Gesetz vom 23. März 2022, mit dem das Salzburger Parkgebührengesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Parkgebührengesetz, LGBl Nr 48/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 88/2005, wird geändert wie folgt:
§ 1 Abs 3 lautet:
„(3) Außerhalb von Kurzparkzonen darf die Parkgebühr nicht höher als mit 0,70 € für jede halbe Stunde, der Einhebungszuschlag nicht höher als mit 36 € und der Erhöhungsbetrag nicht höher als mit 22 € festgelegt werden. Eine Einhebung der Parkgebühr nur als Tagespauschale ist möglich, wobei die Höhe der Tagespauschale das Zwölffache des Betrages in Satz 1 nicht überschreiten darf.“
Im § 14 wird angefügt:
„(4) § 1 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“