LGBLA_SA_20221116_93•Magistrats-Bedienstetengesetz; Änderung
LGBLA_SA_20221116_93Magistrats-Bedienstetengesetz; ÄnderungGazette16.11.2022
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 79/2022, wird geändert wie folgt:
Das Inhaltsverzeichnis lautet:
§ 2 lautet:
Die nachstehenden Begriffe haben bei der Verwendung in diesem Gesetz die jeweils angegebene Bedeutung:
3.1. Abs 1 lautet:
„(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle bzw eines Arbeitsplatzes. Änderungen des Arbeitsplatzes, die keine Zuordnung zu einer anderen Modellstelle bewirken (zB bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung, Dienstzuteilungen, vorübergehende Aufgabenbesorgung nach § 39a Abs 4) sind keine Ernennungen auf einen anderen Arbeitsplatz.“
3.2. Abs 4 lautet:
„(4) Besondere Ernennungserfordernisse ergeben sich
3.3. Abs 5 lautet:
„(5) Von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur die oder der ernannt werden, von der bzw dem auf Grund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie bzw er die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“
Im § 5 Abs 1 werden die Worte „die Planstelle“ durch den Ausdruck „der Arbeitsplatz“ ersetzt.
Im § 8 werden folgende Änderungen vorgenommen:
5.1. Im Abs 1 lautet der erste Satz: „Ernennungen auf Arbeitsplätze einer höheren Dienstklasse (im Gehaltssystem alt) oder einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (im Gehaltssystem neu) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen.“
5.2. Abs 2 lautet:
„(2) Die Ernennung auf einen Arbeitsplatz einer niedrigeren Verwendungsgruppe (im Gehaltssystem alt) als jener, der die Beamtin oder der Beamte bisher angehört hat, bedarf ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung. Auf Rückreihungen im Gehaltssystem neu findet § 43a Abs 4 Anwendung.“
6.1.Im Abs 1 lautet die Z 1:
6.2. Die Abs 2 und 3 lauten:
„(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Vordienstzeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, die für den Erfahrungsanstieg berücksichtigt wurden.
(3) Bei der Beamtin oder dem Beamten, die bzw der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
7.1. Die Überschrift lautet:
7.2. Abs 1 lautet:
„(1) Die Definitivstellungserfordernisse im Gehaltssystem alt sind in der Anlage 1 zu diesem Gesetz geregelt.“
7.2. Im Abs 2 wird nach der Wortfolge „Die besonderen Ernennungs- und die Definitivstellungserfordernisse“ die Wortfolge „im Gehaltssystem alt“ eingefügt.
7a. § 12 Abs 1 lautet:
„(1) Die Beamtin bzw der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem sie bzw er den 780. Lebensmonat vollendet (Regelpensionsalter), in den Ruhestand.“
Im § 21 Abs 4 wird der Ausdruck „Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppen D, P 5 und P 4“ durch den Ausdruck „Vertragsbedienstete, die in die Einkommensbänder 1 bis 3 aus S 1 oder S 2 eingereiht sind,“ ersetzt.
Im § 22 Abs 2 lautet die Z 5:
Im § 24 Abs 1 lauten die Z 7 und 8:
10a. § 26 Abs 1 lautet:
„(1) Die Stadt kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen.“
Im § 30 Abs 1 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(§ 217 Z 9)“ durch den Klammerausdruck „(§ 217 Z 7)“ ersetzt.
§ 39 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(1) Im Magistratsdienst bestehen im Gehaltssystem neu die Einkommensschemas S 1 und S 2. Jedem Einkommensschema ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die im Magistratsdienst bestehenden Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Einkommensbändern dargestellt sind. (Anlage 3).
(2) Dem Einreihungsplan für das Einkommensschema S 1 sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
(3) Dem Einreihungsplan für das Einkommensschema S 2 sind folgende mit besonderen Erschwernissen (Abs 4) verbundene Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
(4) Erschwernisse im Sinn der Abs 3 sind:
(5) Der Gemeinderat hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einem Einkommensband zuzuordnen (Modellstellen-Verordnung). Für die Zuordnung der Modellstellen sind die Funktionsbeschreibungen der jeweiligen Modellfunktionen gemäß Anlage 3 zu diesem Gesetz heranzuziehen.
(6) Der Gemeinderat hat für alle Modellfunktionen, mit Ausnahme der Modellfunktionen der Berufsfamilien Führung, Führung Kindergarten, Führung Langzeitpflege und Führung Feuerwehr durch Verordnung die für die Einreihung erforderliche Ausbildung und die erforderliche einschlägige oder nützliche Erfahrung festzulegen (Zugangsverordnung), soweit die Voraussetzungen nicht durch Berufsgesetze geregelt sind. Die Einschlägigkeit oder Nützlichkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit der jeweiligen Modellfunktion verbunden sind.
(7) Alle Arbeitsplätze im Magistratsdienst sind nach Maßgabe der Abs 1 bis 3 und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen.
(1) Jede oder jeder Bedienstete, die bzw der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit einem Arbeitsplatz zu betrauen, der
entspricht. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, darf eine Bedienstete oder ein Bediensteter nur mit gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Aufgaben betraut werden.
(2) Bedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung gemäß § 39 Abs 6 festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.
(3) Mit Zustimmung der oder des Bediensteten und wenn sie bzw er die Eignung dafür aufweist, kann die oder der Bedienstete zur Besorgung von Aufgaben herangezogen werden, die regelmäßig von Bediensteten einer höherwertigen Modellstelle/Modellfunktion (bzw im Gehaltssystem alt einer höheren Verwendungsgruppe oder einer höheren Dienstklasse) ausgeübt werden, falls entsprechend eingestufte, für diese Verwendung geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen.
(4) Die Bediensteten sind verpflichtet, vorübergehend auch Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen des betreffenden Arbeitsplatzes gehören, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist.
(1) Die Zuordnung der Modellstelle erfolgt im Gehaltssystem neu
(2) Die Dienstbehörde bzw die Dienstgeberin kann eine bestehende Zuordnung zu einer Modellstelle von Amts wegen überprüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen. Eine solche Überprüfung kann auch durch Dienstvorgesetzte im Dienstweg angeregt werden.
(3) Allfällige Änderungen des Stellenplans, die auf Grund einer Zuordnungsänderung erforderlich werden, sind bei der Erstellung des nächstfolgenden Haushaltsvoranschlags zu berücksichtigen.
(4) Vor Rückreihungen gemäß § 43a Abs 4 Z 2 bis 6 hat die Dienstbehörde bzw die Dienstgeberin auf Antrag der oder des betroffenen Bediensteten eine Stellungnahme der Bewertungskommission einzuholen.
(5) Der Bewertungskommission gehören an:
(6) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten.
(7) Die Mitglieder der Kommission haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.
(8) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, das Anwesenheitserfordernis bei Beschlussfassungen und Protokollierungen, sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der oder dem Vorsitzenden der Kommission im Einvernehmen mit den Kommissionsmitgliedern zu erlassen ist. Darin ist auch zu bestimmen, welche Dienststelle die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen hat.“
Der bisherige § 39a erhält die Bezeichnung „§ 39c“.
Im § 41 Abs 2 Z 2 lauten die lit a und b:
§ 43 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
(1) Wird die Beamtin oder der Beamte im Gehaltssystem alt von ihrem bzw seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen, ist ihr bzw ihm gleichzeitig oder, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung ein neuer Arbeitsplatz in ihrer oder seiner Abteilung zuzuweisen. § 127 wird dadurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrem oder seinem bisherigen Arbeitsplatz unter Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn der neue Arbeitsplatz dem bisherigen nicht mindestens gleichwertig ist. Als gleichwertig gilt jeder Arbeitsplatz, der zu keiner besoldungsrechtlichen Laufbahnverschlechterung führt.
(3) Einer Versetzung ist ferner die Abberufung der Beamtin oder des Beamten von ihrem bzw seinem bisherigen Arbeitsplatz ohne gleichzeitige Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gleichzuhalten.
(4) Abs 2 ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
(1) Eine Zuordnungsänderung ist vorzunehmen, wenn eine Bedienstete oder ein Bediensteter dauernd, nicht nur vorübergehend, mit Aufgaben betraut werden soll, die sich von ihren bzw seinen bisherigen Aufgaben so wesentlich unterscheiden, dass sie einer anderen Modellstelle zuzuordnen sind. Eine Dienstzuteilung (§ 42) berührt die Zuordnung zu einer Modellstelle nicht. Eine solche Zuordnungsänderung ist abgesehen von den Bestimmungen des Abs 3 nur zulässig, wenn die bzw der Bedienstete sämtliche für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
(2) Zuordnungsänderungen werden unterschieden in:
Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Gehalt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich die Summe aus dem Gehalt gemäß § 168b und der Erschwernisabgeltung gemäß § 168c maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Gehalt verbundene Modellstelle gilt als höherwertige Modellstelle.
(3) Höherreihungen und Umreihungen sind bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses zulässig. Eine Zuordnungsänderung einer bzw eines Bediensteten in eine Modellstelle, für die die Absolvierung einer Grundausbildung erforderlich ist, kann ohne absolvierte Grundausbildung unter der Bedingung erfolgen, dass die bzw der Bedienstete die Grundausbildung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich absolviert. Diese Frist darf drei Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf den Umfang und die Art der Ausbildung Bedacht zu nehmen. Wird die Grundausbildung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich absolviert, tritt die Zuordnungsänderung in jene Modellstelle ein, aus der die bzw der Bedienstete seinerzeit umgereiht bzw höhergereiht worden war. Die bzw der Bedienstete ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Zuordnungsänderung unterblieben wäre. § 168h (Wahrungszulage bei Rückreihung) ist nicht anzuwenden.
(4) Eine Rückreihung ist zulässig
(5) Zuordnungsänderungen werden mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung jedoch eine probeweise Zuordnung gemäß § 43b vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Zuordnung folgenden Monatsersten wirksam.
(1) Soll eine Bedienstete bzw ein Bediensteter dauerhaft in einer höherwertigen Modellstelle oder einer gleichwertigen Modellstelle einer anderen Modellfunktion verwendet werden, kann der Höherreihung bzw der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Zuordnung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Zuordnung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung.
(2) Erweist sich die bzw der Bedienstete während der probeweisen Zuordnung als nicht geeignet, ist die probeweise Zuordnung unverzüglich zu beenden und die bzw der Bedienstete ihrer bzw seiner bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Im Fall der Eignung ist sie bzw er der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in das dieser Modellstelle zugeordnete Einkommensband einzureihen.
(3) Abs 1 bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Bedienstete bzw ein Bediensteter mit einer in § 36 Abs 2 lit a und Abs 4 Salzburger Stadtrecht 1966 genannten Funktion betraut wird.“
15a. § 45 Abs 1 lautet:
„(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit mit Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Eine solche Verwendung ist insbesondere die Verwendung als Führungskraft einer Organisationseinheit, die mit der Besorgung hoheitlicher Aufgaben betraut ist.“
16a. Im § 75 Abs 1 wird in der Z 1 das Wort „Heeresversorgungsgesetzes“ durch das Wort „Heeresentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 76 Abs 2 wird im ersten Satz das Zitat „§ 74 Abs 9“ durch das Zitat „§ 74 Abs 6“ ersetzt.
Im § 83 wird im Abs 2 und im Abs 5 jeweils nach dem Ausdruck „das Gehalt,“ der Ausdruck „die Erschwernisabgeltung (§ 168e)“ eingefügt.
Im § 86 werden folgende Änderungen vorgenommen:
19.1. Im Abs 1 wird das Zitat „§ 163 Abs 1 Z 3 und Abs 2 und 3“ durch das Zitat „Abs 2 bis 4“ ersetzt.
19.2. Im Abs 5 wird das Zitat „Abs 2 Z 2“ durch das Zitat „Abs 3 Z 2“ ersetzt.
19a. Im § 90 wird angefügt:
„(9) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) haben auch jene Bediensteten Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 Z 1, Abs 5 und 7, die nicht mit dem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt leben.“
19b. Im § 115 Abs 5 wird das Zitat „Abs 1 und 2“ durch das Zitat „Abs 1 Z 2“ ersetzt.
Im § 120 Abs 2 wird das Zitat „§ 118 Abs 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 118 Abs 2 und 3“ ersetzt.
Im 11. Abschnitt lautet die Überschrift des 1. Unterabschnittes:
Die §§ 150 bis 157a sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.“
22a. § 154 Abs 3 lautet:
„(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten alle Mehrleistungen der Bediensteten in mengenmäßiger und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auch in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Bei der Bemessung der Zulagenhöhe kann unter Bedachtnahme auf die durchschnittlich von Bediensteten mit vergleichbarer Verantwortung zu leistenden zeitlichen Mehrleistungen ein Grenzwert festgelegt werden, ab dessen Überschreitung Mehrdienstleistungen nach Maßgabe der sonst geltenden Bestimmungen entweder in Freizeit oder nach besoldungsrechtlichen Bestimmungen abzugelten sind.“
Die §§ 158, 159 und 160 (alt) entfallen.
Im 11. Abschnitt lautet die Überschrift des 2. Unterabschnittes:
Die §§ 161 bis 168 sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.“
(1) Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Bedienstete anzuwenden:
(2) Nicht von Abs 1 Z 1 oder 2 umfasste Bedienstete können
schriftlich erklären, dass sich ihre besoldungsrechtliche Einstufung und Stellung nach diesem Unterabschnitt bestimmen soll (Optionsrecht). Eine solche schriftliche Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich. Sie ist unwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt worden ist. Die Optionserklärung wird mit Beginn des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam. Abweichend davon kann bei im Jahr 2023 abgegebenen Erklärungen die oder der Bedienstete entscheiden, dass die Erklärung rückwirkend zum 1. Jänner 2023 wirksam werden soll.
(3) Durch die Erklärung gemäß Abs 2 erlangen die betreffenden Bediensteten die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung ihres Arbeitsplatzes zu einer Modellstelle nach § 39 Abs 7 und in der Folge unter Anwendung des § 168b und § 168c ergibt, als würde fiktiv das Dienstverhältnis mit dem Tag der Wirksamkeit der Erklärung neu begründet werden. Die Zuordnung begründet jedoch kein neues Dienstverhältnis. Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen gemäß § 168c Abs 4 vorzulegen. Die übrigen Bestimmungen des § 168c sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Modellstelle, daraus resultierendes Einkommensschema und Einkommensband sowie die Einkommensstufe sind
(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus:
(3) Die Gehälter der Einkommensbänder der Einkommensschemas S 1 und S 2 sind in der Anlage 4 festgelegt.
(4) Abweichend von Abs 1 gebührt:
(5) Außer dem Monatsbezug gebührt der oder dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges, die ihr bzw ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht die oder der Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihr oder ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand (bei Beamtinnen und Beamten) bzw dem Dienstverhältnis (bei Vertragsbediensteten) jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
(6) Mit dem Monatsbezug sind bei vollbeschäftigten Bediensteten, die den Modellfunktionen Führung I, II, IIIa und IIIb zugeordnet sind, auch die in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen abgegolten, wobei in den Modellfunktionen Führung I 10%, Führung II 8 % und in den Modellfunktionen Führung IIIa und IIIb 5% des Monatsbezuges als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen gelten.
(1) Das Gehalt der oder des Bediensteten beginnt jeweils in der ersten Einkommensstufe des Einkommensbandes der Modellstelle, der ihr oder sein Arbeitsplatz zugeordnet ist. Die Abgeltung des Erfahrungsanstieges erfolgt dadurch, dass die oder der Bedienstete in die nächsthöhere Einkommensstufe des Einkommensbandes vorrückt, wenn sie oder er die für das Erreichen der vorgesehenen Dauer in der aktuellen Einkommensstufe (Verweildauer) vollendet hat. Die Vorrückung wird mit dem der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten wirksam.
(2) Die Verweildauer gemäß Abs 1 beträgt in den Einkommensstufen 1 und 2 jeweils zwei Jahre, in der Einkommensstufe 3 drei Jahre, in den Einkommensstufen 4 und 5 jeweils vier Jahre und in den Einkommensstufen 6, 7 und 8 fünf Jahre.
(3) Folgende Vordienstzeiten sind für den Erfahrungsanstieg anrechenbar:
(4) Die oder der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Stadt nachweislich über die Möglichkeit der Berücksichtigung der in Abs 3 genannten anrechenbaren Vordienstzeiten zu belehren. Teilt die oder der Bedienstete innerhalb von drei Monaten nach dieser Belehrung die angesprochenen Zeiten nicht mit, ist eine spätere Berücksichtigung unzulässig. Die oder der Bedienstete hat die Zeiten (zB durch Dienstzeugnisse und Arbeitsplatzbeschreibungen) innerhalb von drei Monaten nach der Belehrung nachzuweisen. Diese Frist kann bei Glaubhaftmachung berücksichtigungswürdiger Gründe einmalig um drei Monate verlängert werden. Gelingt der Nachweis innerhalb der Frist nicht, ist eine Berücksichtigung unzulässig.
(5) Die Dienstgeberin bzw die Dienstbehörde hat auf Grund der Mitteilung nach Abs 4 und bei Vorliegen entsprechender Nachweise bei Vertragsbediensteten die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen. Die Feststellung ist der oder dem Vertragsbediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der oder dem Vertragsbediensteten
(6) Die Feststellung nach Abs 5 hat bei Beamtinnen und Beamten mit Bescheid zu erfolgen. Die Fristen nach Abs 5 Z 1und 2 sind nicht anzuwenden.
(7) Soweit es zur Gewinnung einer besonders qualifizierten und erfahrenen Person (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) für eine bestimmte Modellstelle notwendig ist, kann die Dienstbehörde oder die Dienstgeberin aus freiem Ermessen einmalig die Einstufung anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern.
(1) Der Erfahrungsanstieg wird in folgenden Fällen gehemmt:
(2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 168c Abs 2 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen. Zeiten einer Karenz gemäß § 85 Abs 4 Z 1 werden mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(1) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse (§ 39 Abs 4) gebührt den im Einkommensschema S 2 eingereihten Bediensteten eine Erschwernisabgeltung von monatlich 360 € auf Basis eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.
(2) Die Erschwernisabgeltung ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.
(1) Erfüllt die oder der Bedienstete Aufgaben, die einer Modellstelle den Berufsfamilien „Führung“, „Führung Langzeitpflege“ und „Führung Kindergarten“ zugeordnet sind, nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, in der Berufsfamilie „Führung Langzeitpflege“ jedoch mindestens durch 10 aufeinander folgende Arbeitstage, gebührt ihr bzw ihm eine nicht ruhegenussfähige Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger Zuordnung, wenn die vorübergehende Erfüllung solcher Aufgaben nicht bei der Festlegung der Anforderungen in der Modellstellen-Verordnung der der oder dem Bediensteten zugewiesenen Modellstelle berücksichtigt worden ist.
(2) Die Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger Zuordnung beträgt 50%, in der Modellfunktion „Führung Langzeitpflege“ jedoch 100%, der Differenz zwischen dem Monatseinkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Aufgaben zuzuordnen sind.
(3) Wird die oder der Bedienstete gemäß § 43b probeweise einer höherwertigen Modellstelle zugeordnet, gebührt auf die Dauer dieser Zuordnung das Gehalt, das gebühren würde, wenn sie bzw er bereits bei Beginn der probeweisen Zuordnung der höherwertigen Modellstelle zugeordnet worden wäre.
(1) Eine Zuordnungsänderung gemäß § 43a Abs 2 Z 1 und 2 (Höher- bzw Rückreihung) bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband. Die Zuordnungsänderung gemäß § 43a Abs 2 Z 3 (Umreihung) hat nur die im Abs 2 genannten Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung zur Folge.
(2) Eine mit einem Wechsel des Einkommensschemas verbundene Umreihung bewirkt die Einreihung der bzw des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Einkommensschema und Einkommensband, wobei keine Änderung der Einstufung, des für den Erfahrungsanstieg im neuen Einkommensbandes maßgebenden Zeitraums sowie (unter Berücksichtigung des § 43a Abs 2 zweiter Satz) des der bzw dem Bediensteten gebührenden Gehaltes eintritt.
(3) Für die Einstufung bei einer Höherreihung gelten folgende Bestimmungen:
(4) Für die Einstufung bei einer Rückreihung gelten folgende Bestimmungen:
(1) Ist bei einer Rückreihung das Gehalt um mehr als 10% gemindert, gebührt eine Wahrungszulage, wenn die Rückreihung
(2) Die Höhe der Wahrungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gehalt, das der jeweils aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung der bzw des Bediensteten entspricht und dem um 10% reduzierten Gehalt, auf das die oder der Bedienstete am Tag vor der Zuordnungsänderung Anspruch hatte (Vergleichseinkommen).
(3) Bei der Ermittlung der Gehaltsminderung gemäß Abs 1 und der Gehaltsdifferenz gemäß Abs 2 sind dem Gehalt der bzw des Bediensteten die Erschwernisabgeltung, die ihr bzw ihm auf Grund der neuen besoldungsrechtlichen Stellung gebührt, und dem Vergleichseinkommen die mit der bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung verbundene Erschwernisabgeltung hinzuzurechnen. Eine allenfalls gebührende Entlohnung bei vorübergehender höherwertiger oder probeweiser Zuordnung gemäß § 168f ist nicht zu berücksichtigen.
(4) Der Anspruch auf Wahrungszulage nach Abs 1 erlischt spätestens ein Jahr nach der Rückreihung.
(5) Dieser Bezugsbestandteil ist bei Beamtinnen und Beamten ruhegenussfähig.“
Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Ruhestands wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung oder Zuordnungsänderung verbunden, gebührt ihr bzw ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sie bzw er im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Der Beamtin oder dem Beamten ist in der Gehaltsstufe oder Einkommensstufe, die sie bzw er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die sie bzw er vor der Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe oder Einkommensstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung oder den Erfahrungsanstieg wirksam gewesen ist.“
(1) Eine Kinderzulage von 1,28 % des Gehaltansatzes der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes des Einkommensschemas 1 monatlich gebührt, soweit in den Abs 2 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:
(2) Die Kinderzulage gebührt unabhängig vom Beschäftigungsausmaß für jene Zeitdauer, für die die oder der Bedienstete oder eine andere Person für ein Kind gemäß Abs 1 Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezieht. Der Bezug der Familienbeihilfe ist von der oder dem Bediensteten nachzuweisen.
(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, kann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Kinderzulage auf Antrag gewährt werden, wenn
(4) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs 2 oder 3 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte bzw eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehalts der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(5) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für ihr bzw sein uneheliches Kind, wenn es nicht ihrem bzw seinem Haushalt angehört und sie bzw er, abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Bedienstete der Stadt für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage, gilt für den Anspruch auf Kinderzulage folgende Reihung:
(7) Dem Haushalt einer oder eines Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der bzw des Bediensteten deren bzw dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(8) Die Bediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsache oder, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis der Dienstbehörde (bei Beamtinnen und Beamten) oder dem Dienstgeber (bei Vertragsbediensteten) zu melden.
(1) Die Beamtinnen und Beamten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt folgende Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (Abs 2):
im Zeitraum
Prozentsatz für Beträge bis zum Grenzwert*
Prozentsatz für Beträge über dem Grenzwert*
ab dem 1. Jänner 2023
10,74
14,23
ab dem 1. Jänner 2024
10,67
14,32
ab dem 1. Jänner 2025
10,60
14,41
ab dem 1. Jänner 2026
10,53
14,50
ab dem 1. Jänner 2027
10,46
14,59
ab dem 1. Jänner 2028
10,39
14,68
ab dem 1. Jänner 2029
10,32
14,77
ab dem 1. Jänner 2030
10,25
14,85
Prozentsatz für Beträge bis zum Grenzwert*
Prozentsatz für Beträge über dem Grenzwert*
ab dem 1. Jänner 2023
10,74
14,23
ab dem 1. Jänner 2024
10,67
14,32
ab dem 1. Jänner 2025
10,60
14,41
ab dem 1. Jänner 2026
10,53
14,50
ab dem 1. Jänner 2027
10,46
14,59
ab dem 1. Jänner 2028
10,39
14,68
ab dem 1. Jänner 2029
10,32
14,77
ab dem 1. Jänner 2030
10,25
14,85
(3) Die Bemessungsgrundlage besteht:
(4) Für Zeiträume, in denen
(5) Abweichend von Abs 4 können die Beamtinnen und Beamten schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für folgende Zeiten einer Teilbeschäftigung bis zur unverminderten Bemessungsgrundlage zu entrichten:
(6) Wird die Erklärung gemäß Abs 5 spätestens drei Monate nach Antritt der Teilzeitbeschäftigung abgegeben, kann sie auch rückwirkend auf den Tag des Antritts der Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Danach abgegebene Erklärungen werden frühestens mit dem Einlangen der Erklärung bei der Dienstbehörde folgenden Monat wirksam.
(7) Nach den §§ 107, 108 Abs 1 oder 110 freigestellte oder nach den §§ 108 Abs 3 oder 109 außer Dienst gestellte Beamtinnen und solche Beamte haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit einer Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(8) Beamtinnen und Beamte, deren Bezüge nach § 172 Abs 5 gekürzt sind, haben Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.
(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben die Beamtinnen und Beamten für die Monate der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit, in denen ihnen keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.
(10) Die Beamtinnen und Beamten können schriftlich erklären, den Pensionsbeitrag für Zeiten eines Karenzurlaubes zur Betreuung eines unter § 85 Abs 4 fallenden Kindes bis längstens zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes zu entrichten. Diese Erklärung kann nur für Karenzurlaube abgegeben werden, die unmittelbar an Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz oder Väter-Karenzgesetz anschließen. Der Bemessung des Pensionsbeitrages ist in diesem Fall die letzte vor Antritt der Karenz nach dem MSchG oder dem VKG liegende Bemessungsgrundlage (Abs 3) zu Grunde zu legen. War die Beamtin oder der Beamte zu dieser Zeit teilbeschäftigt, finden die Abs 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
(11) Für folgende Zeiträume der ruhegenussfähigen Magistratsdienstzeit ist kein Pensionsbeitrag zu leisten, wenn kein Anspruch auf Bezüge besteht:
(12) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. Hat die Beamtin oder der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubs Pensionsbeiträge entrichtet und erhält die Stadt für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind der Beamtin oder dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist ermächtigt, die in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
30.1. Abs 1 lautet:
„(1) Folgende Nebengebühren sind vorgesehen:
Bezeichnung der Nebengebühr:
Gehaltssystem alt:
Gehaltssystem neu:
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
30.2. Abs 3 lautet:
„(3) Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:
30.3. Im Abs 5 lautet der zweite Satz: „Sind Bedienstete aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr ab dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit.“
31.1. Im Abs 1 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „oder“ und wird nach der Z 3 eingefügt:
31.2. Im Abs 2 wird im zweiten Satz der Ausdruck „Abs 1 Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs 1 Z 1 bis 4“ ersetzt.
Im § 180 Abs 3 lautet der zweite Satz: „Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer Erschwernisabgeltung und einer allfälligen im § 178 Abs 3 angeführten Zulage der oder des Bediensteten.“
Im § 183 Abs 2 wird angefügt: „Die Festlegung kann in einer nach Modellstellen unterschiedlichen Höhe erfolgen.“
§ 191 lautet:
(1) Die Dienstgeberin kann Bedienstete entweder
(2) Als Fahrkarte im Sinn der nachstehenden Bestimmungen gilt das billigste, nicht ermäßigte Jahresticket der Salzburger Verkehrsverbund GmbH für die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung der oder des Bediensteten. Für den Fall, dass die nächstgelegene Wohnung außerhalb des Landes Salzburg liegt und mit Verkehrsmitteln der Salzburger Verkehrsverbund GmbH nicht erreicht werden kann, ist der Berechnung die der Wohnung nächstgelegene, von der Salzburger Verkehrsverbund GmbH versorgten Haltestelle zu Grunde zu legen und werden die Kosten für die Beförderung durch das günstigste Massenbeförderungsmittel für die Berechnung fiktiv um 100 € erhöht. Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels sind nicht zu berücksichtigen. An die Stelle Salzburger Verkehrsverbund GmbH kann im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ein Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft treten, der vergleichbare Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt.
(3) Bedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Leistungen gemäß Abs 1 oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebühren Leistungen oder deren Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung der Leistung mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(4) Wenn nach lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Begünstigungen für die Beförderung zur Dienststelle oder ein Zuschuss des Dienstgebers zu den Beförderungskosten vorgesehen sind (Jobticket), kann den Bediensteten auf Antrag eine Fahrkarte zur Verfügung gestellt oder ein Zuschuss zu den Kosten einer Fahrkarte gewährt werden, wobei in beiden Fällen
(5) Der Zuschuss nach Abs 4 kann unter Bedachtnahme auf die Berechnungsgrundsätze des Abs 2 auch zum Kauf eines Jahrestickets eines anderen Unternehmens gewährt werden, wenn dieses Unternehmen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr wahrnimmt, die mit jenen der Salzburger Verkehrsverbund GmbH vergleichbar sind.
(6) Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine monatliche Nebengebühr, die auf Antrag der Bediensteten gewährt wird, wenn die Wegstrecke zwischen Wohnung und Dienstort (Abs 1) an zumindest drei Arbeitstagen in der Woche regelmäßig zurückgelegt wird. Der Fahrtkostenzuschuss ist in drei verschiedenen Ausprägungen zu gewähren, die sich jeweils in den zusätzlich zu Abs 2 erforderlichen Voraussetzungen und in der Höhe der Nebengebühr unterscheiden:
Ausprägung:
Zusätzliche Voraussetzung:
Höhe in %*
1
Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit b und c der Pendlerverordnung).
100
2
Der oder dem Bediensteten ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus anderen Gründen nicht zumutbar (§ 2 Abs 1 Z 1 lit a und Z 2 der Pendlerverordnung). Jedenfalls als unzumutbar gilt eine tägliche Wegzeit von mehr als zwei Stunden.
60
3
Keine der Voraussetzungen nach Z 1 oder 2 liegt vor, aber die Wohnung (Abs 1) liegt in einer anderen Gemeinde als der Dienstort.
35
(7) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 178 Abs 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraums, für den Bedienstete Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 iVm § 193 haben.
(8) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Der Auszahlungsbetrag ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.“
„(4) Haben Beamtinnen und Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und sind sie gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, kann die Jubiläumszuwendung den gesetzlichen Erbinnen und Erben, zu deren Unterhalt die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war, zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.“
35a. Im § 197 Abs 4 wird das Wort „Heizkostenabrechnungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 199a entfällt im vorletzten Satz der Klammerausdruck „(§ 150 Abs 2)“.
Im § 203 lautet die Z 1:
Im § 209 Abs 3 lautet der zweite Satz: „Die Bemessungsgrundlage ist der Monatsbezug und die Sonderzahlung.“
§ 216 Abs 1 lautet:
„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
Im § 217 wird nach der Z 4 eingefügt:
Nach § 221 wird angefügt:
(1) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 2, 3 Abs 1 , 4 und 5, 5 Abs 1, 8 Abs 1 und 2, 10 Abs 1, 2 und 3, 11 Überschrift, Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 21 Abs 4, 22 Abs 2, 24 Abs 1, 26 Abs 1, 30 Abs 1, 39 bis 39c, 41 Abs 2, 43 bis 43b, 45 Abs 1, 62 Abs 1, 75 Abs 1, 76 Abs 2, 83 Abs 2 und 5, 86 Abs 1 und Abs 5, 90 Abs 9, 115 Abs 5, 120 Abs 2, die Überschriften des 1., 2., 2a. und 3. Unterabschnitts im 11. Abschnitt, die §§ 149a, 154 Abs 3 , 160, 168a bis 168h, 177, 177a, 177b, 177c, 178 Abs 1, Abs 3 und Abs 5, 179 Abs 1 und 2, 180 Abs 3, 183 Abs 2, 191, 192 Abs 4, 197 Abs 4, 199a, 203, 209 Abs 3, 216, 217 sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2022 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall der §§ 158 und 159 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. § 168b Abs 4 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
(2) Verordnungen des Gemeinderates nach den durch das Gesetz LGBl Nr 93/2022 geänderten Bestimmungen können bereits vor dem 1. Jänner 2023 beschlossen werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Datum in Kraft gesetzt werden. Die in der Anlage 4 festgelegten Beträge sowie die sonst in diesem Gesetz festgelegten Geldbeträge können gemäß § 177c erstmalig für das Jahr 2023 (dh mit Wirkung ebenfalls frühestens ab 1. Jänner 2023) erhöht werden.
(3) Ab dem Inkrafttreten von § 168c in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 93/2022 können keine Anträge gemäß § 220 Abs 4 mehr gestellt werden. Alle Bediensteten, die bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag gemäß § 220 Abs 4 gestellt haben, können unabhängig von der Art der Erledigung dieses Antrages einen (neuerlichen) Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß den Abs 5 ff stellen.
(4) Die Verlängerung eines am 1. Jänner 2023 bereits bestehenden befristeten Dienstverhältnisses ist keine Neubegründung des Dienstverhältnisses im Sinn von § 168a Abs 1 Z 1 dieses Gesetzes.
(5) Nicht von § 168a Abs 1 umfasste Bedienstete können
(6) Anträge gemäß Abs 3 sind unter Verwendung des von der Dienstbehörde oder der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellenden Formulars und unter Anfügung der gemäß § 168c Abs 4 erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 93/2022 zu stellen. Wird ein Antrag ohne Verwendung des Formulars oder ohne ausreichende Belegung durch Unterlagen gestellt, hat die Dienstbehörde oder die Dienstgeberin von Amts wegen die Behebung des Mangels zu veranlassen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Behebung des Mangels innerhalb einer Frist von drei Monaten mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Bei korrekter Antragstellung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(7) Die im § 168c Abs 3 aufgezählten Zeiten sind dem Tag des Dienstantritts zur Gänze voranzustellen. Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ist jedoch nur vorzunehmen, wenn eine fiktive Besoldungslaufbahn, die auf der Grundlage der voranzustellenden Zeiten und unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers möglichen Beförderungen zu ermitteln ist, zu einer tatsächlichen Besserstellung gegenüber der im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Magistratsdienst bei ehemaligen Bediensteten) innegehabten besoldungsrechtlichen Stellung führt. Sofern gleichwertige Beschäftigungszeiten bereits bei der Begründung des Dienstverhältnisses durch eine Maßnahme gemäß § 206 oder durch sondervertragliche Bestimmungen berücksichtigt wurden, sind diese besoldungsrechtlichen Besserstellungen bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung zu berücksichtigen.
(8) Der neu ermittelte Vorrückungsstichtag ist
42a. In der Anlage 1 werden im § 5 Abs 1 Z 2 das Wort „Fachhochschul-Studiengesetzes“ und im § 6 Abs 1 das Wort „Fachhochschulstudiengesetzes“ jeweils durch das Wort „Fachhochschulgesetzes“ ersetzt.
Einreihungspläne für die Einkommensschemas S 1 und S 2
Einreihungsplan für das Einkommensschema S1:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20221116_93/image002.jpg
Einreihungsplan für das Einkommensschema S2:/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_SA_20221116_93/image003.jpg
Einkommensband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
S 1/8 bis S 1/10
Führung IV
Die Modellfunktion „Führung IV“ umfasst die direkte Fach- und allenfalls auch Personalführung von unterstellten ausführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei manuellen Tätigkeiten oder Detailarbeiten in einem abgegrenzten Sachgebiet, die Anweisung und Kontrolle von Aufgaben und die Mitarbeit in der operativen Arbeitsausführung. Umfasst ist das Erstellen von Aufgaben für das Team und auch Personalverantwortung.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenbereich und der Führungsverantwortung.
S 1/12 bis S 1/15
Führung IIIB
Die Modellfunktion „Führung IIIB“ umfasst die direkte Personal- und Fachführung von ausführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und/oder Führungskräften der Führung IV, die Ausführung und Kontrolle anspruchsvoller Sachaufgaben und täglicher Führungsaufgaben wie Einsatzplanung und -überwachung.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenbereich und der Handlungskompetenz.
S 1/16 bis S 1/18
Führung IIIA
Die Modellfunktion „Führung IIIA“ umfasst die direkte Personal- und Fachführung von unterstellten Fachführungskräften oder die direkte Personal- und Fachführung von unterstellten ausführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen und die Planung komplexer Prozeduren, die Entwicklung umfassender magistratsweiter Expertisen, strategischer Konzepte, Projektstudien und Gutachten auf Expertinnen- und Expertenebene.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und der Wirkungsart.
S 1/21 und S 1/22
Führung II
Die Modellfunktion „Führung II“ knüpft unmittelbar an die Geschäftseinteilung des Magistrates an und umfasst grundsätzlich alle Amtsleitungen mit Ausnahme jener, die der Modellfunktion „Führung I“ zugeordnet sind.
Sie umfasst insbesondere auch Personalführungsaufgaben wie: Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und absehbaren Personalwechsel, Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht und bei der Personalbeschaffung die Mitwirkung bei Ausschreibung, Auswahl und Einführung.
Umfasst sind bei der Personalbetreuung und entwicklung die Personalbeurteilung, das Erkennen von Qualifikation und Fähigkeiten, das Führen von MitarbeiterInnengesprächen, die Förderung, Karriereplanung, und Fortbildung von MitarbeiterInnen.
S 1/24
Führung I
Die Modellfunktion „Führung I“ knüpft unmittelbar an die Geschäftseinteilung des Magistrates an und umfasst alle Abteilungsleitungen sowie die Organisationseinheiten mit Querschnittsfunktion im gesamten Magistrat, das sind Organisation, Personalamt, IKT und Kontrollamt.
Sie umfasst insbesondere auch Personalführungsaufgaben wie Strategische Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht¸ bei der Personalbeschaffung die Mitwirkung bei der Ausschreibung, Auswahl und Einführung, insbesondere für die Führungsebenen; bei der Personalbetreuung und -entwicklung die Personalbeurteilung, das Erkennen von Qualifikation und Fähigkeiten, das Führen von MitarbeiterInnengesprächen und die Förderung, Karriereplanung und Fortbildung von MitarbeiterInnen, insbesondere für die Führungsebenen
Einkommensband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
S 1/1 bis S 1/3
Verwaltung/Administration Servicedienste
Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ umfasst die Ausführung von einfachen Routinearbeiten im Verwaltungsbereich, wie etwa bei den Aufgabenbereichen Poststelle, Dateneingabe, Schreibkraft, Telefonvermittlung, Empfang, Amtsgehilfinnen und Amtsgehilfen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Auftragscharakter und der Selbstständigkeit. Allfälliger erhöhter Kundinnen- und Kundenkontakt ist zu berücksichtigen.
S 1/4 bis S 1/6
Verwaltung/Administration Fachbearbeitung
Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachbearbeitung“ umfasst die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines Sachgebietes im Verwaltungsbereich, wie etwa Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Inkasso, Erteilung von Routineauskünften, Fakturierung, Eingangskontrolle, Kontierung, Sekretariat-Routine und Protokollierungsaufgaben.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Einsatzspektrum und dem Handlungsspielraum. Allfälliger erhöhter Kundinnen- und Kundenkontakt ist zu berücksichtigen.
S 1/7 bis S 1/10
Verwaltung/Administration Sachbearbeitung
Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen nach Musterabläufen, Richtlinien und Gesetzen innerhalb eines Sachgebietes im Verwaltungsbereich sowie Abklärungen, standardisierte Analysen, Berichterstattungen und die Verfassung von standardisierten Bescheiden, Gutachten, Stellungnahmen, Analysen und Berichten, weiters die Mitwirkung in verschiedenen Sachbereichen wie beispielsweise umfassende Korrespondenz, Dispositionen inklusive dazu erforderlicher Abklärungen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Handlungskompetenz. Allfälliger erhöhter Kundinnen- und Kundenkontakt ist zu berücksichtigen.
S 1/11 bis S 1/14
Verwaltung/Administration Spezialistin bzw Spezialist
Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialist bzw Spezialistin“ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen innerhalb eines Fachgebietes und erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen sowie die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Umfasst sind weiters die Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen, die Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten und die Verfassung von Gutachten, Berichten und Bescheiden in komplexeren Aufgabenstellungen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Grad der Fachführung und der Komplexität im Fachbereich. Allfälliger erhöhter Kundinnen- und Kundenkontakt ist zu berücksichtigen.
S 1/15 bis S 1/17
Verwaltung/Administration Expertin bzw Experte
Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Expertin bzw Experte“ umfasst die hauptverantwortliche dispositive und konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen, die Entwicklung umfassender magistratsweiter Expertisen (Gutachten) und Standards sowie die Planung komplexer Prozeduren. Die Aufgaben und Aufträge haben häufig Projektcharakter, wobei in anspruchsvoller Situation auch die Entwicklung von Strategien erforderlich ist. Weiters sind Entscheidungsgrundlagen nach Prüfung der Sachverhaltsdarstellung zu erstellen. Dabei ist eine tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen, gesetzlichen Grundlagen und mehrjährige einschlägige oder nützliche Erfahrung erforderlich.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess und dem Handlungsspielraum.
Einkommensband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
S 1/4 bis S 1/6
Technische Fachbearbeitung
Die Modellfunktion „Technische Fachbearbeitung“ umfasst die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes in der Technik wie die Erstellung von Listen, Detailzeichnungen, Arbeitspapieren etc
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.
S 1/7 bis S 1/10
Technische Sachbearbeitung
Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ umfasst die eigenständige Bearbeitung von fallbezogenen Aufgabenstellungen innerhalb zugewiesener Sachgebiete, Analysen und Hinterfragung von Sachverhalten, auch in direktem Kontakt mit Dritten. Umfasst sind weiters auch die Verfassung von standardisierten Gutachten, Stellungnahmen, Analysen sowie Berichten und technischen Dokumentationen. Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen sind erforderlich.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus Abklärungen, Information, Koordination mit externen oder internen Partnern und Entscheidungskompetenz.
S 1/11 bis S 1/14
Technische Spezialistin bzw Technischer Spezialist
Die Modellfunktion „Technische Spezialistin bzw Technischer Spezialist“ umfasst die Bearbeitung von komplexen Aufgabenstellungen, Planerstellung, Erstellen von Unterlagen und Projektierungsunterstützung, wobei die Ausführungen häufig Projektcharakter haben, die Erarbeitung von Analysen und Stellungnahmen, Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten, Verfassung von Gutachten, Berichten und technischen Dokumentationen in komplexeren Aufgabenstellungen. Eine umfassende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen ist erforderlich.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Aufgabentiefe.
S 1/15 bis S 1/17
Technische Expertin bzw Technischer Experte
Die Modellfunktion „Technische Expertin bzw Technischer Experte“ umfasst die umfassende konzeptionelle, hauptverantwortliche Bearbeitung von komplexen, oft auch kontroversiellen Aufgabenstellungen sowie die inhaltliche Ausarbeitung von grundsätzlichen, strategischen Konzepten, Erstellung von magistratsweiten Expertisen (Gutachten), Projektstudien, Masterplänen und Gutachten auf magistratsweiter Expertinnen- und Expertenebene. Eine qualifizierte Ausbildung und die tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen sind erforderlich.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgaben-oder Projektcharakter und dem Einsatzspektrum und dem Lösungsprozess.
Einkommensband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
S 1/9 und S 1/10
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ umfasst den selbstständigen Aufgabenbereich in der Pflege, Beratung und Betreuung von Klientinnen und Klienten, die Beratung, Vermittlung und Organisation von Maßnahmen, die Betreuung in sozialproblematischen Fällen sowie die Resozialisierung einschließlich Ämterkontakt, Intervention und Dokumentation.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess. Allfällige Fachführung und allfälliges erhöhtes Konfliktpotenzial sind zu berücksichtigen.
S 1/11 bis S 1/13
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistin bzw Spezialist
Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialistin bzw Spezialisten“ umfasst die Abklärung und Einleitung von Schutzmaßnahmen auf Basis gesetzlicher Grundlagen, die Beurteilung und Einleitung von Therapie- und Sozialisierungsmaßnahmen, das Krisenmanagement, eigenverantwortliche und rasche Entscheidungen in Krisensituationen sowie Begutachtungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsaufgaben. Es besteht hohes Konfliktpotential.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.
Einkommensband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
S 1/12 und S 1/13
Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
Die Modellfunktion „Leitung einer Kinderbildungs- und –Betreuungseinrichtung“ umfasst die pädagogische und administrative Leitung einer institutionellen Einrichtung im Sinn des S.KBBG und des Dienstauftrages des Magistrats.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Gruppen.
S1/3und S1/4
Zusatzkräfte
Die Modellfunktion „Zusatzkräfte“ umfasst die fachlich qualifizierte Unterstützung der Pädagoginnen und Pädagogen bei der elementaren Bildung und Betreuung in den Gruppen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Einsatzbreite.
S 1/6 und S 1/7
Pädagogische Fachkraft
Die Modellfunktion "Pädagogische Fachkraft" umfasst die fachlich qualifizierte, weitgehend selbständige elementarpädagogische Bildungs- und Betreuungsarbeit, die auf Basis das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare Bildungseinrichtungen durchzuführen ist.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.
S 1/8 bis S 1/10
Elementarpädagogin bzw
Elementarpädagoge
Die Modellfunktion „Elementarpädagogin bzw Elementarpädagoge“ umfasst die fachlich qualifizierte elementarpädagogische Bildungs- und Betreuungsarbeit. Umfasst ist die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperlich-motorische, seelische, geistige, sprachliche, ethische und soziale Entwicklung zu fördern und nach empirisch belegten Methoden der Elementarpädagogik die Erreichung der Schulreife sowie der notwendigen Sprachkompetenz zu unterstützen. Die Entwicklung der mathematisch-technischen, naturwissenschaftlichen Vorläuferfähigkeiten der Kinder sind zu stärken. Der künstlerisch- und musisch-kreative, emotionale, psychosoziale und physische Entwicklungsstand der Kinder ist zu unterstützen und die grundlegenden Werte der österreichischen Gesellschaft sind zu vermitteln.
Bei Schulkindern hat das Bildungs- und Betreuungsangebot eine Lern- und Hausaufgabenbetreuung und eine entsprechende Freizeitgestaltung zu umfassen.
Die Aufgaben sind in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und, deren Zustimmung vorausgesetzt, interdisziplinär wahrzunehmen.
Basis für die Bildungsarbeit sind das Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz und der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.
Einkommensband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
S 1/11 bis S 1/14
Führungsfunktionen Betreuung und Pflege Seniorenwohnhäuser
Die Modellfunktion „Führungsfunktionen Betreuung und Pflege Seniorenwohnhäuser“ umfasst die Koordination, Organisation und wirtschaftliche Führung der Bereiche Betreuung und Pflege in einem Seniorenwohnhaus. Umfasst ist die Steuerung, Sicherstellung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Schnittstellen des Betreuungs- und Pflegebereiches zur Sicherstellung der Pflegequalität. Es besteht Verantwortung für die Tagesstruktur. Umfasst sind insbesondere auch Aufgaben der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterführung wie: Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und absehbaren Personalwechsel; Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht; Mitwirkung bei der Personalbeschaffung (Mitwirkung bei Ausschreibung, Auswahl und Einführung bis zur Trennung); Personalbetreuung und -entwicklung: Personalbeurteilung, Erkennen von Qualifikation und Fähigkeiten, Führen von Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächen, Förderung und Fortbildung von MitarbeiterInnen; direkte Personalführung (Organisation, Verantwortung für die Arbeitszeit, Urlaubsverbrauch, Krankenstände etc).
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus den Ausbildungsanforderungen und Funktionen.
Einkommensband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
S 1/13 und S 1/14
Feuerwehroffizierin bzw Feuerwehroffizier
Die Modellfunktion „Feuerwehroffizierin bzw Feuerwehroffizier“ umfasst die direkte personelle und fachliche Führung von Feuerwehrfrauen und -männern im Einsatz (von ausführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern), die Leitung von Feuerwehreinsätzen bis inklusive Alarmstufe 1, die Leitung von Einsatzabschnitten bei Alarmstufe 2 und höher, die Anwendung des technischen und einsatztaktischen Wissens in den zu verantwortenden Einsatzsituationen, gegebenenfalls die Personalführung und Dienstaufsicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Brandschutzsektion als unmittelbare Vorgesetzte bzw unmittelbarer Vorgesetzter des Tages sowie gegebenenfalls die zusätzliche Leitung eines Referates bzw eines Projekts im innendienstlichen Bereich.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Einsatzmöglichkeit.
S 1/16
Stellvertretende Branddirektorin bzw Stellvertretender Branddirektor
Die Modellfunktion „Stellvertretender Branddirektor bzw Stellvertretende Branddirektorin“ umfasst die direkte personelle und fachliche Führung von Feuerwehroffizierinnen und -offizieren (unterstellte Führungskräfte) sowie Feuerwehrfrauen und -männern im Einsatz, die Leitung von Feuerwehreinsätzen, gegebenenfalls die Einsatzleitung bei Großschadensereignissen und Katastrophen an der Einsatzstelle, die Anwendung des technischen und einsatztaktischen Wissens in den zu verantwortenden Einsatzsituationen, gegebenenfalls die Personalführung und Dienstaufsicht über eine Brandschutzsektion sowie gegebenenfalls die zusätzliche Leitung eines Referates oder einer Geschäftsgruppe im innendienstlichen Bereich.
Einkommensband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
S 1/7 und S 1/8
IKT Support
Die Modellfunktion „IKT Support“ umfasst die Help-Desk-Unterstützung der IT-BenutzerInnen, die Installation von Programmen, das Einrichten von PCs, die Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen und (genauen) Richtlinien innerhalb des Aufgabengebietes. Dazu gehören erforderliche Erörterungen und Abklärungen mit Benutzern (Anwendertipps) usw.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.
S 1/9 bis S 1/12
IKT Systemadministration und Systembetrieb
Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ umfasst die Installation, Konfigurierung, Betreuung und Aktualisierung der IKT-Systeme oder die Organisation und den Betrieb von vernetzten Informationssystemen entsprechend des definierten Service Level oder Programmiertätigkeiten/Parametrierung für Anwendungssysteme.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabencharakter und der Komplexität der Systeme.
S 1/12 bis S 1/15
IKT Systementwicklung
Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ umfasst die Analyse betrieblicher Abläufe. Umfasst sind Entwicklung, Implementierung und Customizing von IT-Systemen überwiegend in Projektarbeit, in anspruchsvollen Situationen auch die Entwicklung innovativer Lösungen und die eigenverantwortliche Bearbeitung von umfassenden und komplexen Problemstellungen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Integrationsgrad und/oder Innovationsgrad und dem IT-Projekteinsatz.
S 1/16 und S 1/17
IKT Systemberatung
Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ umfasst die Entwicklung von Konzepten und Vorgaben, in anspruchsvollen Situationen auch für die langfristige strategische Ausrichtung der IKT einschließlich der Verantwortung für die gesamte Umsetzung (inhaltlich, technisch, organisatorisch, usw.) und Implementierung, großteils in Projektarbeit.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Integrationsgrad und dem Innovationsgrad.
Einkommensband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
S 2/1 bis S 2/5
Infrastrukturelle Versorgungs- und Betreuungsdienste
Die Modellfunktion „Infrastrukturelle Versorgungs- und Betreuungsdienste“ umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten bzw Tätigkeiten in sozialen Einrichtungen (bspw in Heimen udgl) sowie die teilweise selbstständige Ausführung im handwerklichen Fachberuf.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Belastungssituation und dem Ausführungscharakter.
S 2/5 bis S 2/8
Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw Facharbeiter
Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiterinnen bzw Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder berufsbildenden mittleren Schule erfordern. Die Tätigkeit ist charakterisiert durch Rahmenaufträge und Anpassungen/Optimierungen innerhalb dieser Rahmenaufträge. Die Modellfunktion geht von einer mittleren Belastungssituation aus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und der Professionalität.
S 1/7 bis S 1/8
Anlagenbetreuung Infrastruktur
Die Modellfunktion „Anlagenbetreuung Infrastruktur“ umfasst das Betreuen von komplexen Anlagen, Maschinen und Geräten, die eingerichtet übernommen werden, sowie auch von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Umfasst sind weiters die Prozessüberwachung und -steuerung sowie die Anlagenwartung bzw die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen. Technisches Verständnis ist erforderlich.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Eingriffsniveau und der Komplexität.
Einkommensband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
S2 /3 und S 2/4
Alltagsbegleitung/-Betreuung
Die Modellfunktion „Alltagsbegleitung/-Betreuung“ umfasst die Mithilfe bei der Zubereitung von Mahlzeiten, die Unterstützung des Pflegepersonals bei der Basisversorgung (unter Anleitung und Aufsicht des Gehobenen Dienstes) und die Betreuung der Klienten/innen einschließlich der sozialen Kontaktpflege zu den Klienten/innen und der Aktivierung der Klient/innen. Umfasst sind auch Versorgungsaufgaben wie Botengänge.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Qualifikation.
S 2/5 bis S 2/7
Pflege- und Sozialbetreuung
Die Modellfunktion „Pflege- und Sozialbetreuung“ umfasst die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei der Klienten/innen-Betreuung einschließlich der flankierenden Pflegearbeiten wie Grundpflege, die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patient/innen, die soziale Kontaktpflege mit Patient/innen und deren Angehörigen, die Planung/Organisation/Durchführung von Maßnahmen und Aktivitäten, die den Alltag der Klienten/innen abwechslungsreich und angenehm gestalten, die Aktivierung der Klienten/innen, die soziale Kontaktpflege zu Klienten/innen und Angehörigen und die Unterstützung der Pflege bei der Betreuung der Klienten/innen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabengebiet.
S 2/10
Gehobener medizinischer technischer Dienst
Die Modellfunktion „Gehobener medizinischer technischer Dienst“ umfasst die eigenverantwortliche Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen nach ärztlicher Anordnung, die Durchführung von Vorsorge- und Therapiemaßnahmen sowie Beratungen einschließlich der Dokumentation und Administration.
S 2/9 bis S 2/11
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/ Pflegeexperte/in
Die Modellfunktion „Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/ Pflegeexperte/in“ umfasst den Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflege- oder Betreuungsdienst (Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegepersonen oder Diplomsozialbetreuerin bzw betreuer) sowie den Einsatz als Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin bzw als Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) mit einer der folgenden einschlägigen Weiterbildungen gemäß § 64 GuKG für DGKP: PA: Validationsanwender, Praktikumsanleiter, Gerontologische Pflege, Pflege bei Demenz, Kontinenz- und Stoma Beratung, Wundmanagement - Dauer mind 4 Wochen (160 Stunden) (Pflege-experte/in 1) oder den Einsatz als DGKP mit einer der folgenden einschlägigen Spezialisierungen gemäß § 17 GuKG für DGKP: Hospiz- und Palliativversorgung, Psychogeriatrische Pflege, Wundmanagement und Stoma Versorgung, Hygiene, Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege - Dauer mind 1 Jahr (Pflegeexperte/in 2).
Einkommensband
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
S 2/5 bis S 2/7
Feuerwehrfrau bzw Feuerwehrmann (Mannschaft)
Die Modellfunktion „Feuerwehrfrau bzw Feuerwehrmann“ umfasst die Mitwirkung im Feuerwehreinsatz (Unterstützung im Löschangriff, Gerätenachschub, Löschwasserversorgung, Lotse, etc), die Mitwirkung beim Brandsicherheitswachdienst in Veranstaltungsstätten sowie die Mitarbeit bei den Aufgaben des Tagdienstes.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Einsatzmöglichkeit (abhängig von der Dienstzeit).
S 2/8 bis S 2/11
Charge
Die Modellfunktion „Charge“ umfasst die direkte fachliche und allenfalls auch partielle personelle Führung von unterstellten Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmännern, die Anweisung und Kontrolle von Aufgaben, die Mitarbeit in der operativen Arbeitsausführung sowie die Ausführung und Kontrolle von anspruchsvollen Sachaufgaben und von täglichen Führungsaufgaben wie Einsatzplanung und -überwachung.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb dieser Modellfunktion ergeben sich aus der Einsatzmöglichkeit.
Einkommensband
Einkommensstufe
S1/1
S1/2
S1/3
S1/4
S1/5
S1/6
S1/7
S1/8
S1/9
S1/10
S1/11
S1/12
Verweildauer
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
1.956
2.015
2.099
2.207
2.319
2.439
2.579
2.755
2.932
3.148
3.370
3.638
2
2
2.014
2.076
2.162
2.273
2.389
2.512
2.682
2.865
3.050
3.274
3.505
3.784
2
3
2.073
2.136
2.225
2.339
2.458
2.585
2.759
2.948
3.138
3.369
3.640
3.929
3
4
2.132
2.197
2.288
2.405
2.528
2.658
2.837
3.031
3.225
3.463
3.741
4.039
4
5
2.171
2.257
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4.148
4
6
2.210
2.297
2.414
2.516
2.667
2.804
2.991
3.196
3.401
3.652
3.943
4.257
5
7
2.249
2.338
2.456
2.560
2.713
2.877
3.069
3.279
3.489
3.747
4.044
4.366
5
8
2.268
2.358
2.477
2.604
2.760
2.926
3.120
3.334
3.577
3.841
4.146
4.475
5
9
2.288
2.378
2.498
2.648
2.806
2.975
3.172
3.389
3.636
3.904
4.213
4.548
Einkommensband
Einkommensstufe
S1/13
S1/14
S1/15
S1/16
S1/17
S1/18
S1/19
S1/20
S1/21
S1/22
S1/23
S1/24
Verweildauer
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
3.898
4.210
4.512
4.839
5.191
5.568
6.024
6.518
7.053
7.638
8.272
8.968
2
2
4.093
4.421
4.737
5.081
5.450
5.846
6.325
6.844
7.406
8.020
8.686
9.416
2
3
4.249
4.589
4.918
5.275
5.658
6.069
6.566
7.105
7.688
8.325
9.017
9.775
3
4
4.405
4.758
5.098
5.468
5.865
6.291
6.807
7.366
7.970
8.631
9.348
10.133
4
5
4.522
4.884
5.279
5.662
6.073
6.514
7.048
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9.679
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4
6
4.639
5.010
5.414
5.855
6.281
6.737
7.289
7.887
8.534
9.242
10.009
10.851
5
7
4.756
5.137
5.550
6.000
6.488
6.960
7.530
8.148
8.816
9.547
10.340
11.210
5
8
4.834
5.221
5.640
6.097
6.592
7.127
7.711
8.344
9.028
9.776
10.589
11.479
5
9
4.912
5.305
5.730
6.194
6.696
7.238
7.831
8.474
9.169
9.929
10.754
11.658
Einkommensband
Einkommensstufe
S2/1
S2/2
S2/3
S2/4
S2/5
S2/6
S2/7
S2/8
S2/9
S2/10
S2/11
S2/12
Verweildauer
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
1.596
1.655
1.739
1.847
1.959
2.079
2.219
2.395
2.572
2.788
3.010
3.278
2
2
1.654
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1.802
1.913
2.029
2.152
2.322
2.505
2.690
2.914
3.145
3.424
2
3
1.713
1.776
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1.979
2.098
2.225
2.399
2.588
2.778
3.009
3.280
3.569
3
4
1.772
1.837
1.928
2.045
2.168
2.298
2.477
2.671
2.865
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3.381
3.679
4
5
1.811
1.897
1.991
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1.889
1.978
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5
8
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1.998
2.117
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2.400
2.566
2.760
2.974
3.217
3.481
3.786
4.115
5
9
1.928
2.018
2.138
2.288
2.446
2.615
2.812
3.029
3.276
3.544
3.853
4.188
Einkommensband
Einkommensstufe
S2/13
S2/14
S2/15
S2/16
S2/17
S2/18
S2/19
S2/20
S2/21
S2/22
S2/23
S2/24
Verweildauer
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
1
3.538
3.850
4.152
4.479
4.831
5.208
5.664
6.158
6.693
7.278
7.912
8.608
2
2
3.733
4.061
4.377
4.721
5.090
5.486
5.965
6.484
7.046
7.660
8.326
9.056
2
3
3.889
4.229
4.558
4.915
5.298
5.709
6.206
6.745
7.328
7.965
8.657
9.415
3
4
4.045
4.398
4.738
5.108
5.505
5.931
6.447
7.006
7.610
8.271
8.988
9.773
4
5
4.162
4.524
4.919
5.302
5.713
6.154
6.688
7.267
7.892
8.576
9.319
10.132
4
6
4.279
4.650
5.054
5.495
5.921
6.377
6.929
7.527
8.174
8.882
9.649
10.491
5
7
4.396
4.777
5.190
5.640
6.128
6.600
7.170
7.788
8.456
9.187
9.980
10.850
5
8
4.474
4.861
5.280
5.737
6.232
6.767
7.351
7.984
8.668
9.416
10.229
11.119
5
9
4.552
4.945
5.370
5.834
6.336
6.878
7.471
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