Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 2022, mit der die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau geändert wird
Auf Grund des Art 118 Abs 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl Nr 1/1930, in der geltenden Fassung, sowie auf Antrag der Gemeinde Forstau wird verordnet:
Die Bau-Delegierungsverordnung für den politischen Bezirk St. Johann im Pongau, LGBl Nr 99/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 92/2021, wird geändert wie folgt:
In der Einleitung des § 1 entfallen nach dem Wort „Dorfgastein“ der Beistrich und das Wort „Forstau“.
Im § 3a wird das Wort „Kleinarl“ durch die Wortfolge „Kleinarl, Forstau“ ersetzt.
Im § 8 wird angefügt:
„(9) Die §§ 1 und 3a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 10/2022 treten mit 1. März 2022 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.“