LGBLA_SA_20220331_23•Landesbediensteten-Gehaltsgesetz; Änderung
LGBLA_SA_20220331_23Landesbediensteten-Gehaltsgesetz; ÄnderungGazette31.03.2022
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landesbediensteten-Gehaltsgesetz, LGBl Nr 94/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 117/2021, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 1 lautet:
„(1) Bediensteten gebühren bei Vorliegen der Voraussetzungen folgende Zulagen:
1.2. Nach Abs 9 wird angefügt:
„(10) Bediensteten des Gesundheitsbereichs, die einen Gesundheits- und Krankenpflegeberuf nach dem GuKG (kurz: Pflegeberuf) ausüben und vor der Ausbildung zu diesem Pflegeberuf einen anderen erlernten Beruf, jedoch keinen Pflegeberuf, ausgeübt haben, gebührt eine Pflege-Umschulungszulage in folgender Höhe:
9 % des Einkommensansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 2.
Der in Z 1 festgelegte Betrag reduziert um den Vorrückungsbetrag.
Der nach der letzten Vorrückung gebührende Betrag reduziert um den aktuellen Vorrückungsbetrag.
“
2.1. Abs 1 lautet:
„(1) Ist die oder der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw er den Anspruch auf das Monatseinkommen, die Kinderzulage, die Habilitationszulage, die Wahrungszulage und die Pflege-Umschulungszulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und bei einer Dauer von zehn Jahren und mehr bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.“
2.2. Abs 3 lautet:
„(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, gebührt der oder dem Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatseinkommens, der Kinderzulage, der Habilitationszulage, der Wahrungszulage und der Pflege-Umschulungszulage.“
2.3. Abs 7 lautet:
„(7) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre bzw seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gebühren ihr bzw ihm das Monatseinkommen, die Kinderzulage, die Habilitationszulage, die Wahrungszulage und die Pflege-Umschulungszulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.“
Im § 46 wird nach der Z 5 eingefügt:
Im § 48 wird angefügt:
„(15) Die §§ 15 Abs 1 und 10, 21 Abs 1, 3 und 7 und (§) 46 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 23/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Pflege-Umschulungszulage gebührt nur Bediensteten, deren Dienstverhältnis nach diesem Datum begründet worden ist.“
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