LGBLA_SA_20220224_11•COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22; Änderung
LGBLA_SA_20220224_11COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22; ÄnderungGazette24.02.2022
Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22, LGBl Nr 77/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 106/2021, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:
1.1.1. Die lit a lautet:
1.1.2. Die lit c und d lauten:
1.2. Die Z 4 entfällt.
„(2) Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Bedienstete der Schulverwaltung und Lehrbetriebe haben im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten und im Schülerheim einen MNS zu tragen. Kein MNS ist zu tragen
„(2) Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Bedienstete der Schulverwaltung und Lehrbetriebe haben im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten und im Schülerheim eine Maske zu tragen. Weder eine Maske noch ein MNS sind zu tragen:
(1) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den §§ 46 und 47 des Gesetzes nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(2) Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Abs 1 ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen. Die Risikoanalyse ist in Anbetracht der epidemiologischen Situation am Ort der Veranstaltung sowie unter Berücksichtigung der vor Ort vorgesehenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 laufend zu evaluieren und der Planung und der Durchführung der Veranstaltung zugrunde zu legen.“
„(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Einrichtungen oder Personen zu diesem Zweck erfordern einen Nachweis gemäß § 4 sowie das Tragen einer Maske durch die externen Personen und Kooperationspartnerinnen oder -partner. Dies gilt insbesondere für Angebote im Rahmen der erweiterten Schulgemeinschaft und Kooperationsvereinbarungen gemäß § 91 des Gesetzes, sofern diese mit physischer Anwesenheit im Schulgebäude verbunden sind.“
Im § 26 Abs 1 wird angefügt: „Findet der Unterricht in geschlossenen Räumen statt, so ist ein erhöhter Sicherheitsabstand von zwei Metern (2 m) einzuhalten.“
Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:
7.1. Abs 3 lautet:
„(3) Auf Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen, insbesondere § 18 Abs 1 und § 23 Abs 1 nicht anzuwenden.“
7.2. Nach Abs 4 wird angefügt:
„(5) Die §§ 4, 18 Abs 2, 23 Abs 2, (§) 24, 25 Abs 1, 26 Abs 1 und 29 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2022 treten mit 21. Februar 2022 in Kraft.“
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