Gesetz vom 14. Dezember 2022, mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 geändert wird
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 – SchuOG 1995, LGBl Nr 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 49/2022, wird geändert wie folgt:
Im § 28 wird angefügt:
„(3) Das Land kann Schulerhaltern der unter dieses Gesetz fallenden Schulen einzelne Unterrichtsmittel, insbesondere Unterrichtsmittel, die auf das Land Salzburg besonders abgestimmt sind, als Sachleistungen zur Verfügung stellen oder dazu zweckgewidmete Geldleistungen erbringen. Diese einzelnen Unterrichtsmittel ergänzen, aber ersetzen nicht die Unterrichtsmittel, die vom gesetzlichen Schulerhalter bereitzustellen sind (§ 1 Abs 2 iVm Abs 3).“
Nach § 60 wird angefügt:
„§ 61
§ 28 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2022 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2022 in Kraft.“