Gesetz vom 23. März 2022, mit dem das Salzburger Grundversorgungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Grundversorgungsgesetz, LGBl Nr 35/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 43/2021, wird geändert wie folgt:
§ 6 Abs 3 lautet:
„(3) Im Fall von Massenfluchtbewegungen (§ 62 AsylG) darf die Grundversorgung der davon betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein, auf Art 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.“
Im § 24 wird angefügt:
„(8) § 6 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 25/2022 tritt mit 12. März 2022 in Kraft.“