der Anzeige zur Errichtung oder Erweiterung einer Stromerzeugungsanlage (§ 45 Abs 2 LEG) ausgenommen Erzeugungsanlagen, die ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden
Bewilligung zur Errichtung oder Änderung von Windkraftanlagen (§ 45a LEG)
Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für eine Leitungsanlage (§ 54 Abs 1 LEG)
Raumordnung und Bauen
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
Grundbe-trag
Zuschlag
Höchstbe-trag
20
Feststellung der Raumverträglichkeit einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 15 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG 2009
1.079 €
Feststellung der Raumverträglichkeit eines Seveso II-Betriebs gemäß § 16 Abs 1 ROG 2009
1.618 €
21
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung
(§ 31 Abs 3 ROG 2009)
539 €
Bewilligung der Zweckentfremdung einer bestehenden Wohnung (§ 31b ROG 2009)
270 €
Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 46
Abs 1 ROG 2009
539 €
Ausstellung einer Bescheinigung über eine Erklärung gemäß § 86 Abs 15 ROG 2009, wenn kein Vorbehalt nach § 2 Abs 2 erster und zweiter Satz der Zweitwohnung-Deklarierungsverordnung angemeldet wird
270 €
Erteilung einer bescheidmäßigen Bewilligung für die Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung auf Grund einer Erklärung gemäß § 86 Abs 15 ROG 2009
539 €
22
Erteilung einer Bauplatzerklärung (§ 14 Abs 2 Bebauungsgrundlagengesetz – BGG)
108 €
22 €1
5.393 €
Genehmigung der Änderung eines Bauplatzes (§ 24 Abs 1 BGG)
Änderung bescheidmäßig festgelegter Bebauungsgrundlagen (§ 24a BGG)
108 €
23
Bewilligung der Errichtung von Nebenanlagen vor der Baufluchtlinie oder der Unterschreitung der Mindestabstände (§ 25 Abs 7a oder 8 BGG)
108 €
22 €³
5.393 €
24
Erteilung einer oder mehrerer für die Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Bewilligungen nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (einschließlich der Erteilung von Ausnahmen gemäß den §§ 46, 47, 48 und 49 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG, wenn diese mit der Baubewilligung verbunden werden) und sich für zumindest eine der beantragten baulichen Maßnahmen ein umbauter Raum feststellen lässt
108 €
16 €4
5.393 €
Erteilung einer oder mehrerer für die Durchführung eines Vorhabens erforderlichen Bewilligungen nach dem Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (einschließlich der Erteilung von Ausnahmen gemäß den §§ 46, 47, 48 und 49 Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG, wenn diese mit der Baubewilligung verbunden werden), und sich für keine der beantragten Maßnahmen ein umbauter Raum feststellen lässt
108 €
selbstständige (nachträgliche) Erteilung einer Ausnahme gemäß § 47 BauTG
431 €
25
Feststellung der Übereinstimmung von baulichen Maßnahmen mit der erteilten Bewilligung (einschließlich der nachfolgenden Genehmigung von geringfügigen Abweichungen)
108 €
32 €4a
5.393 €
26
Bewilligung für die Errichtung oder nicht nur geringfügige Änderung von Ankündigungsanlagen (§§ 6 oder 15 Abs 4 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999 – OSchG)
324 €
324 €5
Erteilung einer Einzelbewilligung zur Errichtung oder erheblichen Änderung einer frei stehenden Antennentragmastanlage (§ 10 Abs 2 OSchG)
647 €
27
Durchführung einer Feuerbeschau (§ 10 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)
11 €6
Anmerkungen:
1 Dieser Zuschlag ist ab einer Fläche des Bauplatzes (bzw im Fall der TP 22 Z 2 ab einer Änderung [Vergrößerung oder Verkleinerung] der Fläche des Bauplatzes) von 1.000 m² je weitere angefangene 100 m²
vorzuschreiben.
² (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 37/2019).
3 Dieser Zuschlag ist je angefangene 10 m3 umbauter Raum innerhalb des gesetzlichen Mindestabstandes
vorzuschreiben.
4 Dieser Zuschlag ist je angefangene 100 m3 umbauter (abgebrochener) Raum vorzuschreiben.
4aDieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2
AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl
der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.
5 Dieser Zuschlag ist nur dann vorzuschreiben, wenn es sich bei der Ankündigungsanlage um eine beleuchtete oder selbstleuchtende Anlage handelt.
6 Dieser Betrag ist für jedes teilnehmende Amtsorgan (§ 10 Abs 3 Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973)
und je begonnener halben Stunde der Dauer der Amtshandlung vorzuschreiben.
Veranstaltungswesen
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
Grundbetrag
Zuschlag
28
Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 4 Abs 1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997 – VAG 1997
108 €
32 €1
29
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 13 Abs 2 VAG 1997 über die Anmeldung einer entgeltlichen Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe
54 €2
30
Genehmigung einer Veranstaltungsstätte für die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 16 VAG 1997), ausgenommen Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung
216 €
32 €1
Genehmigung der Erweiterung einer Veranstaltungsstätte (§ 16 VAG 1997), ausgenommen Veranstaltungen von örtlicher Bedeutung
108 €
32 €1
Anmerkungen:
1 Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2
AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl
der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.
2 Im Fall des Aufstellens und Betreibens von Spielapparaten ist der Grundbetrag je Apparat zu berechnen.
Natur- und Umweltschutzschutz
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
Grundbe-trag
Zuschlag
Höchstbe-trag
31
nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Bewilligung einer Maßnahme gemäß § 25 Abs 1 NSchG
162 €
22 €1
5.393 €
nicht im vereinfachten Verfahren erfolgte Kenntnisnahme einer Maßnahme gemäß § 26 Abs 1 NSchG
32²
nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Bewilligung eines Eingriffs in ein Landschaftsschutzgebiet (§ 18 NSchG), Naturschutzgebiet (§ 21 NSchG), Europaschutzgebiet (§ 22a NSchG) oder in einen geschützten Lebensraum (§ 24 NSchG)
162 €
22 €1
5.393 €
nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Zulassung eines Eingriffs in ein Naturdenkmal (§ 8 NSchG),ein geschütztes Naturgebilde von örtlicher Bedeutung (§ 10 Abs 1 NSchG) oder in einen geschützten Landschaftsteil (§ 15 Abs 2 NSchG)
108 €
22 €1
5.393 €
nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Ausnahme gemäß § 11 Abs 4 NSchG
nicht im vereinfachten Verfahren erteilte Ausnahmebewilligung gemäß § 30 Abs 1 NSchG oder § 34 NSchG
33
Bewilligung des Betriebs eines Tierheims, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs (§ 29 Tierschutzgesetz)
270 €
32 €³
Anmerkungen:
1 Der Zuschlag ist vorzuschreiben:
großflächigen Aufschüttungen verbunden sind (zB Abbau- oder Lagerstätten, Schipisten, Camping-
plätze, Beschneiungsanlagen, Parkplätze etc) je begonnene 1.000 m² der betroffenen (Erweiterungs-)
Fläche.
Länge oder Verlängerung.
² Die TP 32 ist nur anzuwenden, wenn eine Vorschreibung gemäß TP 31 nicht in Betracht kommt.
³ Dieser Zuschlag ist nach der Dauer der mündlichen Verhandlung von deren Eröffnung (§ 43 Abs 2
AVG) bis zu deren Schluss (§ 44 Abs 3 AVG) je begonnener halben Stunde unabhängig von der Anzahl
der daran teilnehmenden Amtsorgane vorzuschreiben.
Gesundheitswesen
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
34
Anerkennung einer Quelle als Heilquelle (§ 3 Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997 – HKG 1997), eines Peloids als Heilpeloid (§ 4 HKG 1997) oder eines sonstigen natürlichen Vorkommens als Heilvorkommen (§ 5 HKG 1997)
647 €
Bewilligung der Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs 1 HKG 1997)
Bewilligung des Vertriebes oder der Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 11 Abs 1 HKG 1997)
Bewilligung des Betriebs von Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen (§ 25 Abs 1 HKG 1997)
Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Kuranstalt (§ 25 Abs 8 HKG 1997)
Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen (§ 27 Abs 2 HKG 1997)
270 €
35
Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums (§§ 7 bzw 12a SKAG)
647 €
Bewilligung zum Betrieb einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums (§§ 12 bzw 12g SKAG)
Bewilligung einer wesentlichen Veränderung einer Krankenanstalt oder eines selbstständigen Ambulatoriums (§ 14 Abs 2 SKAG)
Bescheid, mit dem der Umfang des für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligten Leistungsangebotes festgestellt wird (§ 2 Abs 6 Z 2 SKAG)
Bewilligung der Anstaltsordnung und deren Änderungen (§ 20 Abs 2 SKAG)
270 €
Bewilligung einer Ordination in einer Krankenanstalt (§ 16 Abs 1 SKAG)
108 €
36
Vorabfeststellung des Bedarfs nach einer bettenführenden Krankenanstalt (§ 10a SKAG)
539 €
Vorabfeststellung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots durch ein selbstständiges Ambulatorium (§ 12e SKAG)
37
Genehmigung der Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 19 Abs 2 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986 – Leichen- und BestattungsG)
270 €
Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§§ 20 und 25 Leichen- und BestattungsG)
270 €
Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle (§ 21 Abs 3 Leichen- und BestattungsG)
162 €
Bewilligung zur Einbringung der Asche außerhalb des Friedhofs in einen festen Gegenstand (§ 21a Abs 2 Leichen- und BestattungsG)
162 €
Grundverkehrsgesetz 2001 – GVG 2001
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
38
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Erwerb von dinglichen Rechten an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück, ausgenommen der Erwerb von Bestands- oder sonstigen Nutzungs- oder Benutzungsrechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
431 €
39
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem Rechtserwerb durch einen nicht gleichgestellten Ausländer, ausgenommen der Erwerb von Bestandsrechten sowie der Erwerb von zustimmungspflichtigen Rechten zur Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes durch einen nicht gleichgestellten Ausländer
1.618 €
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Erwerb von Bestandsrechten durch nicht gleichgestellte Ausländer
431 €
Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zum Rechtserwerb von zustimmungspflichtigen Rechten durch einen nicht gleichgestellten Ausländer zur Erweiterung eines bestehenden Wohnsitzes oder eines bestehenden Betriebes
431 €
40
Ausstellung einer Bescheinigung gemäß den §§ 9 Abs 3 oder 10 Abs 2 GVG 2001 oder einer Bestätigung gemäß § 11 Abs 3 GVG 2001
108 €
Land- und Forstwirtschaft
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
Grundbe-trag
Zuschlag
Höchstbe-trag
41
Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen (Art 4 Verordnung (EU) 2016/1012)
431 €
97 €a
Genehmigung eines Zuchtprogramms (Art 8 Verordnung (EU) 2016/1012)
647 €
129 €a
97 €c
Genehmigung wesentlicher Änderungen eines Zuchtprogramms durch Bescheid (Art 9 Verordnung (EU) 2016/1012)
216 €
129 €b
97 €c
42
Feststellungen gemäß § 15 Abs 1 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 – JG (einschließlich aller damit im Zusammenhang stehender Amtshandlungen, wie die Feststellung von Vorpachtrechten, Abrundung oder Austausch von Jagdgebietsflächen etc)
108 €
1 €1
5.393 €
Teilung eines Gemeinschaftsjagdgebietes gemäß § 16 Abs 1 JG
Feststellungen gemäß § 17 Abs 1 JG
Festsetzung des Inhalts eines Pachtvertrags (§ 17 Abs 6 JG)
behördliche Abrundung von Jagdgebieten (§ 18 Abs 2 JG)
Bewilligung gemäß § 39 Abs 2 JG
43
Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden (§ 29 Abs 7 JG)
162 €
16 €2
5.393 €
44
Ausstellung einer Jahresjagdkarte (§ 42 Abs 1 JG)
54 €
45
Anerkennung einer in einem anderen Staat abgelegten Jagdprüfung als gleichwertig (§ 43 Abs 4 JG)
270 €
46
Erlassung eines Abschussplans (§ 60 Abs 4 JG) bei einer Größe des Jagdgebiets
1.bis 250 Hektar
54 €
2.über 250 Hektar
162 €
47
Errichtung und wesentliche Änderungen von Wildgehegen (§ 68 JG)
270 €
22 €3
5.393 €
Kenntnisnahme der Errichtung eines Wildtierzuchtgatters mit Bescheid (§ 109 JG)
ersatzweise Zustimmung der Behörde zur Errichtung und Erhaltung sonstiger Jagdanlagen (§ 69 JG)
48
Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Zerlegung von Fischereirechten (§ 3 Abs 3 Fischereigesetz 2002)
162 €
Entscheidung über die Art und den Umfang eines Fischwassers (§ 6 Abs 3 Fischereigesetz 2002)
49
Bewilligung zur Ausbringung von GVO (§ 4 Abs 1 Gentechnik-Vorsorgegesetz)
1.079 €
Anmerkungen:
a Dieser Zuschlag ist für die zweite und jede weitere Prüfung im Tierzuchtrat vorzuschreiben.
b Dieser Zuschlag ist für jede Prüfung im Tierzuchtrat vorzuschreiben.
c Dieser Zuschlag ist je Mitgliedstaat vorzuschreiben, mit dem das Verfahren gemäß Art 12 Verordnung
(EU) 2016/1012 durchgeführt werden muss.
1 Der Zuschlag ist je Hektar des Jagdgebietes (bzw des oder der neuen Gemeinschaftsjagdgebiete) vorzuschreiben. Im Fall der Z 1 ist der Zuschlag nur nach Maßgabe der neu hinzugekommenen oder abgegebenen Flächen vorzuschreiben.
2 Dieser Zuschlag ist je begonnener halben Stunde der öffentlichen Versteigerung von deren Eröffnung
bis zur Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden (§ 19 Abs 7 JG 1993) vorzuschreiben.
3 Dieser Zuschlag ist je begonnener 10 Hektar Fläche vorzuschreiben.
Sonstiges
Tarif-post
Bezeichnung
Euro
50
Bewilligung zur Führung des Landeswappens (§ 2 Abs 2 Salzburger Landeswappengesetz 1989)
1.618 €
Bewilligung zu einem mehr als einmaligen Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz)
1.079 €
Bewilligung zum einmaligen Gebrauch des Wappens der Landeshauptstadt Salzburg (§ 3 Abs 1 Stadtwappengesetz)
162 €
51
Erteilung einer Bordellbewilligung (§ 4 Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz – S.LSG)
2.157 €
Bewilligung einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs 3 S.LSG)
1.079 €
“