LGBLA_SA_20220207_5•Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021; Änderung Arbeitsstättenverordnung; Aufhebung
LGBLA_SA_20220207_5Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021; Änderung Arbeitsstättenverordnung; AufhebungGazette07.02.2022
Auf Grund der §§ 27 und 44 Bediensteten-Schutzgesetz (BSG), LGBl Nr 103/2000, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021, LGBl Nr 36, wird geändert wie folgt:
1.Der Kurztitel der Verordnung lautet „Salzburger Bedienstetenschutzverordnung 2021 – BSVO“ und im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1. Nach der den § 18 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 22 betreffenden Zeile wird angefügt:
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) gilt mit Ausnahme der §§ 31 Abs 4, 34 Abs 4 Z 1, 44a nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 BSG:
„(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und -Helfer-innen anwesend ist.“
Elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und entsprechend den Bestimmungen der Elektroschutzverordnung 2012 in Stand zu halten.
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
Im § 19 wird nach Z 22 angefügt:
Im § 20 wird in der ersten Tabelle nach der 11. Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 19 ASchG
§ 2 BSG“
5.1. Nach der Z 3 wird angefügt:
5.2. Die Z 4 lautet:
„(3) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 18a, 18b, 18c, 19, 20, 21 und 23 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2022 treten mit 8. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. November 2003, mit der die Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände festgelegt werden (Arbeitsstättenverordnung – AStV), LGBl Nr 126/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 außer Kraft.“
(1) Amtsgebäude, Amtsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiter genutzt werden, wenn
(2) Abs 1 wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass nach dem jeweiligen Stichtag (Abs 1 Z 2) Änderungen in folgenden Bereichen eingetreten sind:
(3) Abs 1 gilt so lange, als der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.“
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