Landesverfassungsgesetz vom 9. November 2022, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1999, LGBl Nr 25, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr 41/2019, wird geändert wie folgt:
Art 6 Abs 2 und 3 lautet:
„(2) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Art 6 Abs 2 Z 1, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
Im Art 57 wird angefügt:
„(28) Art 6 Abs 2 und 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 97/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“