LGBLA_SA_20220209_8•Salzburger Stadtrecht 1966; Änderung
LGBLA_SA_20220209_8Salzburger Stadtrecht 1966; ÄnderungGazette09.02.2022
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Stadtrecht 1966, LGBl Nr 47, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2020 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 11/2021, wird geändert wie folgt:
„(3) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates (Art 117 Abs 7 B-VG) sein. Seine Bestellung und Abberufung erfolgt auf Vorschlag des Stadtsenates durch Beschluss des Gemeinderates. Mit Personen, die keine Bediensteten der Stadt sind, ist bei der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg zu begründen.
(4) Bei Verhinderung des Magistratsdirektors bestimmt der Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten der Stadt den Vertreter.“
Im § 59 Abs 1 wird angefügt: „Von diesen Voraussetzungen kann aus sozialen Gründen bei der Gewährung von Darlehen, die zur Begleichung von in mietrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Kautionen bestimmt sind, abgewichen werden.“
Im § 85 wird angefügt:
„(3) Die §§ 32 Abs 3 und 4 und 59 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.“
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