LGBLA_SA_20220929_76•Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie Baupolizeiliche Formularverordnung 2002; Änderung
LGBLA_SA_20220929_76Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sowie Baupolizeiliche Formularverordnung 2002; ÄnderungGazette29.09.2022
Auf Grund des § 27 Abs 8 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Darstellungsverordnung für Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, LGBl Nr 29/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 64/2020, wird geändert wie folgt:
1.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Eintragung der Planzeichen einschließlich der Begrenzungslinien der Flächenwidmungen hat unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen mit den angegebenen Farben (siehe Anlage 5 „Farbmuster für Planzeichen“) zu erfolgen; farbige Darstellungen sind vollflächig auszuführen, soweit nichts Anderes festgelegt ist. Wenn mit diesen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.“
1.2. Im Abs 2 wird angefügt: „Bei den Baulandkategorien ‚Handelsgroßbetriebe‘ und ‚Beherbergungsgroßbetriebe‘ sind die Signaturpunkte so zu setzen, dass bei mehreren Teilflächen die Zusammengehörigkeit derselben eindeutig erkennbar ist (zB durch das Verschieben der Signaturpunkte in einen Bereich außerhalb der jeweiligen Widmungsfläche).“
2.1. Abs 1 lautet:
„(1) Die Aufhebung von Nutzungsarten für Teile des Gemeindegebietes durch den Verfassungsgerichtshof oder die Landesregierung als Aufsichtsbehörde (§ 22 ROG 2009) ist durch ergänzende und dauerhafte Eintragungen auf dem Einzelblatt durchzuführen.“
2.2. Abs 3 lautet:
„(3) Bei Freigabe eines Teiles des Aufschließungsgebietes ist die freigegebene Fläche durch eine Linie gemäß § 2 Abs 2 abzugrenzen und mit der nunmehr entsprechenden Signatur (zB „EW“) zu versehen. Mit Rechtswirksamkeit der Freigabe ist das Datum der Rechtswirksamkeit, das Datum des Fristendes und die Folgewidmung im Beiblatt unter Beifügung der Unterschrift/Paraphe des Befugten einzutragen.“
2.3. Abs 4 entfällt.
„(2) Die Einbringung der digitalen Flächenwidmungspläne hat unter Verwendung der Internetapplikation „ROGServe“ des Landes Salzburg zu erfolgen. Dabei sind der Flächenwidmungsplan einschließlich Deckblatt, Beiblatt, Übersichtsblatt, Legende und die Einzelblätter blattweise zu übermitteln:
„(2) Die Plangrundlage hat mindestens die Größe des Formates A4 (ÖNORM EN ISO 216 Schreibpapier und bestimmte Gruppen von Drucksachen – Endformate – A- und B-Reihen und Kennzeichnung der Maschinenlaufrichtung, Ausgabe 01.01.2008) aufzuweisen; größere Pläne müssen auf A4-Format faltbar sein. Die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche sollen bis zum jeweiligen Mappenblattrand enthalten sein. Der Stand der Plangrundlage (Jahr, Monat) ist anzugeben.“
„(5) Die §§ 2 Abs 1 und 2, 4, 5 Abs 2 und 7 Abs 2 sowie die Anlagen 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 76/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
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Auf Grund des § 25 Abs 7a und 7b des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG, LGBl Nr 69/1968, und der §§ 3 Abs 2 und 7 Abs 9 des Baupolizeigesetzes 1997 – BauPolG, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Baupolizeilichen Formularverordnung 2002, LGBl Nr 56/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 33/2005, wird geändert wie folgt:
Im § 1 Abs 2 wird die Wortfolge „Für die im § 25 Abs 7a Z 2 und 4 BGG vorgesehenen Zustimmungen der Nachbarn“ durch die Wortfolge „Für Zustimmungen der Nachbarn gemäß § 25 Abs 7a Z 2 und 4 sowie Abs 7b BGG“ ersetzt.
Im § 2 wird angefügt:
„(4) § 1 Abs 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 76/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.“
3.1. In der Überschrift wird der Ausdruck „§ 25 Abs 7a“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs 7a oder 7b“ ersetzt.
3.2. Im Pkt 2 wird jeweils die Maßzahl „2,5 m“ durch die Maßzahl „2,8 m“ ersetzt.
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