LGBLA_SA_20220304_13•COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22; Änderung
LGBLA_SA_20220304_13COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22; ÄnderungGazette04.03.2022
Auf Grund des § 133b des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, LGBl Nr 53, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung 2021/22, LGBl Nr 77/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 11/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Die das 2. Hauptstück betreffenden Zeilen entfallen.
1.2. Die die Überschrift des 3. Hauptstückes betreffenden Zeilen lauten:
1.3. Die den § 27 betreffende Zeile entfällt.
2.1. Die Z 1 entfällt.
2.2. In der Z 10 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 10 angefügt:
3.1. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Alle schulfremden Personen, die sich in allgemeinen Teilen des Schulgebäudes, der Lehrwerkstätten oder des Schülerheimes, insbesondere auf Verkehrsflächen, aufhalten, haben einen Nachweis gemäß § 4 zu erbringen und eine Maske zu tragen.
(1a) Schülerinnen und Schüler, die sich im Schulgebäude, den Lehrwerkstätten oder im Schülerheim aufhalten und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, 3 oder 5 erbringen, haben, wenn keine hinreichend begründbaren Hindernisse entgegenstehen, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 zu erbringen, wobei zumindest zweimal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit c oder d vorzulegen ist. Diese Tests sind von den Schulen zur Verfügung zu stellen und so oft durchzuführen bzw vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Schule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(1b) Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie Bedienstete der Schulverwaltung und Lehrbetriebe, die sich in allgemeinen Teilen des Schulgebäudes, der Lehrwerkstätten oder des Schülerheimes, insbesondere auf Verkehrsflächen, aufhalten, haben eine Maske zu tragen.“
3.2. Abs 4 lautet:
„(4) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass kein Kontakt zwischen den externen Nutzerinnen und Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt.“
3.3. Im Abs 6 entfällt der erste Satz.
3.4. Nach Abs 6 wird angefügt:
„(7) Als Bestätigung (ärztliches Attest) vorgelegte Schriftstücke, welche nicht den Anforderungen des § 3 Z 11 entsprechen, sind von der Schulleitung zurückzuweisen.“
4.1. Im Abs 2 lautet die Z 5:
4.2. Nach Abs 2 wird angefügt:
„(3) Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen dürfen abweichend von den §§ 46 und 47 des Gesetzes nur geplant und durchgeführt werden, wenn die Einhaltung der Hygienebestimmungen vor Ort für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet werden kann.
(4) Vor der Entscheidung über die Planung oder Durchführung von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Abs 3 ist eine Risikoanalyse betreffend den Schutz der körperlichen Sicherheit der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen im Hinblick auf COVID-19 zu erstellen.“
Im § 8 Abs 2 lautet der Schlussteil: „notwendig ist und andere Maßnahmen dieser Verordnung erfolglos blieben oder nicht ausreichen.“
Im § 9 lautet der Schlussteil: „Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 ist entsprechend den Vorgaben gemäß § 5 zu erbringen und die Hygienebestimmungen sind einzuhalten.“
Im § 10 Abs 2 lautet der Schlussteil: „kann auf Antrag die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus begründetem Anlass oder wichtigen Gründen im Sinn des § 72 des Gesetzes erteilt werden. Ein Antrag ist durch Vorlage einer einschlägigen ärztlichen Bestätigung (Attest) zu begründen.“
Das 2. Hauptstück entfällt.
Die Überschrift des 3. Hauptstückes lautet:
§ 27 entfällt.
Im § 29 werden folgende Änderungen vorgenommen:
11.1. Abs 3 lautet:
„(3) Auf Personen, die in den letzten 60 Tagen molekularbiologisch bestätigt eine Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, sind die Regelungen über die Teilnahme an Testungen, insbesondere § 5 Abs 1a, nicht anzuwenden.“
11.2. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Die §§ 3, 5 Abs 1, 1a, 1b, 4, 6 und 7, 6 Abs 2, 3 und 4, 8 Abs 2, 9, 10 Abs 2 und 29 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/2022 treten mit 7. März 2022 in Kraft, gleichzeitig treten das 2. Hauptstück und § 27 außer Kraft.“
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