LGBLA_SA_20221129_103•Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und Baupolizeigesetz 1997; Änderung
LGBLA_SA_20221129_103Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 und Baupolizeigesetz 1997; ÄnderungGazette29.11.2022
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009, LGBl Nr 30, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 95/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile zu § 39a eingefügt:
Im § 5 werden folgende Änderungen vorgenommen:
2.1. In der Z 1 lautet die lit a:
2.1a. Nach der Z 8 wird eingefügt:
2.2. In der Z 15 wird nach der Wortfolge „Verfügungsrechte über Wohnungen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Wohneinheiten“ eingefügt.
2.3. Nach der Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:
2.4. In der Z 16 wird angefügt: „sowie in Bezug auf Zweitwohnungen auch Apartments in Beherbergungsbetrieben“.
„(4) Die Ausweisung von Zweitwohnungsgebieten ist nur zulässig, wenn
„(4a) Die Gemeinde ist ermächtigt, zum Zweck der Feststellung des Anteils an Zweitwohnungen in der Gemeinde eine (formlose) Zweitwohnungserhebung durchzuführen und die Adressdaten der gemeldeten und zulässigen Zweitwohnungen in einem Zweitwohnungsverzeichnis einzutragen.“
5.1. Im Abs 1 entfällt die Z 14a.
5.1a. Im Abs 3 wird nach dem Wort „Transformatorenstationen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Umspannanlagen“ eingefügt.
5.2. Im Abs 7 wird die Wortfolge „der Standort als Grünland-Solaranlagen ausgewiesen ist“ durch die Wortfolge „für den Standort eine Kennzeichnung gemäß § 39b vorliegt“ ersetzt.
5.3. Im Abs 8 entfällt die Wortfolge „und einer Jahresauslastung ab 2.150 Volllaststunden“ und wird angefügt: „Eine solche Ausweisung ist nur zulässig, wenn diese dem Räumlichen Entwicklungskonzept nicht entgegensteht.“
5.4. Im Abs 9 entfällt die Wortfolge „Solaranlagen und“.
(1) Im Flächenwidmungsplan können nach Maßgabe der Abs 2 und 3 Flächen für freistehende Solaranlagen gekennzeichnet werden.
(2) Auf Flächen des Baulandes, auf Verkehrsflächen sowie auf vorbelasteten Gebieten des Grünlandes kann eine Kennzeichnung erfolgen, wenn
(3) Auf unbelasteten Gebieten des Grünlandes kann eine Kennzeichnung erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen und unter Berücksichtigung der Konfiguration, Größe und Lage der Anlage eine Standorteignung gegeben ist. Die Landesregierung kann dazu mit Verordnung nähere Festlegungen treffen.“
Im § 46 Abs 3 wird in der Z 4 der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
Im § 65 Abs 5 wird angefügt: „Eine Stellungnahme der Landesregierung aus landesplanerischer Sicht ist einzuholen:
Im § 67 Abs 2 wird nach der Wortfolge „die Kennzeichnung von Flächen für förderbare Mietwohnbauten oder Wohnheime mit Handelsnutzungen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die Kennzeichnung von Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten, die Kennzeichnung von Flächen für freistehende Solaranlagen“ eingefügt.
Im § 74 werden folgende Änderungen vorgenommen:
10.1. Im Abs 1 Z 2 wird der lit a folgende sublit ee angefügt:
10.2. Im Abs 2 wird nach Z 3a folgende Z 3b eingefügt:
11.1. Im Abs 2 lauten die Z 3 und 4:
11.2. Im Abs 6 entfällt im vorletzten Satz die Wortfolge „und die gemäß der Erklärung anfallende Abgabe binnen vier Wochen danach zu entrichten“ und wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: „Über diese Verpflichtung sind die Gemeindebürger von der Abgabenbehörde vor Beginn des Jahres 2023 zu informieren.“
Im § 82 Abs 2 wird im zweiten Spiegelstrich die Wortfolge „den Verfahrensschritt der Vorbegutachtung durch die Landesregierung für die betreffenden Änderungsflächen positiv abgeschlossen hat“ durch die Wortfolge „die geplante Änderung des geltenden Räumlichen Entwicklungskonzeptes voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen verursacht“ ersetzt.
Im § 87, dessen bisheriger Text die Absatzbezeichnung „(1)“ erhält, wird angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 5, 31 Abs 4 und 4a, 36 Abs 1, 3, 7, 8 und 9, 39b, 46 Abs 3, 65 Abs 5, 67 Abs 2, 74 Abs 1 und 2, 77b Abs 2 und 6 sowie 82 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2022 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Auf Apartments, an denen vor diesem Zeitpunkt Wohnungseigentum (Baurechtswohnungseigentum) begründet worden ist, ist § 5 Z 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf vor zu diesem Zeitpunkt eingeleitete Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen ist § 65 Abs 5 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Das Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 52/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. In der Z 2 entfällt die Wortfolge „auf einem Standort, der nicht als Grünland-Solaranlagen ausgewiesen ist,“.
1.2. Die Z 3 lautet:
„(11) § 2 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2022 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.“
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