Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Zell am See | Omnilex
LGBLA_SA_20220727_62•Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Zell am See
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Zell am See
LGBLA_SA_20220727_62Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Bezirksverwaltungsbehörde betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Zell am SeeGazette27.07.2022
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Bezirksverwaltungsbehörde vom 27. Juli 2022 betreffend den Waldbrandschutz im politischen Bezirk Zell am See
Gemäß § 41 Abs 1 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF wird verordnet:
§ 1
Jegliches Feueranzünden sowie das Rauchen im Wald sind mit sofortiger Wirkung im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§ 2
Von dem im § 1 ausgesprochenen Verbot sind alle Waldflächen im politischen Bezirk Zell am See umfasst. Der Gefährdungsbereich umfasst alle Flächen (ohne Rücksicht auf die Kulturgattung), von denen aus die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs 1 lit a Zif 17 des Forstgesetzes 1975 idgF mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 4
Die Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.