Gesetz vom 1. Juni 2022, mit dem das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 141/2020, wird geändert wie folgt:
Im § 6 Abs 2 Z 6 wird nach dem Wort „Landes“ die Wortfolge „und der Gemeinden“ eingefügt.
§ 10 Abs 1 Z 3 lautet:
Dem § 47 wird folgender Abs 7 angefügt:
„(7) Die §§ 6 Abs 2 und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Anpassung der Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 hat spätestens binnen sechs Wochen danach zu erfolgen. Der erhöhte Richtsatz gemäß § 10 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2022 gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Juli 2022.“