Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 8. November 2022, mit der die Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird
Auf Grund der § 8 Abs 3 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl Nr 19/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Die Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz, LGBl Nr 87/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 103/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs 1 wird in der Z 7 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
Im § 5, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 91/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“