Gesetz vom 15. Dezember 2021, mit dem das Magistrats-Bedienstetengesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 143/2020, wird geändert wie folgt:
§ 23 Abs 2 lautet wie folgt:
„(2) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.“
Im § 221 wird angefügt:
„(20) § 23 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 116/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“