LGBLA_SA_20221222_118•Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Magistrats-Bedienstetengesetz; Änderung
LGBLA_SA_20221222_118Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000 und Magistrats-Bedienstetengesetz; ÄnderungGazette22.12.2022
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001, LGBl Nr 17/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 79/2022, wird geändert wie folgt:
1.1. Nach der den § 12g betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.2. Nach der den § 16 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.3. Nach der den § 49 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.4. Nach der den § 65 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.5. Nach der den § 72 betreffenden Zeile wird eingefügt:
1.6. Im Inhaltsverzeichnis der Anlage wird nach der den § 8 betreffenden Zeile eingefügt:
„(3) Soweit die gemäß Abs 1 übergegangenen Rechte und Pflichten von jenen dieses Gesetzes zum Vorteil der in den Gemeindedienst übernommenen Bediensteten abweichen, gelten sie für mindestens ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs als gemäß § 121 getroffene Vereinbarungen. Nach Ablauf eines Jahres ab Betriebsübergang kann der Dienstgeber den Bediensteten die Umstellung auf eine ohne Anwendung des § 121 diesem Gesetz entsprechende Besoldung anbieten. Wird diese Umstellung von der oder dem Bediensteten abgelehnt, kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis unter Einhaltung der im § 117 festgelegten Fristen kündigen. Abs 7 steht einer solchen Kündigung nicht entgegen.“
3.1. Nach Abs 1 wird eingefügt:
„(1a) Nimmt bei einer Befristung auf Grund einer Vertretung von Bediensteten (Abs 1) die oder der vertretene Bedienstete den Dienst mit einem reduzierten Beschäftigungsausmaß wieder auf (§ 37), kann mit der oder dem vertretenden Bediensteten eine Verlängerung der Befristungsdauer bis zu dem Zeitpunkt vereinbart werden, zu dem die oder der vertretene Bedienstete den Dienst wieder mit dem vor Vertretungsbeginn bestehenden Beschäftigungsausmaß verrichtet.
(1b) Bei einer Dienstverhinderung oder einer berechtigten Abwesenheit einer oder eines zur Vertretung von Bediensteten befristet aufgenommen Bediensteten (Abs 1) endet das Dienstverhältnis vorzeitig mit Ablauf des neunten Monats der durchgehenden Dienstverhinderung, wenn keine anderslautende Vereinbarung mit dem Dienstgeber getroffen wird.“
3.2. Im Abs 2 wird der Ausdruck „Abs 1“ durch den Ausdruck „Abs 1 und 1a“ ersetzt.
Im § 12 Abs 1 werden die Z 1 und 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im § 12b Abs 1 Z 1 lautet die lit b:
Im § 12c werden folgende Änderungen vorgenommen:
6.1. Im Abs 2 lautet der letzte Satz:
6.2. Im Abs 3 lauten die lit a bis d:
6.3. Im Abs 4 lautet der letzte Satz:
Im § 12d Abs 1 entfällt die Z 3.
Im § 12e Abs 1 wird die Wortfolge „der Landesgruppe Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten“ durch die Wortfolge „der Landesgruppe Salzburg der younion – Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.
Nach § 12g wird eingefügt:
(1) Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt gemäß § 7 Z 3 der Anlage zu diesem Gesetz einen Lehrabschluss. Zur Facharbeiter-Aufstiegsprüfung sind Vertragsbedienstete zuzulassen, wenn
(2) Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfasst einen praktischen und einen mündlichen Teil. Die praktische Prüfung ist in jenem Fachgebiet eines Lehrberufes abzulegen, in welchem die oder der Vertragsbedienstete gemäß Abs 1 Z 1 verwendet und unterwiesen wurde.
(3) Die mündliche Prüfung gliedert sich in folgende Module:
(4) Für die im Abs 3 Z 1 und 2 geregelten Module sind Kursvorträge mit einer Mindestdauer von je vier Vortragseinheiten (§ 12c Abs 9) zu absolvieren. Abweichend davon kann bei einer geringen Anzahl an voraussichtlichen Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern die Vermittlung der Modulinhalte auch im Rahmen eines mindestens eineinhalbstündigen Kursvortrags durch ein Mitglied der Prüfungskommission oder mittels eines Lernvideos erfolgen.
(5) Die Prüfungskommission gemäß § 12e gilt auch als für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung eingerichtet. Für die Prüfungen im Fachgebiet sind einschlägig fachkundige Bedienstete einer Gebietskörperschaft als Mitglieder zu bestellen. Für deren Bestellung findet § 12e Abs 1 dritter Satz keine Anwendung.
(6) Die praktische Prüfung wird durch das für das betreffende Fachgebiet bestellte Kommissionsmitglied abgenommen. Sie hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Die mündliche Prüfung erfolgt vor einem dreiköpfigen Prüfungssenat, dessen Zusammensetzung von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt wird. Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens finden die Bestimmungen des § 12f sinngemäß Anwendung.
(7) § 12e Abs 8 ist nicht anzuwenden. Für die Vortrags- und Prüfungstätigkeit gebühren Entschädigungen in folgender Höhe:
in der Höhe von 1,4 % aus V/2
in der Höhe von 1,1 % aus V/2.“
(1) Die Betrauung mit einer Führungs- oder Leitungsfunktion gemäß den §§ 43 Abs 1 Z 1 lit e und 51 Abs 3 GdO 2019 kann befristet erfolgen, wobei maximal zwei Befristungen zulässig sind und die Dauer der beiden Befristungen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen darf. Erfolgt bei Ablauf der Befristung(en) keine gegenteilige schriftliche Mitteilung des Dienstgebers, gilt die Betrauung mit der Leitungsfunktion als unbefristet.
(2) Bei Vertragsbediensteten, die befristet oder unbefristet gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GdO 2019 mit Führungs- oder Leitungsaufgaben betraut sind, kann die Abberufung aus dieser Funktion erfolgen:
„(3a) Kann eine Weisung von der oder dem Vertragsbediensteten aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgt werden, sind diese Gründe durch ein ärztliches Attest, auf Verlangen der Gemeinde jedoch durch ein amtsärztliches Attest, nachzuweisen.“
Im § 22 Abs 3 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
Im § 27 werden folgende Änderungen vorgenommen:
13.1. Abs 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(1) Sind Vertragsbedienstete durch Krankheit oder Unfall verhindert, ihren Dienst zu versehen, haben sie dies ohne Verzug ihrer oder ihrem Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren oder dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(1a) Für Dienstverhinderungen aus anderen wichtigen Gründen gilt folgendes:
13.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „diesen Verpflichtungen“ durch die Wortfolge „den Verpflichtungen gemäß Abs 1 und 1a“ ersetzt.
„(3) Bei der Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Aus- und Fortbildung (§§ 12 ff) gelten unabhängig vom Beschäftigungsausmaß folgende Zeiten als Dienstzeiten:
Im § 29 Abs 4 wird der Punkt am Ende der lit b durch einen Strichpunkt ersetzt und wird angefügt:
§ 30 Abs 5 und 6 lautet:
„(5) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des 6. auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monats zulässig. Die gleiche Frist gilt für den Freizeitausgleich für Mehrstunden ab Ende des betreffenden Kalendervierteljahres bzw eines gemäß Abs 4a festgelegten Zeitraumes. Die zeitliche Lage des Freizeitausgleiches ist einvernehmlich festzulegen. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich bis zum Ende des auf die Entstehung des Freizeitausgleichs folgenden Kalenderjahres erstreckt werden. Nach Auslaufen dieser Frist sind die nicht durch Freizeit ausgeglichenen Mehrdienstleistungen des betreffenden Vorjahres jedenfalls nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Mehrdienstleistung:
(1) Vertragsbedienstete haben Anspruch auf Erhöhung des ihnen gemäß § 38 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage bzw 16 Stunden (§ 41), wenn am 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
(2) Das im Abs 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 % auf 4 Werktage bzw 32 Stunden und von mindestens 50 % auf 5 Werktage bzw 40 Stunden.
(3) Blinde Vertragsbedienstete haben jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um fünf Werktage bzw 40 Stunden.“
(1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubs ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der Vertragsbediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Vertragsbedienstete haben Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubs ungeteilt zu verbrauchen. Kommt eine Einigung über den Urlaubsverbrauch nicht zustande, ist der Dienstgeber nach einer erfolgten schriftlichen Aufforderung, den Urlaub innerhalb einer angemessen zu setzenden Frist zu verbrauchen, berechtigt, den Verbrauch von nicht verfallenem Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen bzw 80 Stunden (bei Teilzeit gemäß § 41 aliquot) durch kalendermäßige Festsetzung anzuordnen.
(2) Die oder der Vertragsbedienstete kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr oder ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Kalenderjahr einseitig bestimmen. Dieser Zeitpunkt ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Kann die oder der Vertragsbedienstete den Urlaubstag auf Grund einer Verfügung gemäß § 46 nicht antreten, sind Dienstleistungen an diesem Tag besoldungsrechtlich wie Dienstleistungen an einem Sonn- oder Feiertag zu behandeln. In diesem Fall besteht für das laufende Kalenderjahr kein Recht auf die neuerliche einseitige Bestimmung eines Urlaubstages.
(3) Bei Vertragsbediensteten, die in einer Einrichtung zur familienergänzenden Bildung und Betreuung von Kindern gemäß dem Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz oder in der Tagesbetreuung gemäß dem Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 eingesetzt werden, hat der Urlaubsverbrauch bevorzugt während der betriebs- bzw schulfreien Zeiten stattzufinden.“
„(6) Die Abs 1 bis 5 gelten auch, wenn Vertragsbedienstete während eines Erholungsurlaubs
(1) Vertragsbediensteten kann auf ihr Ansuchen oder von Amts wegen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus Anlass eines mit Auszeichnung bestandenen Abschlusses der Grundausbildung ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubs behalten Vertragsbedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.
(1) Vertragsbedienstete, die
(2) Neben den im Abs 1 sowie in den §§ 29 Abs 2, 38a, 55a und 56 bis 60 geregelten Fällen kann der Dienstgeber eine Dienstfreistellung in folgenden Fällen gewähren bzw verfügen:
(3) Dienstfreistellungen nach Abs 2 Z 1 haben nach Richtlinien zu erfolgen, die von der Gemeindevorstehung zu beschließen sind. Im Übrigen obliegt die Gewährung oder Verfügung von Dienstfreistellungen nach diesem Absatz der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(4) Besoldungsrechtliche Ansprüche bei Dienstfreistellungen sind im § 113 geregelt.“
21.1. Im Abs 1 wird die Z 2 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
21.2. Im Abs 4 lautet die Z 2:
21.3. Nach Abs 7 wird angefügt:
„(8) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jene Vertragsbedienstete oder jener Vertragsbediensteter Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs 1 Z 1, Abs 4 und 7, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.“
Im § 55a Abs 3 lautet der letzte Satz: „Die Maßnahme ist zu verlängern, wenn die oder der Vertragsbedienstete dies beantragt; eine Gesamtdauer von sechs Monaten je Anlassfall, bei schwerst erkrankten Kindern von 12 Monaten im Anlassfall, darf jedoch nicht überschritten werden.“
§ 62 Abs 3 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(3) Jeder Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse sind Erfahrungsstufen zugeordnet. Vertragsbedienstete sind bei ihrer Anstellung in jene Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse einzureihen, die sich aus dem Besoldungsdienstalter (§ 76) ergibt.
(3a) Auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu gewinnende Fachkräfte, die in den Entlohnungsschemas VD oder HD in leitender Stellung gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GdO 2019 oder als Amtsleiterinnen und Amtsleiter eingesetzt werden, können abweichend von Abs 3 bei der Anstellung unmittelbar auch bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären.
(3b) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können auch andere als die im Abs 3a geregelten Vertragsbediensteten abweichend von Abs 3 bei der Anstellung ausnahmsweise unmittelbar in eine höhere, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehene Erfahrungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.“
(1) Das Entlohnungsschema KD umfasst die Entlohnungsgruppen kp, gp und bö.
(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas KD beträgt in Euro:
Erfahrungsstufe
kp
gp
bö
1
2663,9
2435,0
2208,9
2
2687,1
2455,0
2225,6
3
2709,8
2485,0
2259,4
4
2732,7
2510,0
2287,3
5
2755,6
2535,0
2315,4
6
2778,6
2575,0
2371,4
7
2813,1
2630,0
2444,3
8
2847,4
2690,0
2528,9
9
2904,7
2765,0
2626,2
10
2996,6
2850,0
2706,5
11
3111,0
2960,0
2809,8
12
3271,7
3105,0
2941,7
13
3420,6
3250,0
3079,3
14
3558,2
3385,0
3210,9
15
3707,1
3525,0
3342,9
16
3844,9
3655,0
3469,0
17
3982,5
3780,0
3577,8
18
4120,0
3915,0
3709,7
19
4246,0
4035,0
3824,3“
(1) Vertragsbediensteten, mit denen für maximal fünf Wochen während einer schul- oder lehrveranstaltungsfreien Zeit ein Dienstverhältnis als Ferialkraft begründet wird und die überwiegend mit untergeordneten (Hilfs)Tätigkeiten betraut sind, gebührt bei Vollzeitbeschäftigung ein von den §§ 63 bis 65, 66 bis 78, 91 bis 104 und 105a abweichendes monatliches Pauschalentgelt nach folgenden Bestimmungen:
(2) Bei Teilzeit gebührt das im Abs 1 geregelte Pauschalentgelt aliquot.
(3) Auf Pflichtpraktikanten im Sinn von § 3 Z 11a LB-GG sind die Abs 1 und 2 nicht anzuwenden.“
26.1. Die Überschrift lautet:
26.2. Nach Abs 3 wird angefügt:
„(4) Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p1, p2 und p3 mit abgeschlossenem Lehrberuf gebührt eine Handwerkszulage in der Höhe von 5 % aus dem jeweiligen Gehaltsansatz eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.“
26.3. Abs 3 entfällt die Wortfolge „sowie den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe bö“.
27.1. Im Abs 1 wird in der Z 3 angefügt: „Mit einer Verwendungszulage, die auf Grund einer Leitungsfunktion gewährt wird, ist auch ein allenfalls mit der Funktion verbundenes besonderes Maß an Verantwortung abgegolten, so dass Zulagen nach dieser Ziffer nicht kumulativ gewährt werden dürfen.“
27.2. Abs 4 lautet:
„(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs 1 Z 3 gelten – ausgenommen bei Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleitern sowie Verwalterinnen und Verwaltern eines Seniorenwohnheimes – alle Mehrleistungen der Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für zeitliche Mehrleistungen kann im Zulagen- und Nebengebührenkatalog der Gemeinde (§ 126 Abs 3) unter Bedachtnahme auf die Höhe der jeweiligen Zulage ein Grenzwert vorgesehen werden, ab dessen Überschreitung eine gesonderte Abgeltung vorzunehmen ist. Es ist dabei auch zulässig, das mit der Verwendungszulage abgegoltene Zeitkontingent im Rahmen einer Gleitzeitregelung zu berücksichtigen (§ 29 Abs 4).“
In den Kalenderjahren 2022 und 2023 kann die Gemeinde zur Abgeltung der Teuerung Zulagen oder Bonuszahlungen gewähren (Teuerungsprämien).“
28a. Im § 73 Abs 2 wird der Ausdruck „3 %“ durch den Ausdruck „7 %“ ersetzt.
28b. Im § 74 Abs 1 wird im ersten Satz der Ausdruck „von 14,54 €“ durch die Wortfolge „in der Höhe von 1 % des Gehalts eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2“ ersetzt.
„(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Erfahrungsstufe erfolgt jeweils mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die oder der Vertragsbedienstete weitere zwei Jahre ihres oder seines Besoldungsdienstalters vollendet (Vorrückungstermin). Die gemäß § 76 anrechenbaren Vordienstzeiten der neu anzustellenden Vertragsbediensteten sind dabei zu deren Gunsten so festzulegen, dass sich nach Dienstbeginn stets ein 1. Jänner oder ein 1. Juli als Zeitpunkt für das Vorrücken in die nächsthöhere Erfahrungsstufe sowie als Ausgangszeitpunkt für die Beförderungen gemäß den §§ 81 bis 83 ergibt.“
30.1. Abs 3 lautet:
„(3) Ist bei einer Überstellung im Entlohnungsschema VD das Monatsentgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die ein zumindest gleich hohes Monatsentgelt ergibt. Dies gilt nicht, wenn die Überstellung in eine niedrigere Entlohnungsgruppe auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten erfolgt.“
30.2. Nach Abs 6 wird angefügt:
„(7) Eine Überstellung kann zu jedem Monatsersten erfolgen und darf maximal sechs Monate rückwirkend vereinbart werden.“
31.1. Im Abs 1 lautet der zweite Satz: „Eine Beförderung setzt eine engagierte Leistungserbringung und einen guten, zumindest aber zufrieden stellenden Arbeitserfolg voraus (Normbeförderung).“
31.2. Im Abs 3 wird die Wortfolge „drei Monate“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.
31.3. Im Abs 5 wird angefügt: „Bedienstete ohne Grundausbildung gemäß den §§ 12a bis 12f sollen bei guter Leistungserbringung vor ihrem erstmöglichen Beförderungstermin vom Dienstgeber auf die bestehende Antragsmöglichkeit schriftlich hingewiesen werden.“
31.4. Im Abs 7 wird angefügt: „Handelt es sich gemäß den Tabellen bzw Vorgaben der §§ 81 oder 83 um die letztmögliche Beförderung, können die zwischen dem ehestmöglichen und dem tatsächlichen Beförderungstermin liegenden Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von vier Jahren berücksichtigt werden.“
„(2) Ist bei einer Beförderung in eine höhere Dienstklasse nach den Tabellen gemäß § 81 das Monatsentgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Monatsentgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in jene Erfahrungsstufe eingereiht, die ein zumindest gleich hohes Monatsentgelt ergibt. Werden Zeiten gemäß § 79 Abs 7 berücksichtigt, ist als Ausgangsbasis die nach den Tabellen gemäß § 81 festgelegte Erfahrungsstufe heranzuziehen.“
Im § 81 Abs 2 lautet der Einleitungssatz vor der Z 1: „Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas VD, deren Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband ab dem 1. Juli 2004 begonnen hat oder die ins neue Beförderungsreglement gültig optiert haben sowie alle Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe fh, können bei Vorliegen eines entsprechenden Besoldungsdienstalters in Jahren wie folgt befördert werden:“
Im § 82 wird nach der Z 4 angefügt:
Im § 90 Abs 3 wird angefügt: „Das Pauschale für die unter Abs 1 Z 5 angeführte Nebengebühr (Bereitschaftsentschädigung) darf monatlich höchstens 14 % dieses Gehaltsansatzes betragen.“
Im § 104 Abs 1 wird im zweiten Satz der Ausdruck „Monatsentgelts, der“ durch den Ausdruck „Monatsentgelts, das“ ersetzt.
Im § 111 Abs 4 wird das Wort „Heizkostenabrechnungsgesetzes“ durch den Ausdruck „Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetzes“ ersetzt.
Im § 113 wird nach Abs 6 eingefügt:
„(6a) Bei Dienstfreistellungen aufgrund von Verfügungen der Gesundheitsbehörden oder bei Dienstfreistellungen gemäß § 49a Abs 2 Z 3 gebührt der Anspruch auf Monatsentgelt und Kinderzulage für die Dauer der Freistellung.“
„(5) Vor Beginn einer Ausbildung kann zwischen der Gemeinde und einer oder einem Vertragsbediensteten vereinbart werden, dass der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Lösung (Abs 1 Z 1), durch vorzeitige Auflösung (§ 119) oder durch Kündigung (§ 116) die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zu ersetzen sind, wenn diese 50 % des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, übersteigen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich für jeden vollendeten Monat, den das Dienstverhältnis nach der Beendigung der Ausbildung gedauert hat, um ein Achtundvierzigstel. Der Ersatz entfällt, wenn
40.1. Abs 1 lautet:
„(1) Das Dienstverhältnis kann unter Einhaltung der im § 117 geregelten Fristen schriftlich gekündigt werden. Wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, müssen bei einer Kündigung durch die Gemeinde die Gründe dafür angegeben werden. Auch befristete Dienstverhältnisse können durch die oder den Vertragsbediensteten jederzeit gekündigt werden. Von Seiten der Gemeinde können befristete Dienstverhältnisse nach Ablauf eines Jahres binnen eines weiteren Jahres ohne Angabe von Gründen und danach unter der Angabe von Gründen durch Kündigung aufgelöst werden.“
40.2. Im Abs 2 werden die Z 8 und 9 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
40.3. Abs 2a entfällt.
40.4. Nach Abs 5 wird angefügt:
„(6) Eine Kündigung durch die Gemeinde erfolgt jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie unter Angabe von Gründen spätestens binnen sechs Wochen ab Bekanntwerden aller maßgeblichen Kündigungsgründe ausgesprochen wird.“
40a. Im § 117 lautet der vorletzte Satz: „Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.“
„(2a) Die Entlassung gemäß Abs 2 ist unverzüglich nach Kenntnis des konkreten Entlassungsgrundes auszusprechen. Sie gilt jedenfalls dann als unverzüglich, wenn sie spätestens binnen vier Werktagen ab Bekanntwerden des konkreten Entlassungsgrundes ausgesprochen wird.“
42.1. Im Abs 2 lautet die Z 1:
42.2. Abs 4 lautet:
„(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme oder Richtlinie
„(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
„(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 treten in Kraft:
(20) Die im § 65 Abs 2 festgelegten Beträge können gemäß § 78 erstmalig für das Jahr 2023 (dh mit Wirkung frühestens ab 1. Jänner 2023) erhöht werden.
(21) Ist bei einer Überstellung von Vertragsbediensteten, die zu dem im Abs 18 Z 4 festgelegten Zeitpunkt bereits im Gemeindedienst stehen, aus der Entlohnungsgruppe d in die Entlohnungsgruppe gp das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Erfahrungsstufe oder, wenn eine solche Erfahrungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt eingereiht.“
45.1. § 1 Abs 1 lautet:
„(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe a ist die Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden, ordentlichen Studiums (§ 51 Abs 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002 nachzuweisen; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung.“
45.2. Im § 1a lautet die Z 2:
45.2a. Im § 3 Abs 5 wird in der Tabelle folgende Zeile angefügt:
„Bibliothekarin oder Bibliothekar
Erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs für hauptamtliche Bibliothekarinnen und Bibliothekare des Büchereiverbands Österreich (Grundausbildung und Vertiefung)“
45.3. Im § 6 werden in der Tabelle folgende Änderungen vorgenommen:
45.3.1. In der die Entlohnungsgruppe p2 betreffenden Zeile wird in der Z 1 nach der lit b angefügt:
45.3.2. In der die Entlohnungsgruppe p3 betreffenden Zeile lautet die Z 2:
45.3.3. In der die Entlohnungsgruppe p3 betreffenden Zeile lauten der vorletzte und letzte Satz:
45.4. Im § 7 lautet die Z 3:
45.5. Im § 8 lauten die Z 1 bis 3:
45.6. Nach § 8 wird eingefügt:
Voraussetzung für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe gp ist
45.7. § 9 lautet:
Voraussetzung für eine Reihung in die Entlohnungsgruppe bö ist
Das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 79/2022, wird geändert wie folgt:
„(27) Der II. Teil der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt absolvierte Facharbeiter-Aufstiegsprüfungen gelten auch über dieses Datum hinaus als Nachweis eines Lehrberufes in der Verwendungsgruppe C.“
2.1. Die lit b lautet:
2.2. Die lit c entfällt.
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000, LGBl Nr 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 79/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 12g betreffenden Zeile eingefügt:
Nach § 12c wird eingefügt:
Bedienstete, für die in der gemäß § 43 erlassenen Verordnung der Abschluss eines Lehrberufes als Einreihungserfordernis vorgesehen ist, können als Ersatz für die Erlernung eines Lehrberufes eine Facharbeiter-Aufstiegsprüfung nach den für Gemeindevertragsbedienstete geltenden Bestimmungen absolvieren.“
„(22) Die mit dem Gesetz LGBl Nr 118/2022 im Inhaltsverzeichnis und im § 12d vorgenommenen Änderungen treten mit 1. September 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2025 außer Kraft.“
Das Magistrats-Bedienstetengesetz, LGBl Nr 51/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 79/2022, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 222 betreffenden Zeile angefügt:
Nach § 222 wird angefügt:
§ 7 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.“
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