Gesetz vom 9. November 2022, mit dem das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG, LGBl Nr 3/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 41/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 3 Abs 1 wird in der Z 3 die Wortfolge „zur Abwehr von Katastrophen“ durch die Wortfolge „zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen“ ersetzt.
Im § 7 Abs 2 wird in der Z 2 nach der lit c angefügt:
§ 14 Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Soweit im Abs 1a oder in einer Verordnung gemäß § 9 nicht anderes bestimmt ist, können Bewilligungen nach diesem Gesetz nur erteilt werden, wenn
(1a) Bewilligungen von Maßnahmen zur Sicherung des menschlichen Lebensraumes gemäß den §§ 6 Abs 3 Z 1 und 7 Abs 2 Z 2 lit d können abweichend von Abs 1 auch dann erteilt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und das Vorhaben
Im § 47 wird angefügt:
„(7) Die §§ 3 Abs 1, 7 Abs 2 und 14 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 94/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“