Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2021 über die Höhe der Richtsätze der Sozialunterstützung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2022
Auf Grund der §§ 6 Abs 3, 10 Abs 7 und 13 Abs 1 des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes (SUG), LGBl Nr 63/2010, sowie des § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (S.SHG), LGBl Nr 19/1975, jeweils in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
§ 1
Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2022:
€ 977,94;
€ 684,56;
€ 440,07;
€ 205,37.
§ 2
Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2022:
€ 117,35;
€ 88,01;
€ 58,68;
€ 29,34;
€ 176,03.
§ 3
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, beträgt im Jahr 2022:
€ 88,01;
€ 176,03.
§ 4
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2022:
€ 195,59;
€ 107,57.
§ 5
Der Geldbetrag zur Abdeckung der persönlichen Bedürfnisse nach § 2 der Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinne des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz für in Anstalten oder Heimen untergebrachte Personen beträgt im Jahr 2022 € 195,59.